Blog 0001 - Individualantrag - anonymisiert - RA Dr. Roman Schiessler

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Rechtsanwalt Dr. Roman SCHIESSLER
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Blog 0001 - Individualantrag - anonymisiert

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Individualantrag - VfGH
 
Gegenstand der Anfechtungen gemäß 140 B-VG Abs. 1 Z 1 lit. c und Art 139 Abs. 1 Z 3 B-VG sind nachstehende Gesetze bzw. Gesetzesstellen und nachstehende Verordnung:

1)    Bundesgesetzblatt Nr. BGBl. I Nr. 12/2020

Artikel 8

Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz)

Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen

§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.

Betreten von bestimmten Orten

§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist
 
  1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
  2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
  3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.
 
2)    Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes

StF: BGBl. II Nr. 98/2020
 
Änderung
 
BGBl. II Nr. 107/2020
BGBl. II Nr. 108/2020
 
Präambel/Promulgationsklausel
 
Auf Grund von § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, wird verordnet:
 
Text
 
§ 1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.
 
§ 2. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 sind Betretungen,
 
  1. die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;
  2. die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;
  3. die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Begräbnisse im engsten Familienkreis mit ein;
  4. die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden.
  5. wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
 
§ 3. Das Betreten von
 
  1. Kuranstalten gemäß § 42a KAKuG ist für Kurgäste verboten,
  2. Einrichtungen, die der Rehabilitation dienen, ist für Patienten/-innen verboten, ausgenommen zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation im Anschluss an die medizinische Akutbehandlung sowie im Rahmen von Unterstützungsleistungen für Allgemeine Krankenanstalten.
 
§ 4. Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist nur für Betretungen gemäß § 2 Z 1 bis 4 zulässig, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.
 
§ 5. Das Betreten von Sportplätzen ist verboten.
 
§ 6. Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe, warum eine Betretung gemäß § 2 zulässig ist, glaubhaft zu machen.
 
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
 
A ) Zulässigkeit:
 
Die getroffenen und hier angefochtenen gesetzlichen Maßnahmen, welche auch die hier gegenständliche Verordnung nach sich gezogen haben sind eindeutig im Sinne der der angeführten Verfassungsbestimmung konkret für jeden einzelnen direkt wirksam. Dies trifft auch den Antragsteller und kann eine direkte Wirksamkeit dieser materiell rechtlichen Bestimmungen nur dadurch umgangen werden, in dem von einem Betroffenen ein Strafbescheid gleichsam provoziert wird, in dem er die Verbote nicht beachtet und so verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. Dies ist nach herrschender Rechtsprechung unzumutbar. Eine entsprechende Verletzung der Rechtssphäre jedes einzelnen ist somit gegeben und trifft dies daher auch auf den Antragsteller zu und ist dieser auch aktuell von diesen materiell-rechtlichen Maßnahmen betroffen.
 
B) Rechtsgrundlagen:
 
Es sind diverse Grundrechte betroffen: Art. 2 StGG, Art. 7 B-VG, Art. 5 StGG, Art 6 StGG und Art 12 StGG. Auf die entsprechenden Bestimmungen der EMRK wird verwiesen.
 
Ferner findet Art 18 B-VG keine Beachtung.
 
C) Ausführung:
 
Die hier bekämpften legistischen Maßnahmen stellen einen umfassenden Eingriff in die persönliche Freiheit des Einzelnen dar, welche durch die angeführten Grundrechte geschützt ist.
 
Gesetzestechnisch (gilt auch für die angefochtene Verordnung) wird als Begründung für diese Maßnahmen das Auftreten von COVID-19 angeführt. Was COVID-19 ist, worin die konkrete Gefährlichkeit des Auftretens und des Verbreitens besteht, ist weder dem Gesetz noch der Verordnung direkt zu entnehmen. Aus dem Gesetzespaket ergibt sich lediglich ein Erreger namens SARS-CoV-2.
 
Jetzt kann man sich bei der Interpretation dieser Bestimmung an der medialen Berichterstattung orientieren, stößt aber hier wiederum auf Grenzen, da man hier wiederum auf die Meinung sogenannter Experten verwiesen wird, welche zum Ersten teilweise namentlich nicht bekannt sind, zum Zweiten deren Expertisen nicht veröffentlicht sind und zum Dritten sich auch nicht in dem angefochtenen Gesetz und auch nicht in der Verordnung wiederfinden.
 
Als Bedingung für diese Maßnahmen ist nicht einmal der Schutz des Gesundheitssystems genannt. Ein Gedanke, welcher ausschließlich in den Medien Berücksichtigung findet, nicht jedoch im Gesetz und auch nicht in der Verordnung.
 
Dem Gesetz und der Verordnung ist ebenfalls nicht die spezifische Gefährlichkeit des Erregers zu entnehmen. Nicht zu entnehmen ist, bei welchem Ausmaß der Verbreitung die Maßnahmen einsetzen und wann diese auch wieder zu beenden sind. Die Verordnung hat ein Anfangs- und ein Beendigungsdatum. (16. März 2020 bis 13. April 2020) Warum gerade dieser Zeitraum gewählt wurde, ist aus dem Gesetz und der Verordnung sachlich nicht ersichtlich. Das Gesetz selbst, somit die Ermächtigung für die Verordnung, tritt mit Ende des Jahres 2020 außer Kraft.
 
Bei welchem Grad der Ausbreitung diese hier gegenständlichen Maßnahmen greifen sollen und wann sie wieder eine Beendigung finden, ist durch den Gesetzgeber (Bundesgesetzblatt Nr. BGBl. I Nr. 12/2020) ebenfalls nicht definiert worden. Fakten, Daten, Zahlen fehlen gänzlich. Eine diesbezügliche Nachvollziehbarkeit ist somit ebenfalls nicht gegeben. Eine gesetzliche Determination der Verwaltung kann daher in keiner Weise gegeben sein. Eine Nachvollziehbarkeit eins Handelns der Vollziehung im Sinne des Ar. 18 B-VG ist daher nicht gewährleistet. Logischer Weise findet sich daher auch in der Verordnung (StF: BGBl. II Nr. 98/2020 idF BGBl. II Nr. 108/2020) in der Folge nichts dergleichen.
 
Es wird zwar medial und seitens der politisch Verantwortlichen, wie bereits erwähnt, auf Experten verwiesen und deren Ansichten, diese von diesen Experten aufgezeigten Tatschen finden sich jedoch nicht im Gesetz und auch nicht in der Verordnung und macht diese Tatsache diese Vorgehensweise daher zu einer willkürlichen Maßnahme, welche im Sinne der angeführten verfassungsrechtlich gewährleisten Rechte nicht akzeptabel ist, da medizinische bzw. epidemiologische Ansatzpunkte für diese Maßnahmen völlig fehlen um den hier gegenständlichen Zeitraum zu erklären und die Maßnahmen selbst. Das ganze Vorgehen erinnert mehr an eine Anordnung gerichtet an Untertaten, an ein ausgeprägtes Obrigkeitsdenken und nicht an einen Rechts- und/oder Verfassungsstaat.
 
Das bloße Anführen eines Zeitraumes kann für solche Maßnahmen nicht reichen. Es müssen, spätestens nach einer angemessenen Frist nach Auftreten einer Epidemie konkrete inhaltliche Kriterien, bezogen auf die konkrete Epidemie, auf den konkreten Erreger angeführt werden, welche den Beginn und das Ende solcher Maßnahmen festlegen. Der angeführte Zeitraum ist unter diesen Maximen reine Willkür und verletzt somit Verfassungsrecht in umfassender Weise.
 
Auch wurden sie schlußendlich auch ohne Bezug zu der immer wieder kolportierten Sachfrage erlassen, nämlich dem Schutz des Gesundheitssystems. Dieser Gedanke findet überhaupt keine Erwähnung in sämtlichen in diesem Zusammenhang erlassenen legistischen Maßnahmen. Auch diesbezüglich finden sich keine Fakten, Zahlen oder Daten, welche eine Nachprüfbarkeit zulassen. Spezifische epidemiologische und/oder medizinische Parameter oder Bedingungen in Bezug auf die Auswirkungen und/oder Gefährlichkeit von COVID-19 bzw. des Erregers sind im Zusammenhang mit dem Gesundheitssystem nicht zu finden.
 
Warum auch gerade unter diesem Gesichtspunkt genau dieser Erreger, SARS-CoV-2, und die damit verbundene COVID-19 Epidemie zu diesen Maßnahmen führt und andere Epidemien, beispielsweise Influenzaepidemien, welche in der Vergangenheit zu einer weit höheren Anzahl an Todesfällen geführt haben, nicht zu diesen Maßnahmen geführt haben, ist unter den angeführten Grundrechten und den angefochtenen materiell-rechtlichen Bestimmungen daher nicht erklärbar. Unter diesem Gesichtspunkt liegt somit reine Willkür vor, da der sachliche, medizinische bzw. epidemiologische Unterschied, basierend auf Fakten, Zahlen und Daten, welcher zu dieser Maßnahme bei COVID-19 (SARS-CoV-2) führt, aus den Bestimmungen des angefochtenen Gesetzes und der angefochtenen Verordnung nicht hervorgeht; dies zum Unterschied zu den anderen Epidemien aufgrund anderer oder ähnlicher Erreger.
 
Schlußendlich muß festgehalten werden, daß auch keine Differenzierung hinsichtlich der besonders gefährdeten Gruppen, sohin in Bezug auf ältere und vorerkrankte Personen, bei den hier gegenständlichen Maßnahmen vorgenommen wurde. Sämtliche Staatsbürger und im Bundesgebiet aufhältige Personen sind von diesen Maßnahmen gleich betroffen. Es ist grundrechtlich nicht zulässig, das eigene Lebens- und Gesundheitsrisiko, sei dies auf Grund des Alters und einer Vorerkrankung, auf andere auszulagern bzw. auf diese zu übertragen und dadurch die hier gegenständlichen Grundrechtseinschränkungen für alle gleich, ohne sachlicher Differenzierung, zu bewirken, dies zumal für diese Personengruppen keine besonderen Bestimmungen bzw. Restriktionen erlassen wurden. Man will eine bestimmte Gruppe schützen, aber sieht keine besonderen Bestimmungen für diese vor. Eine Nachvollziehbarkeit ist da nicht gegeben.
 
Das Lebens- und Gesundheitsrisiko trägt grundsätzlich jeder Menschen für sich selbst. Bei jedem Zivilverfahren in Bezug auf eine Arzthaftung haftet der Arzt nicht für das Gesundheits- und Lebensrisiko des jeweiligen Patienten, sondern auch nur für sein Tun oder Unterlassen. Dies trägt ein Patient immer selbst. Dieser Grundsatz muß auch hier gelten.
 
Zulässig ist es aber sämtliche Einschränkungen, welche dem Schutz dieser Gruppen dienen, insbesondere für diese, zu erlassen. Eine generelle Verallgemeinerung der Lebens-und Gesundheitsrisiken gefährdeter gesellschaftlicher Gruppen behandelt alle Menschen gleich, ohne daß auf die unterschiedlichen Interessen und Lebenssituationen in der Gesellschaft eingegangen wird. Allein dies verbietet aber der Grundsatz der gleichheitsrechtlich gebotenen sachlichen Differenzierung bei gesetzlichen Maßnahmen. Im Endeffekt bedeutet dies, daß alle Menschen einer Gesellschaft zu betagten und vorerkrankten Menschen gemacht werden und so jede sachliche Differenzierung verhindert wird. Selbst die Genesenen sind von den Maßnahmen betroffen.
 
Auch ist der dadurch entstehende bzw. schon entstandene wirtschaftliche Schaden für die Allgemeinheit und für den Einzelnen so nicht zu rechtfertigen, ein Schaden, welcher insbesondere bei jüngeren Menschen höher anzusetzen sein wird. Ein subjektives Recht, ein Anspruch auf einen Ausgleich dieses Schadens ist aber nicht vorgesehen.
 
Zusammenfassend muß somit festgestellt werden, daß sämtliche der hier gegenständlichen Einschränkungen ohne Bezug auf medizinische bzw. epidemiologische Parameter oder Bedingungen verfügt wurden, sei dies in Bezug auf erstens den Zeitraum, zweitens das Gesundheitssystem, drittens den Erreger selbst und viertens bezüglich der unterschiedlich gefährdeten Personengruppen. Somit sind diese Maßnahmen als willkürlich und unsachlich im Sinne sämtlicher hier angeführter Grundrechte zu verstehen bzw. greifen diese in den Kernbereich dieser hier geltend gemachten Grundrechte ein.
 
Eine Anlaßgesetzgebung in solchen Fällen kann es somit in dieser Form nicht geben, da solche Eingriffe nur gemäß allgemeinen, abstrakten und somit sachlichen Kriterien, wie ausgeführt, als zulässig erachtet werden können. Diese können dann generell auf alle Epidemien und Erreger aller Art gleich Anwendung finden und eine rechtliche Gleichwertigkeit und Nachvollziehbarketi im Sinne eines öffentlichen Interesses garantieren, um auf diese Weise negative Auswirkungen von Epidemien auf die Gesellschaft generell oder Teilen davon zu verhindern. Diesbezüglich ist hier nichts zu erkennen und kann daher von einem Vorgehen im Rahmen einer Verfassung, wie wir sie vorfinden und kennen, nicht gesprochen werden kann.
 
In medizinischer/epidemiologischer Hinsicht wird auf die Beilage verwiesen.
 
Aufgrund dieser Ausführungen werden nachstehende Anträge gestellt:
 
Der VfGH möge
 
  1. das das angeführte Gesetz, soweit konkret angeführt und die darauf erlassene Verordnung zur Gänze aufheben und
  2. den Ersatz der angefallenen Kosten gem. § 61a VfGG zusprechen.
 
An Kosten werden verzeichnet:
 
Schriftsatzaufwand: € 2616
Eingabegebühr:  € 240
© Dr. Roman Schiessler (für den Inhalt verantwortlich)
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