Blog 0001 - Missbrauch und Verjährung - RA Dr. Roman Schiessler

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Blog 0001 - Missbrauch und Verjährung

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MISSBRAUCH und VERJÄHRUNG

Es ist eine Tatsache, daß sich in Teilen der Gesellschaft sich der sexuelle Missbrauch aber auch allgemein die Misshandlung von Minderjährigen gleichsam eingenistet hat und etabliert. Allein die Dauer dieser Vorkommnisse und nicht nur die bloße Anzahl geben zu der Fragestellung Anlass, warum man dieses Phänomen bzw. diesen Missstand durch gesetzliche Maßnahmen einfach nicht in den Griff bekommt.

Es ist somit geboten sich in diesem Zusammenhang einmal der Rechtslage zu widmen und strafrechtlich und zivilrechtlich die Möglichkeiten einmal auszuloten, wie erfolgreich man ist, wenn man diese Taten zu verfolgen und zu ahnden versucht.

Dazu ist anzumerken, daß der Gesetzgeber in beiden rechtlichen Rechtsbereichen grundsätzlich Tatbestände geschaffen hat, die diese Tathandlungen inkriminieren und ahnden. Von dieser Seite kann daher durchaus das Auslangen gefunden werden. Das Problem liegt also woanders.
 
Es empfiehlt sich daher, sich mit den Verjährungsbestimmungen in beiden Rechtsbereichen einmal näher auseinanderzusetzen und diese einer vergleichenden Betrachtung zu unterziehen.
 
Im Strafrecht gilt derzeit die Bestimmung des § 58 Abs. 3 Zif. 3 StGB[1]. Aus dieser ergibt sich eine Verjährungshemmung bei Delikten gegenüber Minderjährigen bis zum 28. Lebensjahr des Opfers. Diese Bestimmung wurde 2009 durch das zweite Gewaltschutzgesetz (2. GeSchG) eingeführt. Bis dahin galt eine Verjährungshemmung bis zu Volljährigkeit des Opfers seit 1998[2].
 
Bemerkenswert ist hier zu erwähnen, daß der Gesetzgeber den Gedanken der Verjährungshemmung bei strafbaren Handlungen, somit im Bereich des Strafrechts, gegenüber Minderjährigen als richtig erkannt hat und ihn sogar später noch bekräftigt hat.
 
Der Staat vertritt somit die Ansicht, daß insbesondere aufgrund der infolge immer wieder bei den Opfern solcher strafbaren Handlungen auftretenden dissoziativen Erscheinungen, daß man eine gesonderte Regelung der Verjährung braucht, um für das Opfer die Möglichkeit zu schaffen, diese Dissoziationen zu verarbeiten, somit eine Verlängerung der Verjährung bzw. ein Hinauszögern derselben, damit eine Verfolgung dieser Taten überhaupt möglich wird. Eine an sich begrüßenswerte Einstellung des Gesetzgebers.
 
Im Bereich des Zivilrechts ist dazu anzumerken, daß es eine solche Regelung schlichtweg nicht gibt. Es gibt keine Verjährungsbestimmung in diesem Rechtsbereich, welche auf die Minderjährigkeit des Opfers einer rechtswidrigen Handlung nur in irgendeiner Weise Rücksicht nimmt. Daher ist es in solchen Verfahren bereits notwendig, daß schon für die Verjährungsfrage an sich[3] ein Sachverständiger bestellt werden muß, sobald von der beklagten Partei der Verjährungseinwand vorgebracht wird. Daß dies den Verfahrensaufwand und somit das Prozessrisiko für den in der Regel wirtschaftlich schwächeren Kläger immens in die Höhe treibt, ist evident. Umso bemerkenswerter ist dies, daß in einem anderen Rechtsbereich die regelmäßig auftretenden psychischen Folgen dem Gesetzgeber bekannt sind und trotzdem eine gesetzliche Regelung im Bereich des Zivilrechts nicht vorgesehen ist.
 
Die im Bereich des Zivilrechts derzeit geltenden Regeln in Bezug auf eine Verjährungshemmung sind in solchen Fällen nicht anwendbar.
 
§ 1494 Abs. 2 ABGB[4] stellt bei dem Beginn der Verjährung bei Ansprüchen von Minderjährigen auf das Vorhandensein eines gesetzlichen Vertreters ab, somit auf das unmittelbare Umfeld des Minderjährigen. Dazu ist deliktsspezifisch anzumerken, daß das Umfeld des Minderjährigen auch zugleich, jedenfalls oft, auch das Umfeld des Täters ist bzw. ist der gesetzliche Vertreter sogar selbst der Täter. Oft ist es aber auch der Fall, daß der gesetzliche Vertreter selbst aufgrund der dissoziativen Abläufe beim minderjährigen Opfer die Tat selbst überhaupt nicht erkennt und nicht entsprechend handeln kann bzw. ist selbst überfordert.
 
Wenn man dann den Absatz 1 dieser Bestimmung bemüht, ergeben sich vor allem für den einschreitenden Rechtsanwalt gewaltige Beweisprobleme und prozessuale Risiken. Auf diese ist natürlich in jeder anwaltlichen Beratung aufmerksam zu machen. Diese Bestimmung stellt explizit auf psychische Krankheiten und vergleichbare Beeinträchtigungen der Entscheidungsfähigkeit beim Betroffenen, des Geschädigten ab, somit vielleicht auch auf dissoziative Zustände beim Opfer.
 
Ein Blick in die Judikatur empfiehlt sich daher um zu ermitteln, wie diese mit dieser Bestimmungen umgeht. 1Ob258/15w gibt hierüber Aufschluss.
 
Diese Entscheidung bezieht sich zwar auf die Vorgängerbestimmung des jetzigen § 1494 ABGB[5], ob sich aber durch die neue Bestimmung so viel geändert hat, darf bezweifelt werden. In besagter Entscheidung führt der OGH aus, daß es sich effektiv um eine Geisteskrankheit im engeren Sinn handeln muß, um eine Hemmung der Verjährung zu bewirken.[6] Daß eine Dissoziation keine Geisteskrankheit ist klar und teilt diese Ansicht auch der OGH.[7]
 
Die neue Bestimmung stellt nunmehr auch auf vergleichbare Beeinträchtigungen ab. Dies bedeutet aber auch, daß sie einen Krankheitswert haben müssen, welche gemäß der Judikatur die rechtliche Handlungsfähigkeit beschränken muß. Nach Ansicht der Judikatur schränkt eine Dissoziation aber nur das Erinnerungsvermögen an einen rechtserzeugenden Sachverhalt ein und nicht die rechtliche Handlungsfähigkeit selbst. Ob sich daher durch diese Novelle so viel geändert hat, bleibt abzuwarten, darf aber bezweifelt werden.
 
Daß sich inhaltlich nichts geändert hat, bestätigen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage[8]. Bei der hier vorgenommen Änderung handelt es sich demnach nur um eine redaktionelle Maßnahme ohne einem beabsichtigten normativen Effekt.[9] Es ist daher weiter davon auszugehen, daß Dissoziationen keine die Verjährung verlängernde Wirkung haben werden im Sinne der Judikatur des OGH, da eine Krankheit damit nicht verbunden ist. Die damit verbundenen prozessualen Risiken und Probleme bleiben somit weiter aufrecht.
 
Im Strafrecht ist der Gesetzgeber grundsätzlich jedenfalls einen anderen Weg gegangen. Er hat einen fixen Zeitpunkt gewählt und angenommen, daß der Minderjährige, welcher Ofer einer solchen rechtswidrigen Handlung geworden ist, per se, jedenfalls bis zum 28. Lebensjahr nicht entsprechend handlungsfähig bzw. erinnerungsfähig ist und die Verjährung der Strafbarkeit bis zu diesem Alter gleich per Gesetz ausgeschlossen bzw. gehemmt. Diese Frage wird hier nicht der Judikatur überlassen, somit Teil eines Prozessrisikos des Klägers bei einem zivilgerichtlichen Verfahren mit einem immens hohen Streitwert, sondern vom Gesetzgeber direkt entschieden und gelöst. Ein Gericht braucht sich dann auch nicht mehr seitenweise mit Verjährungsfragen herumschlagen, wie dies bei solchen Entscheidungen durchaus der Fall sein kann.[10]
 
Warum der Gesetzgeber hier unterschiedlich vorgeht, ist aber eigentlich auf der Hand liegend. Im Strafrecht entscheidet ein Staatsanwalt, somit ein weisungsgebundener Bediensteter des Staates, über die Frage, ob es zu einem Strafverfahren kommt. Dies bedeutet, daß der Staat immer noch die Kontrolle hat, ob es zu einem Verfahren kommt oder nicht. Wenn der Staatsanwalt zum Ergebnis kommt, daß die Beweislage für eine Verurteilung nicht ausreicht, wird er das Verfahren einstellen, da ein Staatsanwalt naturgemäß nicht an der Produktion von Freisprüchen interessiert ist. Es darf sich jeder die dadurch entstehenden und sich ergebenden Entscheidungsspielräume selbst ausmalen.
 
Im Zivilrecht ist es anders. Hier entscheidet schlussendlich ein Rechtsanwalt, insbesondere bei diesen Streitwerten[11], ob eine Klage eingebracht wird oder nicht. Ein Rechtsanwalt ist naturgemäß nicht staatlich weisungsgebunden.
 
Von Bedeutung ist dieser Unterschied deshalb, da offensichtlich immer noch das Bestreben dahingehend besteht, es soweit wie möglich zu vermeiden, daß bei solchen Delikten, insbesondere wenn Religionsgesellschaften bzw. deren klerikale Mitglieder betroffen sind, strafrechtliche Verfahren einzuleiten.
 
Im Strafrecht kann man daher getrost großzüger sein, da das vollziehende Organ immer noch unter staatlicher Kontrolle steht, was bei einem Rechtsanwalt nicht der Fall ist. Diesen wesentlichen Unterschied im Vollzug beider Rechtsbereiche muß man daher immer vor Augen haben, wenn man die beiden Rechtsbereiche betrachtet und analysiert.
 
Zu bevorzugen ist daher auch im Zivilrecht eine Regelung, welche von der Struktur her der strafrechtlichen Fristenhemmung entspricht, somit eine fixe, gesetzlich vorgesehene Verjährungshemmung vorsieht oder überhaupt die Verjährung in solchen Fällen komplett ausschließt. Das Problem ist dabei nur, daß sich die wirtschaftliche Dimension dieser Missbrauchsfälle für die Schuldner dann ganz anders darstellt als vorher. Tatsache ist aber nun mal, daß sich solche Missstände nur dann erfolgreich abstellen lassen, wenn solche rechtswidrigen Handlungen massive wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen.
 
In der Bundesrepublik Deutschland hat man in diesem Zusammenhang eine Verjährungshemmung bis zum 21. Lebensjahr[12] eingeführt. Eine Bestimmung, welche vom Ansatz her richtig ist, aber jedenfalls ebenfalls nicht ausreichend. Darüber hinaus gilt bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit eine Verjährungsfrist von 30 Jahren[13], welche von subjektiven Kriterien unabhängig ist[14]. Es ergibt sich somit ein gesamter Zeitraum für die Geltendmachung solcher Ansprüche bei Minderjährigen bis zum 51. Lebensjahr.
 
Das Prozessrisiko wird somit erheblich herabgesetzt und man kann sich auch auf den Nachweis der eigentlichen rechtswidrigen Handlung konzentrieren und das ist in solchen Fällen Prozessrisiko genug.
 
Aber auch hier muß angemerkt werden, daß die Angst vor einer Stigmatisierung bei den Opfern sehr groß ist und viele erst nach ihrer Berufstätigkeit, nach Beendigung ihres Erwerbslebens klagen wollen, somit ist dem kompletten Ausschluss der Verjährung auf jeden Fall der Vorzug zu geben. Zu berücksichtigen bei solchen Taten ist immer, daß der Täter erzwungener Maßen auch Teil des Privat- und Intimlebens des Betroffenen wird und dies in den hier beschriebenen Fällen von frühester Kindheit an. Die Traumatisierung ist somit lebenslang und muß daher hier verjährungsrechtlich in diesem Sinn sachgerecht vorgegangen werden.
 
Bemerkenswert bei all diesen rechtlichen Gegebenheiten ist, daß in den öffentlichen Diskussionen über diese Problematik, solche rechtlichen Gegebenheiten nie diskutiert und besprochen werden.
 
Die Diskussion dreht sich in der Regel über interne Angelegenheiten der Religionsgesellschaften wie zum Beispiel dem Zölibat bei der katholischen Kirche und dessen mögliche Folgen für diese und werden die Diskussionen geführt von Theologen, Bibelwissenschaftlern und wie immer sich solche Personen bezeichnen. Begleitend treten üblicher Weise dann noch Psychologen auf, welche ebenfalls keinen rechtlichen Input zu liefern in der Lage sind.
 
Allein, daß man ein solches Thema als innerkirchliche oder innerreligiöse Angelegenheit betrachtet, ist aus der Sicht der Betroffenen eine Zumutung sondergleichen und auch verfassungsrechtlich nicht im Geringsten haltbar. Die persönliche Integrität eines Menschen ist jedenfalls nie die innere Angelegenheit einer Religionsgesellschaft, egal ob sie gesetzlich anerkannt ist oder nicht. Der Schutz derselben ist genuin eine staatliche Aufgabe und ist dieser durch wirksame Bestimmungen im Bereich des Straf- und Zivilrechts sicherzustellen, welchen alle juristischen und natürlichen Personen unterworfen sind. Religionsgesellschaften und Geistliche sind da nicht ausgenommen.
 
Die Regelung der Religionsfreiheit[15] im Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger von 1867, worunter auch Geistliche zu subsumieren sind, ist in diesem Sinne auch völlig eindeutig, findet aber im aufgezeigten Sinn kaum Beachtung. Immer wieder ist man mit Sonderregelungen und Privilegien konfrontiert.
 
Artikel 15 dieses Verfassungsgesetzes ist klar. Jede nach dem Gesetz anerkannte Religionsgesellschaft ist berechtigt zur öffentlichen Religionsausübung und kann ihre internen Angelegenheiten selbst regeln, ist aber an die allgemeinen staatlichen Gesetze – selbstverständlich – gebunden. In der öffentlichen Diskussion kommen diese Gesetzte aber gar nicht vor und werden somit deren Schwächen und Ineffektivität gar nicht diskutiert und analysiert. Es wird der Eindruck vermittelt, als handelte es sich bei dieser Materie, wenn eine Religionsgesellschaft betroffen ist, um eine innerkirchliche Angelegenheit und sei dies Sache der jeweiligen Religionsgesellschaft diese auch als solche zu lösen und zu behandeln. In diesem Sinne ist beispielsweise auch die sogenannte Klasnic-Kommission zu betrachten, die auch als kirchliche Einrichtung anzusehen ist.
 
Das rechtliche Gebot des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes von 1867, nämlich der Rechtsunterworfenheit der gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften und deren Vertreter kommt überhaupt nicht zur Sprache und schon gar nicht zum Tragen.
 
Die Art und Weise wie die Verjährungsbestimmungen im Zivilrecht bei Missbrauch von Minderjährigen ausgestaltet sind und in der Folge auch wirken, sind ein beredtes Zeichen dafür, daß es soweit wie möglich vermieden werden soll, daß Kirchen und gesetzlich anerkannte Religionsgesellschafte sowie deren geistliche Vertreter vor staatlichen Gerichten belangt werden.
 
Es geht somit nicht nur um einen Schuldnerschutz, somit um einen Schutz vor den wirtschaftlichen Auswirkungen solcher Taten bzw. Verbrechen[16], sondern auch um das grundsätzliche Problem der Verantwortung solcher Organisationen vor und gemäß einem staatlichen Gesetz. Wenn dann darüber hinaus diese Verantwortung nicht nur der staatlichen Initiative und Kontrolle untersteht, wie dies im Bereich des Zivilrechts der Fall ist, dann wird das Problem aus dieser Sicht umso größer und wird entsprechend restriktiv vorgegangen. Ein probates Mittel hierfür ist es, die Prozessrisiken – Stichwort: Verjährung - einfach hoch zu halten, um so zivilgerichtliche Verfahren zu vermeiden. Die bestehende Rechtslage kommt diesem Ansinnen daher sehr entgegen.
 
Darüber hinaus hat dieses Vorgehen auch noch den Vorteil, daß man Regelungen schaffen kann bzw. schon hat, deren Ineffektivität und die damit verbundenen prozessualen Risiken bei deren Durchsetzung nicht von jedem gleich erkannt werden und man immer die Möglichkeit hat in öffentlichen Diskussionen auf die ohnehin vorhandenen Bestimmungen zu verweisen, gleichsam als Nachweis dafür, daß es nicht am Gesetzgeber liegt, daß Ansprüche nicht durchgesetzt werden können, sondern die Gründe hierfür an anderer Stelle zu suchen sind.
 
Es geht schlussendlich nur darum, den schwarzen Peter jemandem anderen zu überreichen um sich staatlicherseits mit den gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften in ein gutes Einvernehmen zu setzen. Der Einzelne bleibt dabei naturgemäß auf der Strecke, wobei dabei anzumerken ist, daß es bereits sehr viele Einzelne bzw. Einzelfälle gibt, dies über Jahrzehnte, welche solchen Regelungen zum Opfer gefallen sind und nicht nur der jeweiligen rechtswidrigen bzw. strafbaren Handlung an sich.
 
Um die eingangs gestellte Frage zu beantworten, ist es vor allem der Zivilrechtsbereich, der dringend einer effektiven Reform bedarf und hier insbesondere im Bereich der Verjährung. Dazu ist es auch für eine politische Debatte erforderlich, auch das Zivilrecht mehr in den Vordergrund zu stellen und nicht nur das Strafrecht in den Mittelpunkt des politischen und in der Folge auch gesetzgeberischen Handelns zu rücken.
 
Resümierend bleibt jedenfalls festzuhalten, daß es jedenfalls der mangelnde wirtschaftliche Druck ist, aufgrund des Verjährungsrechts im Bereich des Zivilrechts, welcher es nicht erlaubt mit dem nötigen Nachdruck hier vorzugehen um so eine nachhaltige Änderung der Situation herbeizuführen. Um dem ganzen dann noch die Krone aufzusetzen, werden mit politischer Unterstützung noch diverse Einrichtungen wie beispielsweise die Klasnic-Kommission errichtet, welche in einer Art Gönnerhaftigkeit Geld verteilen, um so mit dazu beizutragen, den Zugang zum Recht zu verweigern und vor allem auch plausibel erscheinen zu lassen, da ohnehin irgendein Ersatz geleistet wird.
 
Der Bereich des Strafrechts selbst spielt in diesen Fällen gesellschaftlich regulierend kaum noch eine Rolle. Es interessiert heutzutage kaum noch jemanden, wenn ein Geistlicher in solchen Fällen in ein Strafverfahren involviert ist. Das überrascht heutzutage niemanden mehr. Zivilrechtlich[17] bringt es auch nichts, da aufgrund der Vermögensstruktur im Bereich der Kirche es keinen Sinn macht, zivilrechtlich gegen einen strafrechtlich verurteilten Geistlichen vorzugehen. Sie sind in der Regel vermögenslos. Daher wird sich ohne entsprechende Reformen im Zivilrecht nichts ändern, denn Religionsgesellschaften beeindruckt nur, wenn sie mit entsprechenden Forderungen konfrontiert sind, welche von wirtschaftlicher Bedeutung sind und sie für das Verhalten ihrer „Würdenträger“ direkt verantwortlich gemacht werden. Erst dann wird sich nachhaltig eine Veränderung einstellen.
 
Zum Abschluss ist verjährungsrechtlich im Bereich des Zivilrechts darauf hinzuweisen, dass der Einwand der Verjährung immer von der beklagten Partei, somit auch von einer beklagten Religionsgesellschaft oder sonstigen klerikalen Einrichtung, welche nach dem internen Recht Rechtspersönlichkeit genießt im Verfahren einzuwenden. Der Verjährungseinwand muß somit im Prozess explizit vorgebracht werden[18]. Wenn dann von Religionsgesellschaften das in der Öffentlichkeit immer wieder zur Schau getragene Bemühen um Vergebung und Verzeihung sich aber im Gerichtssaal in einen strikt vorgetragenen Prozessstandpunkt verwandelt, welcher im Verjährungseinwand seinen Ausdruck findet, so kann von einer demütigen Haltung nicht mehr die Rede, sondern ist das prozessuale Streben nur darauf gerichtet den Anspruch mit allen zu Gebote stehenden Mitteln abzuwehren.
 
Wien, am 25.01.2019
RA Dr. Roman Schiessler
 


[1] § 58 StGB (1) Tritt ein zum Tatbild gehörender Erfolg erst ein, nachdem die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufgehört hat, so endet die Verjährungsfrist nicht, bevor sie entweder auch vom Eintritt des Erfolges ab verstrichen ist oder seit dem im § 57 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt ihr Eineinhalbfaches, mindestens aber drei Jahre abgelaufen sind.
 
(2) Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
 
(3) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
 
  1. die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, soweit das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, und Abs. 4 nichts anderes bestimmen;
  2. die Zeit zwischen der erstmaligen Vernehmung als Beschuldigter, der erstmaligen Androhung oder Ausübung von Zwang gegen den Täter wegen der Tat (§§ 93 Abs. 1, 105 Abs. 1 StPO), der ersten staatsanwaltlichen Anordnung oder Antragstellung auf Durchführung oder Bewilligung von im 8. Hauptstück der StPO geregelten Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahmen zur Aufklärung des gegen den Täter gerichteten Verdachts, der Anordnung der Fahndung oder Festnahme, des Antrags auf Verhängung der Untersuchungshaft oder der Einbringung der Anklage und der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens;
  3. die Zeit bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres des Opfers einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, wenn das Opfer zur Zeit der Tatbegehung minderjährig war;
  4. die Probezeit nach § 203 Abs. 1 StPO, die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 200 Abs. 2 und 3, 201 Abs. 1 und 3 StPO), sowie die Zeit von der Stellung eines Ersuchens der Staatsanwaltschaft gemäß § 204 Abs. 3 StPO bis zur Mitteilung des Konfliktreglers über die Ausgleichsvereinbarungen und ihre Erfüllung (§ 204 Abs. 4 StPO).
    
(3a) Eine nach den vorstehenden Absätzen eingetretene Hemmung der Verjährung bleibt wirksam, auch wenn durch eine spätere Änderung des Gesetzes die Tat im Zeitpunkt der Hemmung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.
 
(4) Wird die Tat nur auf Verlangen oder mit Ermächtigung eines dazu Berechtigten verfolgt, so wird der Lauf der Verjährung nicht dadurch gehemmt, daß die Verfolgung nicht verlangt oder die Ermächtigung nicht erteilt wird.
 
[2] § 58 StGB (1) Tritt ein zum Tatbild gehörender Erfolg erst ein, nachdem die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufgehört hat, so endet die Verjährungsfrist nicht, bevor sie entweder auch vom Eintritt des Erfolges ab verstrichen ist oder seit dem im § 57 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt ihr Eineinhalbfaches, mindestens aber drei Jahre abgelaufen sind.
 
(2) Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
 
(3) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
 
  1. die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, soweit das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 und Abs. 4 nichts anderes bestimmen;
  2. die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht anhängig ist;
  3. die Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten einer strafbaren Handlung nach den §§ 201, 202, 205, 206, 207, 212 oder 213.
     
(4) Wird die Tat nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit Ermächtigung eines dazu Berechtigten verfolgt, so wird der Lauf der Verjährung nicht dadurch gehemmt, daß die Verfolgung nicht verlangt oder beantragt oder die Ermächtigung nicht erteilt wird.
 
[3] zu verweisen ist hier auf § 393a ZPO
 
[4] § 1494 ABGB (1) Ist eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit an der Durchsetzung ihrer Rechte gehindert, so beginnt die Ersitzungs- oder Verjährungszeit erst zu laufen, wenn sie die Entscheidungsfähigkeit wieder erlangt oder ein gesetzlicher Vertreter die Rechte wahrnehmen kann.
 
(2) Gegen eine minderjährige Person beginnt die Ersitzungs- und Verjährungszeit so lange nicht zu laufen, als sie keinen gesetzlichen Vertreter hat oder ihr gesetzlicher Vertreter an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert ist.
 
(3) Die einmal angefangene Ersitzungs- oder Verjährungszeit läuft zwar fort; sie kann aber nie früher als zwei Jahre nach Wegfall der Hindernisse enden. (In Kraft seit 01.07.2018)
 
 
[5] § 1494 ABGB Gegen solche Personen, welche aus Mangel ihrer Geisteskräfte ihre Rechte selbst zu verwalten unfähig sind, wie gegen Minderjährige oder Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, kann die Ersitzungs- oder Verjährungszeit, dafern diesen Personen keine gesetzlichen Vertreter bestellt sind, nicht anfangen. Die einmahl angefangene Ersitzungs- oder Verjährungszeit läuft zwar fort; sie kann aber nie früher als binnen zwey Jahren nach den gehobenen Hindernissen vollendet werden.
 
[6] 3.1 Nach § 1494 Satz 2 ABGB läuft die einmal angefangene Verjährungsfrist zwar fort, sie kann aber nie früher als binnen zwei Jahren nach dem Wegfall des Hemmungsgrundes nach Satz 1 vollendet werden. Unter Mangel an Geisteskräften nach dieser Bestimmung ist - abgesehen vom Fall mangelnden Alters - nur eine Geisteskrankheit, das ist eine krankhafte Störung der Geisteskräfte, oder eine Geistesschwäche, das ist eine ungenügende geistige Entwicklung, zu verstehen (RIS-Justiz RS0034652; M. Bydlinski in Rummel3 § 1494 ABGB Rz 1). Die Regelung findet auch auf psychisch kranke oder geistig behinderte Personen Anwendung, für die nach § 268 ABGB (§ 273 ABGB aF) ein Sachwalter zu bestellen wäre (1 Ob 53/07m mwN = RIS-Justiz RS0115342 [T3]; vgl 5 Ob 112/04p = ecolex 2005/82, 204 [M. Leitner]).
 
[7] Bei der vom Kläger behaupteten (nicht festgestellten) Dissoziation handelt es sich um ein geistig/psychisches Phänomen, im Zuge dessen Erinnerungen vom „normalen“ Bewusstsein abgespalten würden, auf die im Weiteren ein Zugriff nicht möglich sei, sondern die erst durch ein besonderes Ereignis wieder präsent würden. Dieses Ereignis könne von ihm - so seine Behauptungen - nicht willentlich gesteuert ausgelöst werden, weil ihm gar nicht bewusst sei, dass ihm ein Teil seines Erinnerungsvermögens fehle. In der einschlägigen Fachliteratur (Maywald, Misshandlung, Vernachlässigung und sexueller Missbrauch - Eine Übersicht aus sozialwissenschaftlicher Perspektive, FPR 2003, 299 [304]) wird dieses beschriebene Phänomen als eine sinnvolle („normale“) Reaktion auf eine in hohem Maße schädigende („unnormale“) Umwelt angesehen. Der Kläger behauptet nicht, dass er an einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung gelitten hätte, die solcherart gewesen wäre, dass deswegen zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen ein Sachwalter zu bestellen gewesen wäre (vgl 5 Ob 112/04p). Die Dissoziation, also die Abspaltung der Erinnerung an bestimmte Vorfälle vom Bewusstsein, ist kein Mangel an Geisteskräften im Sinn des § 1494 ABGB. Der Kläger, der sich an die schädigenden Ereignisse im Kinderheim bis zum Jänner 2013 nicht erinnert haben will, war nicht in seiner „rechtlichen Handlungsfähigkeit beschränkt“, sondern nach seinem Vorbringen (nur) in seiner Erinnerung an einen rechtserzeugenden Sachverhalt.
 
[8] 1461 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage – Erläuterungen, 2. Erwachsenenschutz-Gesetz – 2. ErwSchG
 
[9] Der sich aus dem bisherigen Wortlaut aufdrängende Gegenschluss, dass die (noch nicht begonnene) Ersitzungs- oder Verjährungszeit erst zu laufen beginnt, wenn „diesen Personen gesetzliche Vertreter bestellt sind“, ist allerdings in zweierlei Hinsicht zu kurz gegriffen: Einerseits muss die Frist wohl auch zu laufen beginnen, wenn die Person ihre Entscheidungsfähigkeit wieder erlangt (vgl. etwa § 1205 Abs. 3 ABGB), und andererseits gibt es bei Minderjährigen regelmäßig einen gesetzlichen Vertreter, der nicht erst „bestellt“ werden muss (siehe etwa § 207 ABGB). Das Problem liegt oft eher darin, dass der gesetzliche Vertreter gar nicht weiß, dass für den Vertretenen Rechte wahrzunehmen sind. Es wird vorgeschlagen, die nicht wirklich vergleichbaren Fallgruppen der Vertretung eines Erwachsenen und eines Minderjährigen in zwei Absätze zu trennen. Außerdem soll der Fall, dass die einmal begonnene Frist zwar weiterläuft, aber nicht früher als binnen zwei Jahren nach Wegfall der Hindernisse enden soll, ebenfalls in einen eigenen Absatz aufgenommen werden.
 
[10] OLG Innsbruck, 3R 34/13v
 
[11] § 27 ZPO
 
[12] § 208 BGB Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
 
  1. Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt.
  2. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.
   
[13] § 197 BGB Dreißigjährige Verjährungsfrist
 
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  1. Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
  2. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
  3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
  4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
  5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
  6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
           
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
 
[14] § 199 BGB Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
 
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
 
  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
   
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
 
(3)

  1. Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
    1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
    2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
  2. Maßgeblich ist die früher endende Frist.
       
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
 
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
 
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
 
[15] Artikel 14 StGG Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet.
 
Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntniß kein Abbruch geschehen.
 
Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Theilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, in sofern er nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Gewalt eines Anderen untersteht.
 
Artikel 15StGG Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.
 
Artikel 16. Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die häusliche Religionsübung gestattet, in soferne dieselbe weder rechtswidrig, noch sittenverletzend ist.
 
[16] § 17 StGB
 
[17] § 1489 ABGB Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Ist dem Beschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers nicht bekannt geworden oder ist der Schade aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstanden, so erlischt das Klagerecht nur nach dreißig Jahren.
 
[18] § 1501 ABGB Auf die Verjährung ist, ohne Einwendung der Parteyen, von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen.
 
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