Blog 0003 - Shutdown für alle - RA Dr. Roman Schiessler

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Blog 0003 - Shutdown für alle

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Shutdown für alle?
 
Abgesehen von der Höhe der in Aussicht genommen Hilfen für die Erwerbsbeschränkungen und Erwerbsverbote im Sinne des Art. 6 StGG, welche niemals auch nur annähernd ausreichen werden, ist es § 3b Abs.2 COVID-19-FondsG, welcher geradezu als legistische Unverfrorenheit anzusehen ist.
 
Aus dieser Bestimmung geht hervor, daß man als Geschädigter auf die Gewährung von finanziellen Maßnahmen keinen Rechtsanspruch hat. Dabei muß bedacht werden, daß jene, welche diese Bestimmung politisch und legistisch zu verantworten haben, allesamt von öffentlichen Einkünften leben und auch in der weit überwiegenden Mehrheit noch nie einen Euro privat erwirtschaftet haben. Eine in jüngster Vergangenheit geäußerte Meinung einer Klubobfrau im Parlament gibt hierzu ein beredtes Zeugnis ab. (Mittagsjournal vom 04.04.2020)

Die öffentlichen Mittel, welche sie dann als ihr „Einkommen“ betrachten, erhalten diese Herrschaften samt und sonders aufgrund eines RECHTSANPRUCHES gegenüber dem Staat, somit gegenüber dem Steuerzahler, also jenen Personen, welche diese Gelder erwirtschaftet haben und ihnen eine Werthaltigkeit verliehen haben. Bei diesen Personen handelt es sich durchwegs um sämtliche Politiker, Beamte, sämtliche Pensionisten, welche eine Pension über der ASVG Höchstpension beziehen und insbesondere auch um unsere völlig unabhängigen ORF-Journalisten am Küniglberg und in anderen Landesstudios, welche nach wie vor gebührenfinanziert und völlig ungeniert von den Gebühren leben, welche uns von unseren Konten, auf denen sich unser, in der Privatwirtschaft verdientes Gelde befindet, abgezogen werden.
 
Es wird fortlaufend der Schulterschluß in der Gesellschaft und in der Politik eingefordert. Man fragt sich, wo dieser sich befindet, wenn auf der einen Seite den einen in der Gesellschaft der wirtschaftliche Stecker gezogen wird und nicht einmal annähernd ein entsprechender Ersatz angedacht wird und auf der anderen Seite alle öffentlich rechtlich finanzierten Existenzen auf Grund von Rechtsansprüchen gegenüber dem Staat nicht einmal ein Euro verloren geht.
 
Bereits in der Antike entwickelte sich bei Notfällen auf See ein Solidaritätsgedanke. Die sogenannte „Lex Rhodia de iactu“  - heute Seewurf - bestimmte einen bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch zugunsten desjenigen, welcher in einer Notlage auf See sein Eigentum aufgeben mußte um Eigentum eines andern zu retten bzw. das gesamte Schiff. Der Anspruch richtete sich gegenüber denjenigen, welcher davon profitierte, also dessen Ladung nicht der See übergeben werden mußte und gegenüber dem Schiffseigner. Dadurch wurde ein wirtschaftlicher Ausgleich geschaffen, welcher dann wieder alle in die Lage versetzte zu überleben und zwar auf Basis ähnlicher und vor allem ausgewogener wirtschaftlicher Gegebenheiten.
 
Dieser bereicherungsrechtliche Ausgleichsgedanke findet sich heute noch im § 1043 ABGB. Es ist allgemein formuliert und gilt für sämtliche Notfälle.
 
§1043 ABGB (Zitat):
 
„Hat jemand in einem Nothfalle, um einen größern Schaden von sich und Andern abzuwenden, sein Eigenthum aufgeopfert; so müssen ihn Alle, welche daraus Vortheil zogen, verhältnißmäßig entschädigen. Die ausführlichere Anwendung dieser Vorschrift auf Seegefahren ist ein Gegenstand der Seegesetze.“
 
Auch das nunmehr nicht in Kraft befindliche Epidemiegesetz 1950 orientierte sich im Prinzip daran, in dem es öffentlich-rechtlich festlegte, daß die Entschädigung für Unternehmungen nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen ist. (§ 32 Abs. 4 Epidemiegesetz 1950) Diesen Regelungen des Epidemiegesetzes 1950 wurde aber durch die COVID-Gesetzgebung derogiert. (§ 3 Abs. 1 Z6 Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, COVID-19-FondsG)
 
Die Folgen werden für viele fatal sein und die öffentlich – rechtlich finanzierten Existenzen werden dies mit einem müden Lächeln quittieren, den diese haben ihre krisensicheren Rechtsansprüche auf Kosten der anderen.
 
Die Lösung ist, alle diese öffentlichen Ansprüche auf die bereits angesprochene  Höchstpension nach ASVG einzudampfen und die dadurch frei gewordenen Mittel auf die Geschädigten in der Privatwirtschaft umzuverteilen. Dadurch würde erstens eine entsprechende Solidarität gelebt werden und würden zum Zweiten die öffentlichen Haushalte entsprechend entlastet werden. Es wäre auch sonst sachgerecht, da derzeit ohnehin nur Lebensmittel gekauft werden können und dazu reicht die ASVG-Höchstpension allemal. Wenn dann noch etwas fehlt auf Seiten derer, welche in ihrer Existenz massive geschädigt wurden, müßte ebenfalls im Sinne der Lex Rhodia vorgegangen werden.
 
Insgesamt ist dazu abschließend anzumerken, daß man in der Antike weiter gedacht hat als heute. Ein größeres Armutszeugnis kann der Politik und den öffentlich-rechtlich finanzierten Herrschaften insgesamt nicht ausgestellt werden. Aus einem Anspruch wird Gönnerhaftigkeit, aus Staatbürgen werden Bittsteller und aus einem an sich auf liberalen Grundsätzen aufbauenden Gemeinwesen, einem Rechtsstaat treten autoritäre Strukturen. Dies alles erfolgt mit rasender Geschwindigkeit ohne daß hierfür eine Notwendigkeit gegeben ist. Daß dadurch massive politische Begehrlichkeiten geschaffen werden und einer Untertanengesellschaft der Weg bereitet wird, ist evident.
 
Wien, am 13.04.2020
RA Dr. Roman Schiessler
 
 
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