Blog 0004 - Auf Punkt und Beistrich - RA Dr. Roman Schiessler

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Blog 0004 - Auf Punkt und Beistrich

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Auf Punkt und Beistrich
 
Gestern, im Rahmen einer Pressekonferenz äußerte Herr Sebastian Kurz, Bundeskanzler dieser Republik, die Ansicht, daß jetzt nicht die Zeit ist, Grundrechte auf Punkt und Beistrich zu beachten und ferner, daß im Falle einer entsprechenden Entscheidung des VfGH, die Maßnahmen ohnehin schon außer Kraft sein werden.
 
Dazu ist vorerst rechtlich anzumerken, daß der Verfassungsgesetzgeber in Art 139 Abs.4 und Art. 140 Abs. 4 B-VG vorgesehen hat, daß für den Fall, daß die angefochtene Bestimmung zum Entscheidungszeitpunkt bereits außer Kraft getreten ist, der Verfassungsgerichtshof trotzdem auszusprechen hat, daß die Bestimmung verfassungswidrig war.
 
Ferner muß festgehalten werden, daß die Aussage, daß Grundrechte nicht auf Punkt und Beistrich, vor allem in Zeiten wie diesen, nicht eingehalten werden müssen  rechtlich nicht nachvollziehbar ist. Weder in der Bundesverfassung selbst noch im StGG von 1867 und auch nicht in der EMRK findet sich eine solche Bestimmung.
 
Art. 15 EMRK - Abweichen im Notstandsfall - findet hier jedenfalls keine Anwendung, da das Leben der Nation weder durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht ist.
 
Auch die Tatsache, daß das Leben Einzelner unter Umständen bedroht ist, kann solche Aussagen und Betrachtungen nicht nachvollziehbar begründen, da historisch betrachtet die Grundrechte mit viel Leid und auch Toten erkämpft wurden. Dies wird nicht ohne Grund so geschehen sein.
 
Die Menschen, welche diese Grundrechte mit einem erheblichen persönlichen Risiko erkämpft haben, haben dies nicht getan, um diese dann leichtfertig im Rahmen einer Virusinfektion preiszugeben. Sie haben das nicht getan, um in der Folge dann zuzusehen und zu erlauben, wie sich gesellschaftliche Entwicklungen den Weg bahnen, welche genau diese Freiräume einzuschränken versuchen. Grundrechte, die uns die Möglichkeit gegeben haben, eine Gesellschaft zu etablieren, wie wir sie jetzt haben, kennen und hoffentlich auch schätzen gelernt haben. Einen Wohlstand und vor allem damit auch ein Gesundheitssystem, welches nur aufgrund dieser Bestimmungen möglich war aufzubauen und zu erhalten.
 
Diese Grundrechte, welche nunmehr als Gefahr gesehen werden, haben somit nicht nur eine rechtliche Bedeutung, sind eine Spielweise für Juristen, geben Anlaß für philosophische Betrachtungen oder sonstige Kontemplation, sondern haben eine immense wirtschaftliche Bedeutung.
 
Wenn jetzt argumentiert wird, wir müssen auch die Schwachen schützen, gemeint ist aus demokratiepolitischen Gründen vorwiegend die ältere Generation unter uns, dann muß diesen Argumenten entgegenhalten werden, daß der Grund, warum wir so viele ältere Menschen unter uns haben und daß wir diese versorgen und erhalten können, genau in diesen Grundrechten liegt. Die Menschen werden so alt und können so gut versorgt werden, weil es die Grundrechte gibt. Wir leben mit den Grundrechten und wir sterben mit ihnen. Es ist nicht verlangt, daß man für diese Grundrechte stirbt - dies sei nur wenigen vorbehalten - jedoch sollte ein Mindestmaß an einem rechtsstaatlichen und grundrechtlichen Verständnis doch bei jedem Bürger, vor allem wenn er in einem solchen, von Grundrechten geprägten Gemeinwesen lebt und in diesem aufgewaschen ist, mittlerweile etabliert und vorhanden sein.
 
Man muß dabei natürlich Realist bleiben. Die wenigsten, welche in Zeiten wie diesen scheinbar zu Grundrechts- und Verfassungsexperten werden oder es vielleicht auch schon immer waren, da sie ohnehin schon immer hierüber Bescheid gewußt haben, haben einen Grundrechtskatalog jemals gelesen oder gar verstanden. Man darf aber erwarten, daß man doch seine eigenen gedanklichen Grenzen und Möglichkeiten kennt, gewisse Dinge abzuschätzen und/oder zu beurteilen.
 
Vergleichbar ist diese Situation mit der Fußballnationalmannschaft. Diese hat, wir wissen, nicht nur einen Teamchef, sondern hunderte oder gar tausende, welch vor den TV-Geräten sitzen. Alles Herrschaften, welche nicht einmal ein Training, egal in welcher Sportart, geleitet haben. Nicht alles, was hinkt ist ein Vergleich, aber hier trifft es die Sache doch ganz gut.
 
Es sollte jedem klar sein, daß diese Grundrechte grundlegend sind für unser Gemeinwesen, grundlegend sind für unseren Wohlstand und auch somit grundlegend für das Alter, welches wir erreichen. Diese Rechte können schon aus diesen Überlegungen heraus nicht verantwortlich gemacht werden für das Sterben älterer Menschen aufgrund einer Viruserkrankung - soweit überhaupt erwiesen - und können somit auch nicht aufgrund dessen diese derzeit gegebenen Einschränkung erfahren.
 
Ferner sollte klar sein, daß einem Bundeskanzler dies bewußt sein sollte, auch wenn ein beruflicher Abschluß bei diesem nicht gegeben ist. Äußerungen, wie diese, hier gegenständlich, sind daher nicht nur fehl am Platz, sondern gefährden somit auch unser Gemeinwesen so wie wir es kennen, unseren Wohlstand und schlußendlich auch unser hohes Alter, welches wir alle erreichen wollen. Dies nicht zuletzt aufgrund des angerichteten wirtschaftlichen Desasters, welches vor allem auch das Sozialsystem gefährdet, welches unser Alter sichert.
 
Offensichtlich, und das zeigen diese Äußerungen ebenfalls, ist es nicht die Sorge um das Leben und die Gesundheit , insbesondere der älteren Bevölkerung, sondern auch eine Einstellung gegenüber Grundrechten, welche dieser Bundeskanzler mehr als Ärgernis ansieht, denn als Grundlage für unseren Wohlstand und vor allem auch für sein Handeln. Man und insbesondere auch er selbst möchte politisch vielmehr freie Hand haben und sich dieser politischen, verfassungsrechtlich vorgegebenen Richtlinien soweit nur irgend möglich entledigen.
 
Dieses Streben steht hinter diesen Maßnahmen und sonst nichts, denn wir werden nicht trotz dieser Grundrechte alle so alt und haben ein Pensionssystem, welches uns im Alter versorgt, sondern genau wegen dieser und wir werden daher mit diesen Grundrechten auch sterben, denn wir haben mit ihnen gut gelebt und wir werden dies auch weiter tun.
 
Wien, am 15.04.2020
RA Dr. Roman Schiessler
 
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