Blog 0018 - Das nackte Leben - RA Dr. Roman Schiessler

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Blog 0018 - Das nackte Leben

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Das nackte Leben

Dieser Tage wird immer wieder propagiert, daß das Grundrecht auf Leben gem. Art 2 EMRK über allen Grundrechten stünde.
  
Daß dies nicht so sein kann und auch nicht sein darf, wird hier zu zeigen sein. Das Verwerflichste an dieser Argumentation ist aber, daß durch diese Argumentation jede Humanität verloren geht.
 
Dies erscheint paradox, ist aber bereits bei Vorhandensein eines Basiswissen über Grundrechte und deren Ausrichtung bzw. Intention klar verständlich.
  
Die konkrete Bestimmung der Europäischen Menschenrechtskonvention lautet wie folgt:
 
Art. 2 EMRK
 
(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
 
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
 
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.
Eine ähnliche Bestimmung findet sich im Art. 2 Abs. 2 Bonner Grundgesetz.
 
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
  
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
 
Im StGG von 1867, dem österreichischen Grundrechtskatalog, findet sich keine solche Bestimmung. Eine Tatsache, welche sich als sehr weise Entscheidung entpuppen wird.
 
Tatsache ist, und dies ist bereits aus den Bestimmungen selbst zu erkennen, daß ein Vorrang dieses Grundrechtes, rein aufgrund der Bestimmungen an sich, vor anderen Grundrechten nicht gegeben ist.
 
Auch inhaltlich ist ein solcher Vorrang nicht zu erkennen.
 
Bei allen Grundrechten handelt es sich um sogenannte Grund- und Freiheitsrechte, welche sich gegen den Staat selbst richten. Es sind Abwehrrechte gegenüber einem staatlichen Handeln und es ergeben sich schon allein daraus kaum Berührungspunkte und Konstellationen, welche die Beeinträchtigung von Grundrechten untereinander ermöglichen würden.
 
In dieser Hinsicht ist auch die österreichische mit der deutschen Rechtslage vergleichbar. Es kann daher die Judikatur des deutschen Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe für diese Fragen ebenfalls herangezogen werden, dies zumal es hier bemerkenswerte Entscheidungen in diesem Zusammenhang gibt, welche die Widersprüche und Ungereimtheiten in diesem Zusammenhang eindeutig aufzeigen. Diese Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben sich aus dem, den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, zugrundeliegenden Verständnis.
 
Dies ist auch daran zu sehen, daß in der EMRK explizit auf die Todesstrafe als Ausnahme hiervon - dem Recht auf Leben - Bezug genommen wird, also einer staatlich organisierten Tötung eines Menschen.
 
Daß die Todesstrafe gemäß 6. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention - Artikel 1 - auf europäischer Ebene 1983 abgeschafft worden ist, tut dem keinen Abbruch und sei hier nur am Rande festgehalten.
 
Auch sonst bezieht sich die Bestimmung in seinem Abs. 2 auf staatliche Maßnahmen.
 
Die genannten Grundrechte beziehen sich jedenfalls nicht auf das Verhalten Dritter und nicht auf die Gefahren, welche sich aus natürlichen Ereignissen ergeben. (Seuchen, Naturkatastrophen etc.)
 
Einen entscheidenden Eindruck von der Reichweite dieses Grundrechts, beschränkt auf staatliche Handlungen in Bezug auf das Leben eines Menschen, geben die nachfolgenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.
 
Zitat: (1 BvR 375/05, Luftsicherheitsgesetz)
 
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet das Recht auf Leben als Freiheitsrecht (vgl. BVerfGE 89, 120 <130>). Mit diesem Recht wird die biologisch-physische Existenz jedes Menschen vom Zeitpunkt ihres Entstehens an bis zum Eintritt des Todes unabhängig von den Lebensumständen des Einzelnen, seiner körperlichen und seelischen Befindlichkeit, gegen staatliche Eingriffe geschützt. Jedes menschliche Leben ist als solches gleich wertvoll (vgl. BVerfGE 39, 1 <59>). Obwohl es innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert darstellt (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 49, 24 <53>), steht allerdings auch dieses Recht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG unter Gesetzesvorbehalt. Auch in das Grundrecht auf Leben kann deshalb auf der Grundlage eines förmlichen Parlamentsgesetzes (vgl. BVerfGE 22, 180 <219>) eingegriffen werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass das betreffende Gesetz in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entspricht. Es muss kompetenzgemäß erlassen worden sein, nach Art. 19 Abs. 2 GG den Wesensgehalt des Grundrechts unangetastet lassen und darf auch sonst den Grundentscheidungen der Verfassung nicht widersprechen.
 
Zitat: (2 BvR 1676/10, Winnenden, Amoklauf)
 
„In seinem klassischen Gehalt schützt Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit vor staatlichen Eingriffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erschöpft sich das Grundrecht jedoch nicht in einem subjektiven Abwehrrecht gegenüber solchen Eingriffen. Aus ihm ist vielmehr auch eine Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, deren Vernachlässigung von dem Betroffenen grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>; 77, 381 <402 f.>). Die Schutzpflicht gebietet dem Staat, sich schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches Leben zu stellen, es insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 49, 89 <141 f.>; 53, 30 <57>; 56, 54 <73>). Eine solche Schutzpflicht besteht auch hinsichtlich der Missbrauchsgefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen (vgl. BVerfGK 1, 95 <98>).“
 
Aus diesen Entscheidungen geht zum Ersten eindeutig hervor, daß es sich um ein Grund- und Freiheitsrecht handelt, also um ein Abwehrrecht - ein soziales Grundrecht liegt nicht vor - gegenüber dem Staat selbst und zum zweiten, daß bloß die biologisch-physische Existenz des Menschen geschützt wird.
 
Dies bedeutet, daß die biologischen und physischen Gegebenheiten, in welchen der einzelne Mensch sich aufhält, von denen er geprägt wird, in denen er sich bewegt und von denen er umgeben wird, von diesem auch zu bewältigen sind.
 
Daraus ergibt sich ferner, daß kein „Grund- und Freiheitsrecht“ in diesem Sinn darin besteht, daß der Staat die biologische Umwelt des Einzelnen lebensverlängernd zu gestalten hat und so auch Rechte Dritter in diesem Zusammenhang zu beeinträchtigen berechtigt ist.
 
Summa summarum schützt somit dieses Grund- und Freiheitsrecht des Art. 2 EMRK und des Art. 2 Abs. 2 GG das Leben des einzelnen vor staatlichen Eingriffen, wie zum Beispiel vor gewalttätigen Übergriffen durch Beamte, dem Abschießen von Flugzeugen durch die staatliche Luftwaffe etc. Ein Schutz vor biologischen Gefahren ist hiermit jedenfalls nicht verbunden.
 
Zwar geht das Bundesverfassungsgericht auch davon aus, daß es eine Schutzpflicht des Staates gibt, diese greift aber nicht einmal bei einem Amoklauf. (vgl. 2 BvR 1676/10, Winnenden)
 
Wenn nun der Staat aber argumentiert, daß das Grundrecht auf Leben in einer angenommenen Hierarchie der Grundrechte über den anderen Grundrechten steht, so erhebt sich die Frage, wie dies nun gemeint sein kann, was das Ergebnis dieser Rechtsansicht für den Einzelnen nach sich zieht und was dies konkret bedeutet.
 
Wie man bei der derzeit bestehenden COVID-Krise eindeutig sehen kann, dient diese Argumentation offenbar nur dazu, andere Grundrechte schlichtweg auszuschalten und im Endeffekt vor allem die Grundrechte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 12 und 13 StGG 1867 und Art. 10 und 11 EMRK) und vor allem auch das Grundrecht der Erwerbsfreiheit (Art. 6 StGG 1867) massiv einzuschränken bzw. auch komplett auszuschalten, um eine politische Agenda um- bzw. durchzusetzen.
 
Im Endeffekt bleibt de iure verfassungsrechtlich als grundrechtlicher Schutz nur mehr der Schutz des nackten Lebens übrig, den Art. 2 EMRK und auch das Bonner Grundgesetz in seinem Art. 2 bieten und nicht mehr. Wie dies mit der von der Judikatur auch entwickelten Schutzpflicht vereinbar ist, bleibt im Unklaren.
 
Bewirken kann man dies, wie man derzeit sieht, ziemlich leicht durch ein medial organisiertes Schüren von Panik und Hysterie vor einem Erreger - hier SARS-CoV2 - welcher nicht einmal im Ansatz das Potential hat, die Gesellschaft an sich in ihrem physischen Bestehen zu gefährden. Einzelschicksale wird es dabei immer geben.
 
Diese rechtfertigen es aber nicht im Geringsten, die hier genannten und berührten Grundrechte in diesem Ausmaß einzuschränken, dies zumal den betroffenen Personen dadurch sicherlich nicht geholfen werden kann. Eher das Gegenteil wird der Fall sein, da die Wirtschaft insgesamt massiv geschwächt wird und somit in weiterer Zukunft auch die Gesundheitsversorgung stark eingeschränkt werden wird. Ein anderes Szenario ist da gar nicht vorstellbar.
 
Im Ergebnis führt dies dann zu folgender Entscheidung:
 
Zitat: (1 BvQ 145/20, Eilentscheidung)
 
„Erginge demgegenüber eine einstweilige Anordnung und würde sich später herausstellen, dass die Untersagung der Versammlung zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich und daher rechtmäßig war, wären grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter, die ebenfalls von hohem Gewicht sind, betroffen.
 
Bei Durchführung der beantragten Versammlung mit einer Teilnehmerzahl von ca. 20.000 Personen würden nach der vom Antragsteller nicht widerlegten Feststellung der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens die gebotenen Mindestabstände nicht eingehalten werden können. Dass die hierauf bezogenen Risikoeinschätzungen und tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts offensichtlich fehlsam wären, ergibt sich weder aus den Darlegungen des Antragstellers noch ist dies nach dem derzeitigen Verfahrensstand sonst erkennbar.
 
Bei Gegenüberstellung der jeweiligen Folgen muss das Interesse des Antragstellers an einer Durchführung der geplanten Versammlung mit ca. 20.000 Teilnehmern zurücktreten.“
 
Im Endeffekt führt eine solche systematische Grundrechtsinterpretation, gepaart mit der geschürten Hysterie und Panik in der Gesellschaft, zu einem kompletten Kahlschlag bei den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und zu einem massiven Verlust an Humanität und den grundrechtlichen Errungenschaften, welche in der Geschichte sehr teuer und blutig erkämpft wurden.
 
Die geschichtliche Entstehung von Grundrechten wird dabei als bekannt vorausgesetzt.
 
Der Schutz des Lebens wird gesellschaftspolitisch dadurch sehr teuer erkauft und bewirkt den aufgezeigten grundrechtlichen Kahlschlag.
 
Das Grundrecht gem. Art. 2 EMRK und gem. Art. 2 Abs. 2 Bonner Grundgesetz schützt zwar nicht vor dem Einsatz von Waffen und Waffengewalt Dritter an sich, aber vor Versammlungen, also vor einem anderen Grundrecht.
 
Bereits hier kann sich jeder seine eigene Meinung bilden.
 
Schlußendlich wird dies erreicht durch eine rechtlich nicht haltbare und dogmatisch nicht einmal annähernd fundierte und/oder durchdachte Argumentation, welche nur politisch motiviert ist und keinerlei verfassungsrechtliche Grundlage hat bzw. auf diffusen Ängsten beruht, da es offensichtlich an der realen Entsprechung fehlt, wenn es gilt, die Gefahr für das Leben durch Versammlungen darzustellen.
 
Dazu ist anzumerken, daß es für einen Staat immer ein Problem war und ist, wenn sich Menschen versammeln um sich so zu einem Meinungsaustausch zu organisieren und um gesellschaftspolitischen Einfluß zunehmen. Gesundheitliche Aspekte waren es nie, welche ursächlich für ein Verbot einer Versammlung waren.
 
Dies ist schon allein deshalb der Fall, da Menschen von sich aus in der Lage sind, Gesundheitsgefahren zu erkennen und meiden diese daher von selbst, dies vor allem dann, wenn eine solche Gefahr durch den massenhaften Tod von anderen Menschen augenscheinlich wird oder damit einher geht. Von einem solchen Szenario sind wir aber derzeit meilenweit entfernt. Jedenfalls bedarf es dazu keiner obrigkeitlichen Anleitung bzw. Anordnung. Dies macht ein Mensch schon aufgrund seines eigenen Interesses am eigenen Überleben. Dazu braucht man niemanden.
 
Im Ergebnis handelt es sich daher nur um ein Totschlagargument, welches auf den ersten Blick plausibel klingt, aber auf dem zweiten Blick ein geradezu katastrophales Resultat für die Gesellschaft zeitigt.
 
Es gibt bislang keinen wissenschaftlichen Nachweis, daß es bei solchen Versammlungen zu infektionsbedingten Sterbefällen bzw. schweren Krankheitsverläufen gekommen ist und nur diese Vorkommnisse können beim Grundrecht auf Leben zählen. Diffuse Annahmen in Bezug auf Bedrohungen können da keine Rolle spielen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen entstanden bislang bei solchen Versammlung nur durch gewalttätige Beamte und durch den Einsatz von Wasserwerfern der Exekutive, also durch den Staat selbst.
 
Diese Judikatur dient im Endeffekt somit nur der Entmenschlichung und der Vernichtung jeder grundrechtlichen Subjektivität des Einzelnen in der Gesellschaft und sorgt ausschließlich dafür, daß der Einzelne auf seine physische Existenz in seinem biologischen Umfeld reduziert wird und dieser nur noch solchen Interessen zur Verfügung zu stehen hat, welche nicht die seinen sind.
 
Ein Verfolgen eigener rechtlich geschützter Interessen ist ja nicht mehr möglich, da andere Grundrechte ausgeschaltet wurden und somit jede Individualität tatsächlich und rechtlich verunmöglicht wurde.
 
Auf der anderen Seite wird aber heuchlerisch eine Humanität zur Schau gestellt, welche als solche nicht (mehr) besteht und rechtlich nicht (mehr) gegeben ist.
 
Die Rechtsprechung ist diesbezüglich eindeutig.
 
Vor solchen Entwicklungen kann nur eindringlich gewarnt werden, da sie sich nur auf die Unwissenheit und Leichtgläubigkeit der Menschen stützt und ferner auch nur eine scheinbare Plausibilität und Logik in sich trägt; dies aber ohne irgendeine verfassungsrechtliche Grundlage.
 
Insoweit war es von den Vätern des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG 1867), dem österreichischen Grundrechtskatalog, klug und sehr Weise von einem solchen Grund- und Freiheitsrecht Abstand zu nehmen, da es einerseits praktisch vor nichts schützt - das Grundrecht auf Leben ist in der juristischen Praxis kaum von Bedeutung - aber anderseits alle anderen Grundrechte massiv in Gefahr bringt.
 
Dies zeigt sich heutzutage in eindrucksvoller Weise.
 
Wien, 16.12.2020
RA. Dr. Roman Schiessler
© Dr. Roman Schiessler (für den Inhalt verantwortlich)
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