Blog 0021 - Ein Lehrer und seine Rechtsansichten - RA Dr. Roman Schiessler

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Blog 0021 - Ein Lehrer und seine Rechtsansichten

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Ein Lehrer und seine Rechtsansichten

Im Rahmen meiner beratenden Tätigkeit bezüglich der Corona-Krise erreichte mich folgende E-Mail mit einer „rechtlichen Information“ für eine Mutter. Sie stammt von einem Schulleiter, somit von einem Pädagogen, welcher sich hier juristisch betätigt. Sie lautet wie folgt:
 
„Sehr geehrte Frau XY,
 
Ich weiß nicht, wie qualifiziert Ihre juristische Beratung ist, und enthalte mich hier einer weiteren Bewertung. Allerdings empfehle ich, den Unterschied zwischen Bescheid, Erlass, Verordnung und Gesetz genauer zu eruieren.
 
Haben Sie z. B. als Autofahrerin nach Ihrer Führerscheinprüfung vom Verkehrsministerium einen persönlichen Bescheid bekommen - und ein Bescheid ist eben auf eine Einzelperson oder einen individuell eruierbaren Personenkreis ausgestellt -, dass Sie mit dem PKW im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren dürfen? Das wird nicht der Fall gewesen sein, denn dieser Umstand ist durch eine für alle Verkehrsteilnehmer gültige Verordnung (StVO) geregelt. Nur wenn Sie gegen die Verordnung verstoßen, bekommen Sie - nun aber wirklich auf Ihren Namen ausgestellt - einen Bescheid, wahrscheinlich mit einer Strafverfügung.
 
Ähnlich verhält es sich mit der Maskenpflicht oder dem Antigenselbsttest in der Schule: im Rahmen des Covidschutzes hat der Bildungsminister eine für seinen Wirkungsbereich gültige Verordnung erlassen, sie richtet sich also an alle SchülerInnen, LehrerInnen und das Verwaltungspersonal.  Einen Abschnitt dieser Verordnung habe ich Ihnen gestern als erste Rechtsquelle geschickt, und die Aussage im § 35 Abs. 1 scheint mir absolut unmissverständlich zu sein.
 
Nähere Ausführungen dürften Sie von Ihrer juristischen Beratung bekommen.
 
Ich für meinen Teil halte fest, dass ich mich an die gesetzlichen und behördlichen Auflagen halte, sowohl aus rechtlicher als auch moralischer Sicht: ich bin nämlich überzeugt, dass wir diese Krisenzeit nur mit gemeinsamer Rücksichtnahme und der Umsetzung der geforderten Sicherheitsmaßnahmen einigermaßen gut durchstehen.
 
Mit freundlichen Grüßen
Alois Lechner
 
Mag. Alois Lechner (Schulleiter)
 
Missionsprivatgymnasium St. Rupert
der Vereinigung von Ordensschulen Österreichs
Kreuzberg 1, 5500 Bischofshofen
mail:  direktion@gym-st-rupert.at
web:  www.gym-st-rupert.at
 
Eingangs stellt dieser Lehrer, seines Zeichens auch Schulleiter, die Qualität der rechtlichen Beratung in Frage, welcher der Mandantin widerfahren ist.
 
Aufgrund welcher Grundlage oder Qualifikation er dies tut, ist nicht bekannt. Dies ist, angesichts der folgenden Absurditäten noch als lässlichste Sünde in dieser E-Mail zu bezeichnen.
 
Zuerst wirft er gegenüber der Mutter die Frage auf, ob diese einen Bescheid anläßlich ihrer Führerscheinprüfung erhalten hat. Der Zusammenhang zu dem gegenständlichen Thema ist zwar nicht erkennbar, wir versuchen dennoch für dieses Vorgehen Verständnis aufzubringen.
 
Dieser Kapazität der Jurisprudenz scheint nicht bekannt zu sein, daß Bescheide im Rahmen der Vergabe der Lenkerberechtigung deshalb unterbleiben, da aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dem jeweiligen zukünftigen Kraftfahrzeuglenker gleich die Urkunde, also der Führerschein selbst, ausgefolgt wird. Wird die Lenkerberechtigung versagt, wir aber hierüber selbstverständlich ein ablehnender Bescheid ausgestellt um den Rechtsschutz sicherzustellen. (vgl. Der Bescheid als Grundlage des Rechtsstaats) Ein Rechtsschutz, welcher naturgemäß nicht erforderlich ist, wenn man von der Behörde bekommt, was man explizit beantragt hat. Einen Bescheid über die Erteilung der Lenkerberechtigung selbst auszufertigen wäre sinnlos, es würde sich daraus lediglich ein zusätzlicher und unnötiger Verwaltungsaufwand ergeben.
 
Auch ist es verständlich, daß nicht im Vorhinein Strafbescheide aus Anlaß der Erteilung der Lenkerberechtigung erlassen werden. Daß dieser „Gedanke“ per se völliger Unsinn ist, ist evident. Völliger abwegig ist auch der Verweis auf die Straßenverkehrsordnung (StVO). Der geschätzte Herr Lehrer - auch die Bezeichnung Leerer ist hier zulässig - ist offenbar der Ansicht, daß es sich hier um eine Verordnung handelt. Der Trugschluß hat offenbar seine Ursache darin, daß er glaubt, daß es sich hierbei um eine Verordnung (arg. StVO) handelt. Von einem Bundesgesetz ist unsere juristische Hochbegabung jedenfalls nicht ausgegangen.
 
Bemerkenswert sind auch seine Ausführungen in Bezug den Zusammenhang zwischen Bescheid und Strafverfügung. Daß der Bescheid (vgl. Der Bescheid als Grundlage des Rechtsstaats) ein Überbegriff ist und die Strafverfügung eine Art von Bescheid, hat der Herr Lehrer nicht verstanden. Eine Zustellung eines Bescheides mit einer Strafverfügung gibt es nicht. Die Strafverfügung ist der Bescheid höchstselbst. Daß der Bescheid an sich auch der Anknüpfungspunkt für das in der Verfassung vorgesehene Rechtschutzsystem ist, ist ebenfalls nicht bei der öffentlich-rechtlich finanzierten Lehrkraft angekommen. Es kann hier beispielsweise auf Art. 144 B-VG verwiesen werden.
 
Er nimmt dann ferner Bezug auf die Maskenpflicht und den Antigentest, welche ihre Grundlage in den durch den zuständigen Bundesminister erlassenen Verordnungen haben. Der Gipfel des Unsinnes ist dann wieder der Verweis auf die Ähnlichkeit mit der StVO. (Straßenverkehrsordnung, ist ein Bundesgesetz)
 
Daß diese Verordnungen ihre Grundlage ihrerseits im COVID-19 Maßnahmengesetz bzw. im Epidemiegesetz haben, entzieht sich ebenfalls der Kenntnis des Herrn Lehrers. Auch ist ihm sicherlich unbekannt, daß es in diesem Zusammenhang eine Reihe von VfGH-Entscheidungen gibt, welche wiederum eine Reihe von Bestimmungen in diesen Verordnungen für gesetzwidrig und daher in der Folge für verfassungswidrig erklärt haben. (vgl. Der Verfassungsgerichtshof wird ignoriert)
 
Man könnte über so viel Möchtegernkompetenz schmunzeln wenn zum Ersten die Zeiten nicht so ernst wären und zum Zweiten von solchen Figuren - anders kann man so jemanden nicht bezeichnen - nicht die Bildung unserer Kinder abhängen würde.
 
Auch muß man festhalten, daß der öffentliche Dienst zu großen Teilen völlig den Bezug zu Realität verloren hat, dazu zählt auch der Bezug zu seinen eigenen Fähigkeiten und Kompetenzen. Wenn man als Rechtsanwalt eine E-Mail dieser Sorte liest, dann können einem die Kinder und Jugendlichen, die solchen Leuten in die Hände fallen einfach nur noch leidtun. Die Arroganz ist schlichtweg sagenhaft.
 
Wien, am 18.02.2021
RA Dr. Roman Schiessler
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