Blog 0023 - Rechtsobjekt - Rechtssubjekt - RA Dr. Roman Schiessler

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Blog 0023 - Rechtsobjekt - Rechtssubjekt

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Rechtsobjekt – Rechtssubjekt

In der Rechtsordnung wird unterschieden zwischen Rechtsobjekten und Rechtssubjekten. Der Mensch, die Person (Rechtssubjekt) steht im Mittelpunkt der Rechtsordnung und wird die Sache (Rechtsobjekt) gleichsam als Restgröße definiert.
 
Das ABGB  drückt dies im § 285 wie folgt aus:

„Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.“

Plakativ wird dies immer so formuliert: Wenn ein Jurist von einem Turm heruntersieht, sieht er zwei „Dinge“: Rechtsobjekte und Rechtssubjekte. Andere Wahrnehmungen sind rechtlich auch nicht möglich.
 
Der Unterschied zwischen diesen beiden rechtlichen Erscheinungen drückt sich ferner dadurch aus, daß Rechtsubjekte durch eigenes Handeln in der Lage sind ihr Umfeld mit rechtlicher Wirkung auch zu verändern und zu beeinflussen. Sie sind berechtigt durch rechtswirksames Tun Rechtsverhältnisse zu begründen oder aufzulösen und in gerichtlichen Verfahren Prozesshandlungen zu setzen, welche den Gang eines Verfahrens rechtswirksam beeinflussen.
 
Sie haben unter anderem das Recht, einen Schaden, welcher an der eigenen Person oder am eigenen Vermögen angerichtet worden ist, gerichtlich geltend zu machen und richtet sich der Ersatz desselben, insbesondere bei Personenschäden, nach ihren persönlichen Verhältnissen, insoweit sich durch das Schadensereignis in diesen besagten persönlichen Verhältnissen auch etwas zum Nachteil geändert hat.
 
All das ist im Wesentlichen Ausdruck des Menschseins und unterscheidet im Sinne des § 285 ABGB eben den Menschen von der Sache.
 
Diese grundsätzlichen Gedanken sollen nunmehr auf die sogenannter Klasnic-Kommission und deren Umgang mit Mißbrauchsopfern zur Anwendung gelangen.
 
Aufgabe dieser Kommission ist es, durch Gesten und einer Symbolik gegenüber den Mißbrauchsopfern irgendwelche Leistungen zu erbringen. Es werden vor allem Geldzahlungen geleistet und Therapiestunden bezahlt, dies aufgrund eines vorgegeben Schemas, ohne Berücksichtigung persönlicher Umstände.
 
Eingangs ist zu erwähnen ist, daß auf diese Leistungen kein Rechtsanspruch besteht. Sie werden von der katholischen Kirche ohne Bezug auf die Rechtslage, somit auch ohne Bezugnahme auf die Unterscheidung des § 285 ABGB gewährt.
 
Auch spielt das Schadenersatzrecht des ABGB keine Rolle. Die Geschädigten bekommen keinen Ersatz für ihre Heilungskosten, ihren Verdienstentgang und erhalten kein Schmerzensgeld, ausgehend von ihrem persönlichen Zustand. Es bestehen keinerlei Antragsrechte im Rahmen dieses Prozederes und finden ex post auch keine Evaluierungen dieses Handelns der Klasnic-Kommission in Bezug auf die Auswirkungen auf die Opfer bzw. an sich Schadenersatzberechtigten statt.
 
Ob dieses Vorgehen für diese zum Vorteil gereicht oder ob es ihnen hilft, wird in keiner Weise hinterfragt. Wichtig ist lediglich, daß ein politischer Auftrag abgearbeitet und ein Schein gewahrt wird.
 
Insgesamt werden die Betroffenen zu einem Gegenstand, ihre Person selbst steht nicht zur Debatte. Das Einzige persönliche, das eine Rolle spielt, ist die Beurteilung der Frage, ob ihre Mißbrauchserzählung stimmen könnte oder nicht und selbst da ist das Weltbild der Mitglieder dieser Kommission entscheidend und weniger Fakten. (vgl. Die Klasnic-Kommission und ihr Weltbild)
 
Auch ohne psychologisch geschult zu sein, kann man hier sagen ohne sich zu sehr zu exponieren, daß eine solche Vorgehensweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu weiteren Traumatisierungen der Betroffenen führt.
 
Zu einem Wiedergutmachen, zu einem Schadenersatz gehört es auch, daß ein Geschädigter, vor allem wenn er in seiner persönlichen Sphäre verletzt wurde, im Rahmen eines Verfahrens durch eigenes Handeln aufgrund allgemein geltender Regeln zu seinem Schadenersatz und somit zu seinem Recht kommt und nicht nur das Empfangen irgendwelcher „Ersatzleistungen“ aufgrund einer zur Schau gestellten Gönnerhaftigkeit selbsternannter Autoritäten.
 
Denn das eigene rechtswirksame Handeln ist der entscheidende Unterschied zwischen einem Menschen und einer Sache basierend auf § 285 ABGB.
 
All das ist aber bei der Klasnic-Kommission nicht gegeben. Die Betroffenen werden zu Rechtsobjekten degradiert, ein persönliches Einbringen durch Anträge wie in einem rechtsstaatlichen Verfahren ist nicht möglich. Ein Rechtsschutz existiert nicht.
 
Es wäre daher an der Zeit, dieses Vorgehen im Sinne der angesprochenen weiteren Traumatisierung der Betroffenen zu evaluieren, einer Traumatisierung durch Rechtsverweigerung, denn grundsätzlich ist es immer der Fall, daß solche Vorgehensweisen gegenüber Opfern von solchen Straftaten zu weiteren schweren psychischen Verletzungen führen.
 
Wien, am 15.05.2019
RA Dr. Roman Schiessler
 
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