Blog 0045 - Das Heimopferrentengesetz und ein dummer Witz - RA Dr. Roman Schiessler

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Blog 0045 - Das Heimopferrentengesetz und ein dummer Witz

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Das Heimopferrentengesetz und ein dummer Witz

Das Heimopferrentengesetz normiert eine Sozialentschädigung, welche an Personen gewährt wird, welche Opfer von vorsätzlichen Gewaltdelikten wurden; dies im Sinne des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.
 
Entscheidend für den Bezug hierbei ist die Unterbringung in einem Heim der öffentlichen Hand oder der Kirche bzw. auch in einer Kranken– oder Heilanstalt, sei dies aufgrund einer privaten Vereinbarung oder in Erfüllung eines öffentlichen Auftrages.
 
In zeitlicher Hinsicht wird die Nachkriegszeit des 20. Jahrhunderts als Anspruchsvoraussetzung festgelegt, um die Euro 300, welche laufend valorisiert werden, als Pensionzuschuß zu erhalten.
 
Es ist somit nicht zuletzt der Ort der Straftat, welcher entscheidend ist für den Bezug dieser mehr als bescheidenen Leistung, welche insbesondere aus Gründen der Armutsbekämpfung den Betroffenen gewährt wird. An einen Schadenersatz im eigentlichen Sinn wird auch hier nicht gedacht.
 
Man ist sich zwar der wirtschaftlichen Auswirkungen solcher Straftaten daher bewußt, dies vor allem in Bezug auf die berufliche Ausbildung der einzelnen, ist aber auch hier für eine entsprechende schadenersatzrechtliche Regelung nicht bereit. Man begnügt sich eben mit dieser Gönnerhaftigkeit. Die Geschädigten sollen froh sein, daß sie wenigstens dies bekommen.
 
Aufgrund der Tatsache, daß der Ort der Straftat entscheidend ist für diesen Anspruch, fallen insbesondere Ministranten aus dem Anspruchsbereich dieser Sozialentschädigung heraus und gehen diese daher leer aus.
 
Dies obwohl allgemein bekannt ist, daß gerade Ministranten‚ Opfer von klerikalen sexuellen Übergriffen wurden und auch werden und sich daher im Volksmund ein Vergleich mit einer allgemein bekannten Mehlspeise entwickelt hat. Trotzdem hinterließ dies beim Gesetzgeber keinen entsprechenden Eindruck. Dieser dadurch bewirkte, mehr als unangebrachte Zusammenhang ist aber nur Ausdruck der Tatsache, daß dieses Mißbrauchsszenario in der Bevölkerung bereits hinlänglich bekannt war und ist, jedoch vom Gesetzgeber ignoriert wurde und nach wie vor auch wird.
 
Es ist immer wieder erstaunlich festzustellen im Rahmen dieses klerikalen Mißbrauchskandals, daß bereits offensichtliche Fakten, welche von der Allgemeinheit bereits als solche erkannt wurden, somit klar auf dem Tisch des Hauses liegen und in der Folge  „spaßeshalber“ aufgearbeitet werden, nicht auch dem Gesetzgeber bewußt sind und es auch immer wieder sehr problematisch ist, diese Fakten dem Gesetzgeber bewußt zu machen.
 
Der Einfluß der Kirche und allgemein der Religionsgesellschaften auf die Gesetzgebung wird hier mehr als offensichtlich.
 
Allein die Tatsache, daß diese Sexualstraftaten, begangen an Minderjährigen, nicht in einem Heim oder einer Krankenanstalt, sondern in der Regel in der Sakristei, also dem Nebenraum in einer Kirche begangen wurden, welcher der unmittelbaren Vorbereitung des Gottesdienstes dient, sagt eigentlich alles.
 
In einem Raum also, in dem alles aufbewahrt wird, was für einen Gottesdienst und der unmittelbaren Vorbereitung desselben erforderlich ist, wie zum Beispiel etwa liturgische Gewänder, Paramente, liturgische Gegenstände, wie Kelche, Hostienschalen, Leuchter, liturgische Bücher, Hostien, Messwein und Kerzen. Dies zeigt eindeutig, mit welcher Ignoranz und Verachtung gegenüber dem eigenen Glauben und/oder Ideologie hier diese klerikalen Sexualstraftäter vorgegangen sind und diese diesen gesamten Zauber – mehr ist es in Wirklichkeit nicht – selbst nicht erst nehmen.
 
Sie geben vor, einen Glauben zu vertreten, begehen aber selbst unmittelbar dort, wo Gottesdienste vorbereitet und auch abgehalten werden, somit in der Kirche selbst, diese Straftaten.
 
Es möchte wahrscheinlich niemand wirklich wissen, wie oft ein Gottesdienst abgehalten wurde, bei dem unmittelbar davor ein Ministrant mißbraucht worden ist. Offensichtlich war eine „sexuelle“ Erleichterung dieser Art für so manchen Priester die richtige Einstimmung und Vorbereitung hierfür.
 
Was würde sich so mancher Gläubige denken, wenn ihm dies bei dem einen oder anderen Gottesdienst bewußt gewesen wäre.
 
All dies sei dem Gesetzgeber und insbesondere jedem einzelnen Abgeordneten einmal vor Augen geführt und sollte jeder darüber nachdenken, ob hier die Ministranten nicht ausdrücklich auch als Anspruchsberechtigte in dieses Gesetz aufzunehmen sind. Generell wäre jedenfalls zu fordern, daß hier eine räumlich und zeitlich ungebundene Anspruchsregelung Platz greifen sollte.
 
Daß diese Sozialentschädigung wiederum einmal nur vom Steuerzahler aufgebracht und finanziert wird und nicht von den Schädigern bzw. Straftätern und insbesondere nicht von der katholischen Kirche selbst, sei hier abschließend nur am Rande festgehalten.
  
Wien, am 23.10. 2019
RA Dr. Roman Schiessler
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