Blog 0059 - Opferschutz vs Täterschutz - RA Dr. Roman Schiessler

Rechtsanwaltskammer
Rechtsanwalt Dr. Roman SCHIESSLER
Direkt zum Seiteninhalt

Blog 0059 - Opferschutz vs Täterschutz

Blogs >>> > klerikaler Mißbrauch
Opferschutz vs Täterschutz

„Das macht fast ein Kind pro Tag“ so lautet die erschütternde und zugleich nüchterne Feststellung der Gerichtspräsidentin Anne-Sophie Martinet des zuständigen Gerichts in Lyon.
 
Ein Priester hat zugegeben von 1971 bis 1991 praktisch täglich männliche Jugendliche sexuell mißbraucht zu haben (www.salzburg24.at). Er selbst gibt an, daß er seine Handlungen nicht als Mißbrauch gesehen hat. Für ihn waren es Liebkosungen und Zärtlichkeiten, welche er, gleichsam auch zum Wohle des jeweiligen Minderjährigen mit diesen austauschte. Allein diese Aussage zeigt, mit welcher Einstellung Geistliche solchen Taten begegnen.
 
Entscheidend ist aber hier nicht der Täter selbst, sondern wieder einmal die Reaktionen der Kirche, des Staates und der Justiz im Besonderen.
 
Zum einen ist festzuhalten, daß die Kirche selbst den Täter erst 4 Jahre nach dem Bekanntwerden der Vorwürfe gegen den Geistlichen aller seiner sogenannten Würden enthoben hat. Ferner muß betont werden, daß sich auch hier die Frage der Verjährung stellt und aus dem Artikel jedenfalls nicht hervorgeht, daß in Frankreich große legistische Änderungen und Anstrengungen im Bereich des Strafrechts bzw. des Zivilrechts diesbezüglich stattgefunden haben. Man muß leider konstatieren, daß dies die üblichen Begleiterscheinungen sind. Eine Reihe von Taten sind auch hier bereits – wieder einmal - verjährt.
 
Entscheidend ist hier aber die Rolle des höchsten katholischen Geistlichen, Kardinal Philippe Barbarin, welcher aufgrund der Geschehnisse in Lyon sein Amt verlor. Er selbst wurde verurteilt, da er die Straftaten der Behörde nicht gemeldet hat.
 
Gegen diese Entscheidung legte dieser Kardinal Berufung ein, dies im Wesentlichen mit der Begründung, daß es eine persönliche Verantwortung eines Kardinals für Fehler in der katholischen Kirche nicht gibt. Auch die Staatsanwaltschaft plädierte mit dieser Begründung in seinem Fall für einen Freispruch. Nun ist es so, daß ich persönlich die französische Rechtslage nicht kenne, aber umgelegt auf österreichische Verhältnisse bedeutet dies, daß der höhere Klerus praktisch für nichts haftet. Daß es das nicht sein kann wurde bereits dargestellt. (vgl. § 12 StGB – Beitragstäterschaft)
 
Konkret bedeutet dies unter Einbeziehung der Position der Staatsanwaltschaft, daß der Staat und die katholische Kirche die Ansicht vertreten, daß höherer Geistliche, Kardinäle, Bischöfe aber auch der Papst, keine persönliche Verantwortlichkeit trifft und auch nicht treffen kann.
 
Es ist aber gängige Rechtsprechung, daß eine Beitragstäterschaft auch dann vorliegt, wenn jemand den unmittelbaren Täter in seinem Vorsatz bestärkt und einen Straftäter somit zu seinen Taten ermuntert, insbesondere auch dadurch, daß er die Verfolgung der Straftaten systematische verhindert. Ob dabei die Staatsanwaltschaft, also der Staat selbst auch noch mitspielt, kann dabei einmal außer Betracht bleiben.
 
Bemerkenswert ist jedoch, daß die Staatsanwaltschaft selbst im Fall des Kardinals für einen Freispruch eintritt, dies mit der bereits dargestellten Argumentation.
 
Als Ergebnis bleibt, daß in all diesen Fällen, grundlegende, bereits jetzt bestehende Regeln außer Kraft gesetzt werden bzw. nicht zur Anwendung kommen und dies aufgrund des Handelns oder Nichthandelns durch Gerichte und Behörden selbst.
 
Man darf sich jetzt die Frage stellen, warum dies so ist. Zu aller erst bietet sich an zu behaupten, daß der Staat und die Kirche gegen die Opfer, die Geschädigten zusammenarbeiten. Das Ausmaß der Verbrechen weltweit und über Jahrhunderte zurückgehend läßt dies unschwer vermuten und wird auch wahrscheinlich in vielen Bereichen so sein.
 
Schwerer wiegt aber das verbreitete Opferschutzdenken, welches in unserer Gesellschaft großen Anklang findet. Dies geht so weit, daß der Geschädigte offenbar auch noch opfergeschützt werden muß und auch wird, wenn es um die Verfolgung seiner eigenen Ansprüche geht. Die in unserem Land installierte Opferschutzanwaltschaft (Klasnic-Kommission) ist ein klassisches Beispiel hierfür.
 
Es erhebt sich die Frage, wer hier vor wem und wovor geschützt wird. Ausgehend von der schadenersatzrechtlichen Rechtsprechung, welche hier zu beachten ist (vgl. Der Verdienstentgang nach ABGB unter Berücksichtigung der Judikatur des OGH) kann es der Geschädigte kaum sein, da hier die Ansprüche weit höher sind. Es liegt hier somit keine Opferschutzanwaltschaft vor, sondern eine Kirchenschutzanwaltschaft. Opferschutz klingt aber natürlich besser und ist auch besser zu verkaufen.
 
Mit dem Mantra Opferschutz schützt sich aber auch der Staat, dies nicht nur als Täterorganisation selbst, sondern auch als Träger der Rechtsprechung. Die so gewährleistete Verfahrensvermeidung sowohl im Bereich des Strafrechts als auch des Zivilrechts, gemeinsam mit dem Rechtsinstitut der Verjährung, stellt sicher, daß sein eigenes Versagen in der Rechtspflege nicht in die Öffentlichkeit getragen wird und daher generell ohne Folgen bleibt.
 
Geschützt wird vor allem auch die Justiz, welche, wie auch im Fall des Kardinals Philippe Barbarin in Frankreich, selbst alles tut, um hohe Geistliche aus der Verantwortung herauszuhalten, dies nicht mit dem Zweck, hier dem geltenden Recht zum Durchbruch zu verhelfen, sondern um zu zeigen, daß es in solchen Fällen überhaupt keine rechtliche Verantwortlichkeit gibt. Bei diesem Ausmaß der Verbrechen, kann man dies nur als Absurdität begreifen.
 
Es geht insgesamt hier nur darum, die eigenen Hände in Unschuld zu waschen, in dem man zeigt, daß es rechtlich keine Handhabe gibt. Da man aber trotzdem etwas tun muß, um die Öffentlichkeit zu beruhigen, erfindet man Formen einer Entschädigungsstruktur der eigenen Art und bezeichnet dies dann als Opferschutz. Dieser dient aber nur dazu die Verantwortlichkeiten zu verschleiern und mutiert dadurch zum Täterschutz.
 
Summa summarum ist daher beim Opferschutz größte Vorsicht geboten. Er kann leicht zum Täterschutz werden und so die Aufklärung und vor allem die Sensibilisierung der Öffentlichkeit verhindern, wie der Fall des französischen Kardinals eindeutig zeigt.
 
Wien, am 15.01.2020
RA Dr. Roman Schiessler
© Dr. Roman Schiessler (für den Inhalt verantwortlich)
Seitengestaltung F-SOFT
Besucherzaehler
Zurück zum Seiteninhalt