Blog 0002 - Morbidität und Mortalität - RA Dr. Roman Schiessler

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Blog 0002 - Morbidität und Mortalität

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Morbidität und Mortalität
 
In der Eingabe (Individualantrag) an den VfGH wurde von medizinischen und epidemiologischen Bedingungen und Parametern gesprochen, welche Voraussetzung sind für das Erlassen der gegenwärtigen Maßnahmen durch den Gesetzgeber und in Folge der Bundesregierung, somit der Verwaltung.
 
Zwei dieser Bedingungen sind jedenfalls die Morbidität und Mortalität des Erregers, welcher für eine Epidemie oder gar Pandemie verantwortlich zeichnet. Von beiden Parametern ist in den gesetzlichen Maßnahmen nirgendwo die Rede. Es wird lediglich auf einen Erreger verwiesen, welcher sich ausbreitet bzw. dessen Ausbreitung verhindert werden muß und werden dann in der Folge für einen bestimmten Zeitraum Maßnahmen festgelegt und vorgeschrieben.

Dazu muß festgehalten werden, daß auch in der Definition der Pandemie der WHO nur von einem sich schnell ausbreitenden neuen Erreger die Rede ist, für welchen es daher noch keine Immunität in der Bevölkerung gibt und sonst nichts inhaltlich aufscheint.
 
Tom Jefferson (Interview 2009): Don't you think there's something noteworthy about the fact that the WHO has changed its definition of pandemic? The old definition was a new virus, which went around quickly, for which you didn't have immunity, and which created a high morbidity and mortality rate. Now the last two have been dropped, and that's how swine flu has been categorized as a pandemic.
 
(Deutsche Übersetzung)
Tom Jefferson: Finden Sie es nicht bemerkenswert, dass die WHO ihre Definition von Pandemie geändert hat? Die alte Definition beinhaltete ein neues Virus, das sich schnell verbreitete, gegen das man keine Immunität hatte und das eine hohe Morbiditäts- und Mortalitätsrate verursachte. Nun wurden die beiden letzteren fallen gelassen, und so wurde die Schweinegrippe als Pandemie eingestuft.
 
Diese Definition der Pandemie breitet der Geschäftemacherei und der Möglichkeit freiheitsbeschränkende und grundrechtseinschränkende Maßnahmen ohne sachlicher Grundlage zur verfügen Tür und Tor.
 
Es ist der Freibrief für alles, was eine zivilisierte Gesellschaft ablehnt und das Ende einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung in der wir leben und in der wir leben wollen.
 
Es auch das Ende eines Rechtsstaates, wie wir ihn kannten, da der Willkür ebenfalls Tür und Tor geöffnet wird.
 
Hier sind es aber nicht nur die Grundrechte, welche hier betroffen sind, sondern insbesondere Art. 18 B-VG, eine Bestimmung, welche in der Öffentlichkeit in seiner Bedeutung vielfach verkannt wird oder das Wissen gänzlich hierüber fehlt.
 
Art. 18 Abs. 1 B-VG: (Zitat)
 
(1)  Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
 
(2)   Jede Verwaltungsbehörde kann auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen.

(die weitern Absätze werden mangels Relevanz nicht zitiert)
 
Die Rechtsprechung leitet daraus gedanklich ab, daß Gesetze so bestimmt sein müssen, damit ein Handeln der Verwaltung gesetzlich entsprechend vorhersehbar und das Gesetz daher entsprechend präzise und für die Verwaltung determinierend zu formulieren ist.
 
Insoweit der gesetzlichen Ermächtigung eingeräumt wurde, eine Verordnung zu erlassen, muß ebenfalls der Inhalt vorherbestimmt sein, ansonsten eine sogenannte formalgesetzliche Delegation vorliegt.
 
Generell hält der VfGH dazu fest: (Zitat, G259/89)
 
„In der Sache äußert der Verwaltungsgerichtshof primär das Bedenken, daß die angefochtene Bestimmung" gegen Art18 Abs1 B-VG verstößt, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes dürfen nach Art18 Abs1 B-VG die Verwaltungsbehörden durch das Gesetz nicht zu einem Handeln ermächtigt werden, das inhaltlich nicht hinreichend vorausbestimmt ist. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, daß die an den einzelnen zu richtende konkrete Norm auf Grund der generell-abstrakten Rechtslage vorausberechenbar und überprüfbar ist. Es ist zwar verfassungsrechtlich zulässig, daß der einfache Gesetzgeber von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Behörde bei der Erlassung von Bescheiden absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde überläßt (vgl. Art130 Abs2 B-VG).“
 
Bezogen auf eine epidemische bzw. pandemische gesetzliche Regelung bedeutet dies wenigstens, daß eine entsprechende Morbiditäts- und vor allem Mortalitätsrate im Gesetz vorgegeben sein muß, damit seitens der Verwaltung gehandelt werden kann.
 
Beides ist derzeit gesetzlich im Falle von COVID-19 nicht vorgesehen und ist die Regelung, da die Verwaltung nicht entsprechend determiniert wird, im Sinne dieser Bestimmung (Art. 18 Abs. 1 B-VG) verfassungswidrig.
 
Bei der Morbiditäts- und vor allem Mortalitätsrate handelt es sich um die beiden wesentlichen Parameter für eine Pandemie und sind eine solche Regelung und auch die derzeitigen Regelungen ohne die Festlegung einer solchen in dem jeweiligen Gesetz überhaupt nicht denkbar. Alles andere ist daher reine Willkür.
 
In der Folge ergibt sich dann natürlich auch eine Grundrechtswidrigkeit, da ein öffentliches Interesse an solchen Einschränkungen nicht gegeben ist.
 
Interessant ist aber wieder das Verhalten der WHO in diesem Zusammenhang und seines Generaldirektors,  Tedros Ghebreyesus, welcher im Gegensatz zu seiner eigenen Definition, an COVID-19 als Pandemie festhält, in dem er ausführt, daß die Mortalitätsrate unter Kontrolle zu bringen sei, bevor die diversen Beschränkungen aufgehoben werden. (www.swr.de)
 
Daß weder eine Morbiditäts- noch eine Mortalitätsrate im Rahmen der sogenannten COVID-19 Pandemie in irgendeiner Form wissenschaftlich feststeht oder ermittelt wurde, und auch nicht Bestandteil der eigenen Pandemiedefinition der WHO selbst ist, bleibt dabei aber völlig unerwähnt. Obduktionen werden nicht durchgeführt und gibt es daher auch keine Berichte hierüber. Erreicht wurde nur, daß die Welt in Panik versetzt wird.
 
Alles das ist aber im Sinne des Art. 18 Abs. 1 B-VG innerstaatlich von entscheidender Relevanz, da der Gesetzgeber die Verwaltung entsprechend determinieren muß und dies geht bei Pandemien nur über solche Parameter.
 
Wien, am 12.04.2020
RA Dr. Roman Schiessler
 
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