Blog 0006 - Der Verdienstentgang nach ABGB unter Berücksichtigung der Judikatur des OGH - RA Dr. Roman Schiessler

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Blog 0006 - Der Verdienstentgang nach ABGB unter Berücksichtigung der Judikatur des OGH

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Der Verdienstentgang nach ABGB unter Berücksichtigung der Judikatur des OGH

Im Zusammenhang mit den Mißbrauchsfällen in der Katholischen Kirche und den „Schadensersatzzahlungen" (www.opfer-schutz.at) der Klasnic-Kommission ist es an der Zeit sich einmal mit der Rechtslage zu befassen, welche allgemeine Geltung besitzt. Es gilt in diesem Sinne einmal aufgrund dieser Rechtslage die tatsächliche Höhe der eigentlich zu leistenenden und die aufgrund der Judikatur zustehenden Schadenersatzzahlungen darzustellen.

Bemerkenswert ist dabei, daß es sich bei diesen Zahlungen der Klasnic-Kommission, von Leistungen kann man nicht sprechen - es handelt sich maximal um Gesten – um reine, nicht einmal angemessene (vgl. unten) Schmerzensgeldzahlungen handelt.
 
Die Frage des Verdienstentganges wird dabei gar nicht erörtert bzw. ist dieser für diese Kommission kein Thema. Es ist offenbar die Ansicht der Klasnic-Kommission und deren Mitglieder, daß sich die Frage des Verdienstentganges hier überhaupt nicht stellt und die Betroffenen den Schaden, welcher aus diesem Titel entsteht, überhaupt selbst zu tragen haben; die obwohl allgemein bekannt ist, daß viele Opfer dieser Straftaten aufgrund der Übergriffe keine Schulabschluß haben und keine abgeschlossene Berufsausbildung. Die Kausalität dieses Schadens in Bezug auf die Straftat ist somit gegeben.
 
Zu aller erst ist hier zu fragen, welchen Betrag man als Ausgangpunkt für die Ermittlung der Schadenshöhe in Betracht zieht, um den von der Judikatur gefordert Nettoschaden zu ermitteln.
 
Der Oberste Gerichtshof (OGH) formuliert dies in seiner Entscheidung 2 Ob 184/17y wie folgt: (Zitat)
 
„1.1. Der Geschädigte ist in Bezug auf seinen Verdienstentgang grundsätzlich so zu stellen, wie er stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Schaden ist daher durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, bei der das hypothetische Einkommen ohne das schädigende Ereignis mit dem tatsächlich nach dem schädigenden Ereignis erzielten Einkommen verglichen wird (2 Ob 235/14v; 2 Ob 1/15h, beide mwN). Dabei ist grundsätzlich vom Nettoschaden auszugehen, weil dem Geschädigten auch ohne Unfall nur die Nettoeinkünfte verblieben wären, also die um Steuer und sonstige Abgaben verminderten Bruttoeinkünfte. Der tatsächliche erzielte Nettoverdienst samt einer allenfalls ausbezahlten Sozialversicherungsleistung ist daher vom hypothetischen Nettoverdienst, den der Geschädigte ohne den Unfall nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge erzielt hätte, abzuziehen (2 Ob 79/97z; 2 Ob 227/07g). Damit dem Geschädigten der Differenzbetrag ungeschmälert verbleibt, müssen ihm aber auch jene Steuern und Abgaben ersetzt werden, die durch die Schadenersatzleistung selbst entstehen. Diese ist daher so zu bemessen, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstehenden Abzüge dem Nettoschaden entspricht (2 Ob 1/15h mwN; RIS-Justiz RS0028339, RS0031017).“
 
Übersetzt heißt dies, daß zuerst ein Nettoschaden über den gesamten relevanten Zeitraum  zu ermitteln ist. Es stellt sich die Frage, von welchen konkreten, vorerst monatlichen Beträgen-  nichts in Verdienen gebrachten Beträgen -  hier auszugehen ist und gibt es vielleicht einen gesetzlichen Ansatz.
 
Rechtlich bietet sich hierfür an das Heimopferrentengesetz (HOG). Aus § 2 dieses Gesetzes ergibt sich, daß es sich bei dieser Rentenzahlung um eine Art pauschaler, monatlicher, pensionsrechtlicher Verdienstentgangsregelung bzw. -entschädigung handelt. Auch die Zuständigkeitsregelungen im § 3 dieses Gesetzes weisen darauf hin.
 
Die Höhe dieser Rente in Bezug auf den pensionsbezogenen Verdienstentgang wurde mit € 300 festgesetzt. Auch unterliegen die Leistungen nach diesem Gesetz nicht der Einkommenssteuer (§13), sie sind somit vergleichbar mit der Judikatur des OGH in Bezug auf den Nettoschaden bei der Ermittlung des Verdienstentganges.
 
Es gilt nun gleichsam diesen pensionsrechtlichen Verdienstentgang hochzurechnen auf einen Nettoschaden im aktiven Erwerbsleben des Betroffenen. Ein moderate Lösung bzw. Berechnung wäre diesen Betrag um € 100 zu erhöhen und somit € 400 pauschal und monatlich der Berechnung zugrunde zu legen.
 
Dies ergibt einen jährlichen Nettoschaden - 14mal gerechnet - in der Höhe von € 5.600. Da wir es hier von Mißbrauchsfällen in der Kindheit zu tun haben wäre dieser jährliche Nettoschaden über das gesamte Erwerbsleben zu bezahlen. Ausgehend vom gesetzlichen Pensionsalter von 65  und einem durchschnittlichen Erwerbsbeginn im Alter von 20 Jahren, ergibt sich eine Lebensarbeitszeit in der Höhe von 45 Jahren und somit ein Netto-Gesamtschaden in der Höhe von rd. € 252.000.
 
Wie sich aus dem Zitat aus der Entscheidung des OGH ergibt, ist dies der Schaden, welche dem Betroffenen zu verbleiben hat, somit der bislang immer erwähnte Nettoschaden. Dieser Betrag wäre nach Zufluß desselben an den Geschädigten von diesem natürlich auch zu versteuern – so wie jeder Verdienst - und käme es bei gegebener Steuerprogression bei diesen Beträgen (50%) aber zu einer Halbierung dieses Betrages, da die unteren Progressionsstufen weitgehend durch den gegebenen Verdienst des Geschädigten ausgeschöpft sind und würde in der Folge der Nettoschaden dem Betroffenen daher auch nicht in der von der Judikatur geforderten Höhe verbleiben. Der Entscheidung des OGH zu 2 Ob 184/17y wäre somit nicht entsprochen.
 
Es wird daher, wie in solchen Fällen üblich, der Betrag zu verdoppeln und kommt es so zur Ermittlung des Bruttoschadens, also des Schadens, welcher schlussendlich als Schaden aus dem Titel des Verdienstentganges zu bezahlen wäre und dem Einkommenssteuerverfahren zugrunde zu legen ist; im Ergebnis hier € 504.000.
 
Allein aufgrund dieser moderaten Berechnung entpuppen sich sämtliche Zahlungen der Klasnic-Kommission als reine Absurdität, dies ganz abgesehen davon daß man das Problem des Verdienstentganges überhaupt nicht wahrnehmen will bzw. es schlichtweg ignoriert. Allein jetzt aufgrund dieser Berechnung, wäre die Grenze zur halben Million erreicht, bzw. gar überschritten und wird auch deutlich, daß durch die Mißbrauchsfälle nicht nur der einzelne Betroffene massiv wirtschaftlich geschädigt wurde, sondern auch die Allgemeinheit, welche einen massiven Steuerausfall erleidet.
 
Der volkswirtschliche Schaden, welcher darüber hinaus zu berücksichtigen ist, ist daher enorm.
 
Da sich die Klasnic-Kommission aber nur mit einer Art von „Schmerzensgeld“ befaßt, sollte hier auch kurz auf diese Frage eingegangen werden; dies ausgehend von der Judikatur.
 
Üblicher Weise wird das Schmerzensgeld auf Basis von Hundertsätzen bezogen und komprimiert auf den 24-Stunden Tag berechnet. Diese Hundertsätze belaufen sich auf  € 100 bis € 350.
 
Daß dies in diesem Fall keine Lösung bzw. adäquate Berechnungsmethode darstellt, da dies zu horrenden Beträgen führt, ist einleuchtend.
 
Vorzuschlagen, wäre ein Schmerzensgeldbetrag von € 100 pro Woche. Dies ergäbe einen jährlichen Betrag in der Höhe von € 5.200.
 
Hochgerechnet auf eine Lebenserwartung von rd. 80 Jahren und einem angenommenen Mißbrauchszeitpunkt im Alter von 10 Jahren, ergibt sich ein Schmerzensgeldbetrag von durchschnittlich in der Höhe von rd. € 364.000. Dieser Betrag ist aufgrund der lebenslang verursachten psychischen Schäden als durchaus angemessen zu betrachten.
 
Summa summarum sprechen wir hier daher von Schadenersatzbeträgen zwischen einer halben Million und einer ganzen.
 
Aus all diesen Berechnungen ergibt jedenfalls aber die völlige Unhaltbarkeit der Zahlungen der Klasnic-Kommission und stellen diese eine Bagatellisierung dieser Art von Verbrechen in einem geradezu ungeahnten Ausmaß dar.
 
Allein dadurch, daß man die Frage des Verdienstentganges völlig ignoriert, kommt auch eine gewisse Entmenschlichung der Vorgehensweise zum Ausdruck, da die Arbeit eines Menschen immer auch ein Teil seiner Persönlichkeit darstellt und wesentlich für diesen ist, wie er oder sie sich in die Gesellschaft einbringt.
 
Wie gesagt, wir reden hier von einem Vorgehen der katholischen Kirche Österreichs einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft.
 
Auf die Bedeutung des Verjährungseinwandes in diesem Zusammenhang sei abschließend noch verwiesen. (vgl. Die Verjährung als Einwand des Beklagten)
 
Wien, 05.03.2019
RA Dr. Roman Schiessler
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