Blog 0007 - Art 2 EMRK - Recht auf Leben - RA Dr. Roman Schiessler

Rechtsanwaltskammer
Rechtsanwalt Dr. Roman SCHIESSLER
Direkt zum Seiteninhalt

Blog 0007 - Art 2 EMRK - Recht auf Leben

Blogs >>> > Corona
Art 2 EMRK - Recht auf Leben

Dieser Tage wird fortwährend dieses Grundrecht strapaziert um diesbezüglich ein verfassungsrechtliche Grundlage für die derzeitigen Maßnahmen und deren folgen für die Gesellschaft darzustellen.
 
Der Text lautet wie folgt: (Zitat)

(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
 
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
                           
    1. um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;   
    2. um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen   oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
    3. um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen   Aufstand zu unterdrücken.
       
Bereits aus dem Text ist eines klar ersichtlich, daß es sich um ein Abwehrrecht gegenüber staatlichen Maßnahmen handelt. Hinsichtlich des Punktes bezüglich der Tordesstrafe muß natürlich auf Art 85 B-VG und das PROTOKOLL NR. 6 ZUR KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN ÜBER DIE ABSCHAFFUNG DER TODESSTRAFE verwiesen werden, welche bestimmen, daß diese Art der strafrechtlichen Sanktion abgeschafft ist.
 
Ansonsten finden sich im Abs. 2 weitere staatlich zulässige Eingriffsmöglichkeiten, welche das Recht auf Leben gegenüber dem Staat einzuschränken vermögen.
 
Schon allein aus dieser, aufgrund des Lesen des Konventionstextes sich ergebenden Analyse ergibt sich, daß es sich „nur“ um ein Grund- und Freiheitsrecht handelt, wie sie auch im Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger von 1867 zu finden sind. Dieses Recht statuiert einen sogenannten Status negativus des Staates und keinen Status positivus desselben, also eine bestehende Handlungs- oder Leistungspflicht desselben gegenüber dem Staatsbürger. Generell kann hier bereits festgehalten werden, daß es soziale Grundrechte, welche eine Handlungspflicht des Staates gegenüber dem einzelnen Staatsbürger festschreiben, auf Verfassungsebene nicht gibt.
 
Dieser Ansicht ist auch der Verfassungsgerichtshof beigetreten, wenn er schreibt: (G8/74, Zitat)
 
„Es kann dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Bestand eines nicht ausdrücklich normierten Grundrechtes und Freiheitsrechtes auf Leben im Wege der Auslegung aus im StGG ausdrücklich normierten Rechten abgeleitet werden kann. Ein solches Recht auf Leben könnte nach der dem System des StGG entsprechenden Schutzrichtung der darin enthaltenen Rechte nur den Inhalt haben, den Einzelnen vor einem Eingriff in sein Leben seitens des Staates zu schützen.
 
Auch in anderen "nicht auf völkerrechtliche Verträge gegründeten" Verfassungsbestimmungen ist ein Recht auf Leben, das gegenüber Eingriffen von nichtstaatlicher Seite einen Schutz gewährt, nicht zu finden. Selbst wenn aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 85, Art. 85 B-VG} (wonach die Todesstrafe abgeschafft ist) ein subjektives Recht abgeleitet werden könnte, wäre daraus für den vorliegenden Fall schon aus dem Grunde nichts zu gewinnen, weil auch ein solches Recht nur gegen Eingriffe des Staates schützen würde. Aus dem gleichen Grund ist auch der Hinweis auf § 5 Abs. 6 StVO 1960 nicht zielführend.“
 
Auch das Bundesverfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland in Karlsruhe sieht dies gleich: (BVerfGE 115, 118 Luftsicherheitsgesetz)
 
„Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet das Recht auf Leben als Freiheitsrecht (vgl. BVerfGE 89, 120 [130]). Mit diesem Recht wird die biologisch-physische Existenz jedes Menschen vom Zeitpunkt ihres Entstehens an bis zum Eintritt des Todes unabhängig von den Lebensumständen des Einzelnen, seiner körperlichen und seelischen Befindlichkeit, gegen staatliche Eingriffe geschützt. Jedes menschliche Leben ist als solches gleich wertvoll (vgl. BVerfGE 39, 1 [59]). Obwohl es innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert darstellt (vgl. BVerfGE 39, 1 [42]; 46, 160 [164]; 49, 24 [53]), steht allerdings auch dieses Recht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG unter Gesetzesvorbehalt. Auch in das Grundrecht auf Leben kann deshalb auf der Grundlage eines förmlichen Parlamentsgesetzes (vgl. BVerfGE 22, 180 [219]) eingegriffen werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass das betreffende Gesetz in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entspricht. Es muss kompetenzgemäß erlassen worden sein, nach Art. 19 Abs. 2 GG den Wesensgehalt des Grundrechts unangetastet lassen und darf auch sonst den Grundentscheidungen der Verfassung nicht widersprechen.
 
Die karlsruher Entscheidung bezieht sich zwar auf das Bonner Grundgesetz, inhaltlich ändert dies nichts an der Bestimmung der EMRK.
 
Zusammengefaßt bleibt somit festzuhalten, daß das Recht auf Leben ein Grund- und Freiheitsrecht alter Schule im Sinne des Staatsgrundgesetzes ist und auch keine Drittwirkung besitzt.
 
Wesentlich ist auch zu erwähnen und das kann für die gewärtige Diskussion fruchtbar gemacht werden, daß der Schutz des Einzelnen sich auf seine biologische Existenz bezieht. (BVerfGE 115, 118) Dies setzt natürlich voraus, daß diese biologische Existenz auch in der Lage ist, sich selbst zu schützen und somit eine Abwehr- und Lebensfähigkeit gegeben ist; dies insbesondere gegenüber Erregern gleich welcher Art im Sinne des hier festgelegten biologischen Konzepts.
 
Ein spezifischer Anspruch gegenüber dem Staat (Status Positivus) auf bestimmte Abwehrmaßnahmen in welche Richtung auch immer, besteht somit auch aus diesem Gedanken heraus nicht. Eine eigene Widerstandskraft des Einzelnen wird somit implizit im Rahmen des Rechts auf Leben vorausgesetzt und, man kann dies durchaus so sagen, auch eingefordert, da Leben an sich ein gewisse Selbstbehauptung voraussetzt, ansonsten Leben im Sinne von Lebensfähigkeit nicht denkbar ist und unlogisch erscheint. Leben ohne Lebenswille, vor allem ohne einer biologischen Lebensfähigkeit im aufgezeigten Sinn, ist somit ein Widerspruch in sich.
 
Wenn auch in diesem Zusammenhang - Recht auf Leben - von einem Höchstwert in der karlsruher Entscheidung gesprochen wird, kann ferner nicht daraus geschlossen werden, daß ein Einzelner einen Anspruch darauf hat, daß, wie es derzeit passiert, die gesamte Gesellschaft für individuelle Schicksale gleichsam stillgelegt wird. Dies ganz abgesehen davon, daß wir uns dann bereits wieder bei einer Handlungspflicht des Staates befinden würden, welche unter diesem Grundrecht, wie dargestellt, ausgeschlossen ist.
 
Wien, am 10.05.2020
RA Dr. Roman Schiessler
© Dr. Roman Schiessler (für den Inhalt verantwortlich)
Seitengestaltung F-SOFT
Besucherzaehler
Zurück zum Seiteninhalt