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Vermögensrechtliche Beziehungen Staat - Kirche
Im Mittelpunkt steht hier der VERTRAG ZWISCHEN DEM HEILIGEN STUHL UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZUR REGELUNG VON VERMÖGENSRECHTLICHEN BEZIEHUNGEN verwiesen.
(StF: BGBl. Nr. 195/1960 (BGBl. III Nr. 120/2009)
Die Zahlungen allein aufgrund des Artikels II dieser Vereinbarung sind beachtlich. Allein die jährliche Auszahlung von € 17.250.000 aus Steuergeldern ist mehr bemerkenswert.
Die Zahlung des Betrages von € 17.250.000 fußt auf der Kongrua-Gesetzgebung. Darunter verstand man die Regelungen über die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Staat und Religionsgemeinschaften, besonders die Besoldung Geistlicher aus staatlichen Zuschüssen und dem Religionsfonds. Die Kongrua-Gesetze gingen auf Kaiser Joseph II. zurück und wurden durch das bzw. mit dem Kirchenbeitragsgesetz 1939 aufgehoben bzw. ersetzt.
Die Auflösung des durch Joseph II, eingeführten Religionsfonds und der damit verbunden Einführung des Kirchenbeitrages änderten die Finanzierungsgrundlage der Kirche. Jedenfalls geht aus dem Zusammenhang hervor, daß man hier ein entweder oder festlegen wollte und nicht ein sowohl als auch. Die Kirche finanziert sich aber heute aus den Kirchenbeitragen, aus dem Äquivalent in Bezug auf die Bundesbediensteten und aus einer Art Entschädigung für den aufgelösten Religionsfonds. Letzterer ist aus der Sicht von Mißbrauchsopfern von besonderem Interesse.
Die Kirche enthält somit eine Entschädigung vom Steuerzahler, welche ihre Begründung in einem Ereignis aus dem 18 Jhdt. hat.
Aber allein die Tatsache, daß solche Zahlungen geleistet werden, irritiert. Warum der Steuerzahler des 21. Jahrhunderts für ein Ereignis aus dieser Zeit heute noch eine Entschädigung bezahlen muß, ist völlig unverständlich. Soweit überblickbar, ist dies ein singuläres Ereignis. Auch ist nicht klar, wie diese Vermögenswerte damals bzw. davor erworben wurden, für welche heute noch eine Entschädigung bezahlt wird. Ob dieser damalige Erwerb mit den heutigen Wertmaßstäben, den Maßstäben des 21. Jahrhunderts in Einklag zu bringen ist, darf getrost bezweifelt werden. Trotzdem, ohne dies zu hinterfragen, wird diese Entschädigung bezahlt.
Die Entschädigung muß ferner an eine Organisation bezahlte werden, welche massenhaft Sexualstraftaten zu verantworten hat und, wie hier ersichtlich, ausgehend von den hier gegebenen und aufgezeigten finanziellen Möglichkeiten ihren Entschädigungsverpflichtungen nach geltendem Privatrecht nicht einmal annähernd nachkommt. (vgl. Der rechtsfreie Raum)
Vergleicht man diese Leistung des Steuerzahlers - somit auch der Mißbrauchten - seit dem Jahr 1961 mit den „Schadenersatzleistungen“ der Klasnic-Kommission, ist klar, welche Interessen hier insbesondere durch den Gesetzgeber, wahrgenommen werden. Die Interessen der Mißbrauchten sind es jedenfalls nicht.
Auch ist völkerrechtlich interessant zu bemerken, daß zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 1960, auch gemäß dem Bericht der Klasnic-Kommission (www.opfer-schutz.at), massiv Kindesmissbräuche begangen wurden. Es ist davon auszugehen, daß bei den Vertragsverhandlungen dies kein Thema war und somit der Staat, die Republik Österreich und somit auch der Steuerzahler in den Irrtum geführt wurde und auch heute noch wird. Es ist unmöglich einen solchen Vertrag zu schließen bzw. aufrecht zu erhalten, wenn man über diese Vorgänge informiert ist, somit Bescheid weiß.
Bis heute werden die Archive nicht geöffnet und der Staat und insbesondere der Steuerzahler über die Vorgänge nicht informiert. Artikel 48 des WIENER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS RECHT DER VERTRÄGE (StF: BGBl. Nr. 40/1980 (NR: GP XIV RV 983 AB 1239 S. 123. BR: AB 2018 S. 385.) ist hier von Relevanz. In Bezug auf das Vertragsdatum dieser Konvention ist darauf zu verweisen, daß der in dieser Konvention hier zum Ausdruck kommende Irrtumsgedanke, auch sicherlich schon vorher Bestandteil des allgemeinen Völkerrechts, nämlich des Völkergewohnheitsrechts war. Verträge dieser Art entstehen nicht aus einem nichts, sondern sind der Regel nur der Kristallisationspunkt einer bereits gegebenen völkerrechtlichen Entwicklung, welche in einer solchen Konvention nur ihren Niederschlag findet.
Da der Heilige Stuhl über die Vorkommnisse hinsichtlich der Mißbrauchsfälle auch Bescheid wußte, kann von Arglist ausgegenangen werden.
Hinzu kommt, daß die Entschädigung für den Religionsfonds, Artikel II Absatz 1 lit. a des Vertrags, laufend erhöht bzw. valorisiert wird. Dies zuletzt mit der Zusatzvereinbarung, BGBl. III Nr. 120/2009. Dies zu einer Zeit also, zu der, der Mißbrauchsskandal schon längst bekannt war. Diese Erhöhung aber von Schadenersatzleistungen gegenüber den Mißbrauchsopfern, dem ABGB entsprechend, abhängig zu machen, wurde dabei aber nicht in Erwägung gezogen. Ein Jahr danach wurde jedoch die Klasnic-Kommission ins Leben gerufen. Jeder kann und darf sich darüber seine eigenen Gedanken machen.
Resümierend betrachtet geht es der katholischen Kirche nur darum, auf Kosten des Steuerzahlers und der Mißbrauchten ein gutes Auskommen zu haben. Bei der Übernahme staatlicher Verpflichtungen und der Übernahme von Verantwortung ist man eher zurückhaltend bis ablehnend.
Hinsichtlich der gesamten Finanzen der katholischen Kirche wird auf deren Homepage verwiesen.
Wien, am 14.03.2019
RA Dr. Roman Schiessler