Blog 0009 - Die allgemeine Wehrpflicht - Ein Privileg der Kleriker - RA Dr. Roman Schiessler

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Blog 0009 - Die allgemeine Wehrpflicht - Ein Privileg der Kleriker

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Die „allgemeine“ Wehrpflicht - Ein Privileg der Kleriker
 
Gemäß  Art. 9a Abs. 3 B-BG ergibt sich die Wehrpflicht für sämtliche männliche Staatsbürger Österreichs.
 
Zitat Art. 9a Abs. 3 B-VG:

(3) Jeder männliche Staatsbürger ist wehrpflichtig. Staatsbürgerinnen können freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen leisten und haben das Recht, diesen Dienst zu beenden.

Daß jeder männliche Staatsbürger wehrpflichtig ist, trifft aber jedenfalls auf Geistliche nicht zu. Das Wehrgesetz 2001 bestimmt im § 18 Abs. 3, daß Kleriker nicht stellungspflichtig sind. Die allgemeine Wehrpflicht ist jedenfalls nicht so allgemein, wie diese Formulierung glauben machen will.
 
Zitat:
 
(3) Von der Stellungspflicht sind, sofern sie einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, befreit
                                              
  1. ausgeweihte Priester,
  2. Personen, die auf Grund   absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem   geistlichen Lehramt tätig sind,
  3. Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde   abgelegt haben, und
  4. Studierende der Theologie, die   sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.
       
Dazu muß mit Bezug auf den Mißbrauchsskandals in der Katholischen Kirche – angemerkt werden muß, daß die evangelische Kirche ebenso betroffen ist – festgehalten werden, daß diese Befreiung völlig unverständlich ist. Es handelt sich bei diesem Skandal um massenhafte Straftaten, Sexualverbrechen, begangen an Minderjährigen, welche mit unfassbarer Brutalität und Aggressivität durchgeführt wurden und werden. Die damit verbundene Menschenverachtung ist unvorstellbar. Wer solche Straftaten begehen kann, der kann auch Wehrdienst leisten.
 
Noch bemerkenswerter ist aber, daß es nicht nur im Wehrgesetz, sondern auch im Zivildienstgesetz eine Befreiung vom dieser verfassungsrechtlich vorgesehenen, geschlechtsspezifischen Verpflichtung gibt. (§ 13a ZDG 1986)
 
Zitat:
 
(1) Von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes sind folgende, einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörende Zivildienstpflichtige befreit:
                                              
  1. ausgeweihte Priester,
  2. Personen, die auf Grund   absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem   geistlichen Lehramt tätig sind,
  3. Ordenspersonen, die die ewigen   Gelübde abgelegt haben, und
  4. Studierende der Theologie, die   sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.
       
(2) Die nach Abs. 1 befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.
 
Diese Befreiung ist umso bemerkenswerter als es sich beim Zivildienst um einen Ersatzdienst für das Ableisten militärischer Dienste im Sinn des Artikels 4 Abs. 3 lit. b EMRK  handelt. Die Kirchen wollen also gleichsam auf Nummer sicher gehen, um auf alle Fälle nichts für die Gemeinschaft leisten zu müssen.
 
Es ist ferner Ausdruck der Tatsache, daß die Kirchen sich dem staatlichen Recht nicht verpflichtet fühlen und man glaubt, nicht rechtsunterworfen zu sein. Verpflichtet sollen nur die anderen sein, selbst genießt man die Privilegien.
 
Kurt Tucholsky formuliert das in seinem Gedicht „Nationale Verteidigung“ so:
 
Obristenfrauen schrein und krähn
mit euch: »Marsch-Marsch! nach Flandern!«
Es sollen dorthin sterben gehn
die andern, die andern!
 
Genau das ist das Denken der Kirchen und Kleriker insgesamt: die anderen. Die Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft lehnt man ab, durchfüttern und alimentieren läßt man sich aber von ihr. Nächstenliebe sieht jedenfalls anders aus.
 
Wien, am 15.03.2019
RA Dr. Roman Schiessler
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