Blog 0010 - Grundsteuer - Religionsgesellschaften - RA Dr. Roman Schiessler

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Blog 0010 - Grundsteuer - Religionsgesellschaften

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Grundsteuer - Religionsgesellschaften

Die Grundsteuer ist eine Gemeindeabgabe. Besteuerungsgegenstand ist der inländische Grundbesitz gem. § 1 GrStG 1955. Es ist jedoch so, daß nicht der gesamte inländische Grundbesitz besteuert wird. Es gibt eine Reihe von Ausnahmen gem. §2 GrStG 1955, von denen natürlich auch die Religionsgesellschaften profitieren und hier wieder insbesondere die katholische Kirche als zweitgrößter Grund- und vor allem Waldbesitzer Österreichs nach dem Staat selbst.
 
Die Steuerbefreiungen stellen sich wie folgt dar: (§ 2 Abs. 5 lit. a – d GrStG 1955)
         
5.
    1. Grundbesitz, der dem   Gottesdienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft   gewidmet ist,
    2. Grundbesitz einer gesetzlich   anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer anderen Körperschaft   des öffentlichen Rechtes, der von der gesetzlich anerkannten Kirche oder   Religionsgesellschaft für Zwecke der Seelsorge oder der religiösen   Unterweisung benutzt wird,
    3. Grundbesitz einer gesetzlich anerkannten   Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer anderen Körperschaft des   öffentlichen Rechtes, der von der gesetzlich anerkannten Kirche oder   Religionsgesellschaft für ihre Verwaltungszwecke benutzt wird;
    4. Grundbesitz einer gesetzlich   anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer anderen Körperschaft   des öffentlichen Rechtes, der von der gesetzlich anerkannten Kirche oder   Religionsgesellschaft als Altenheim benutzt wird, wenn der bestimmungsgemäße   Gebrauch der Allgemeinheit freisteht und das Entgelt nicht in der Absicht,   Gewinn zu erzielen, gefordert wird;
       
Im Endeffekt laufen die Befreiungen darauf hinaus, daß die Religionsgesellschaften praktisch keine Grundsteuer bezahlen und das Gemeinwesen, insbesondere die Gemeinden, massiv geschädigt werden.
 
Bemerkenswert dabei ist zu erwähnen, daß beispielsweise das Wohnen selbst von der Grundsteuer nicht befreit ist, obwohl es sich dabei sicherlich um ein menschliches Grundbedürfnis handelt, wesentlich wichtiger, als irgendeine Religionsgesellschaft und deren Interessen. Zu verweisen ist hier auf § 21 Abs. 2 MRG. Auch § 3GrStG stellt dies eindeutig klar und stellt nur bestimmte Wohnbereiche steuerfrei.
 
Der Gesetzgeber ist offenbar der Meinung, daß die Kontemplation und der massive sexuelle Mißbrauch, welcher innerhalb der Kirche stattfindet diese Förderung trotzdem rechtfertigt und dieser auch nicht abträglich ist bzw. keine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen nach sich ziehen soll.
 
Die Förderung von Religionsgesellschaften in diesem Bereich – praktisch und aufkommensmäßig nur relevant bei der katholischen Kirche – steht aber im Widerspruch zu an sich vernünftigen historischen Entwicklungen, welche den Kirchenbesitz tendenziell einschränkten bzw. diesen sogar aufhoben um diesen Besitz bzw. diese Güter wieder dem Wirtschaftkreislauf zuzuführen, da dieser Besitz in den Händen der Kirche als abgestorben - amortisiert - galt.
 
In Wahrheit wäre eine solche Amortisationsgesetzgebung längst wieder höchst an der Zeit, wenn man das Ausmaß des kirchlichen Liegenschaftsbesitzes sich vor Augen hält.
 
Es würde zu einer Ankurbelung der Wirtschaft führen und der Toten Hand (manus mortua) die dadurch bestehende Machtposition nehmen. Die massenhaften Mißbrauchsfälle gegenüber Minderjährigen wären hierfür wohl Begründung genug und so mancher Bürgermeister würde sich auch über das höhere Grundsteueraufkommen freuen. Auch stünden Mittel auf Gemeindeebene zur Verfügung infrastrukturell ein größeres Stück weiter zu kommen.
 
Volkswirtschaftlich und vor allem auch moralisch würde das Gemeinwesen ein schönes Stück weiter kommen.
 
Wien, am 16.03.2019
RA Dr. Roman Schiessler
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