Blog 0015 - Die Covid-Maßnahmen - Eine Gesamtänderung der Bundesverfassung - RA Dr. Roman Schiessler

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Blog 0015 - Die Covid-Maßnahmen - Eine Gesamtänderung der Bundesverfassung

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Die Covid-Maßnahmen - Eine Gesamtänderung der Bundesverfassung

Gemäß Art. 44 Abs. 3 B-VG ist bei einer sogenannte Gesamtänderung der Bundesverfassung zwingend eine Volkabstimmung durchzuführen.

Die konkrete Bestimmung lautet wie folgt:
 
Art. 44 B-VG (Zitat)
 
„(1) Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; sie sind als solche („Verfassungsgesetz“, „Verfassungsbestimmung“) ausdrücklich zu bezeichnen.
 
(2) Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird, bedürfen überdies der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.
 
(3) Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine Teiländerung aber nur, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlangt wird, ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen.“
 
Von einer Gesamtänderung der Bundesverfassung wird dann gesprochen, wenn eines der sogenannten Verfassungsprinzipien nicht mehr in der Verfassung zu finden ist bzw. aufgehoben wurde. Es muß daher eine Verfassungsänderung vorliegen, sodaß eines der folgenden Verfassungsprinzipien nicht mehr gegeben ist.
 
Diese Verfassungsprinzipien sind folgende:
 
Das demokratische Prinzip, das föderale bzw. bundesstaatliche Prinzip, das republikanische Prinzip, das gewaltenteilende Prinzip, das rechtsstaatliche Prinzip und das liberale Prinzip.
 
Diese 6 Verfassungsprinzipien tragen die Verfassung dermaßen, sodaß Ihre Aufhebung in der Verfassung mit einer Volksabstimmung zwingend verbunden ist.
 
Zwei dieser Prinzipien sind derzeit massiv betroffen. Zum einen ist es das rechtsstaatliche Prinzip und zum andern das liberale Prinzip.
 
Es ist nicht so, daß formell eine Verfassungsänderung erfolgt ist und somit diese Prinzipen aufgrund eines Verfassungsgesetzes außer Kraft getreten sind, sondern ist aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG StF: BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 104/2020 und der darauf basierenden Verordnungen ein Zustand eingetreten, welcher bewirkt, daß de facto manche, konkret die beiden genannten Prinzipien nicht mehr existieren.
 
Hinsichtlich des rechtsstaatlichen Prinzips ist auf das Ignorieren des VfGH zu verweisen. (vgl. Der Verfassungsgerichtshof wird ignoriert)
 
Zwar wird hier nur ein einziges Gericht in seiner Bedeutung übergangen, jedoch in einer so entscheidenden Angelegenheit, daß man hier bereits von einer derart fundamentalen Verletzung des Rechtsstaatprinzips ausgehen kann, um von einer Gesamtänderung sprechen zu können (vgl. unten)
 
Entscheidend ist aber, daß praktisch sämtliche Grundrechte de facto nicht mehr existieren und real - nicht de iure - außer Kraft getreten sind.
 
Praktisch jedermann ist in seinem Erwerbsleben massiv eingeschränkt. Die Meinungs- und vor allem die Versammlungsfreiheit existiert praktisch nicht mehr. Der Gleichheitssatz, als Sachlichkeitskorrektiv ist nicht mehr gegeben. (vgl. Das Kleingedruckte beim PCR-Test) Die Freizügigkeit gemäß dem 4. Zusatzprotokoll zur EMRK ist ebenfalls dermaßen eingeschränkt, sodaß man von dieser kaum noch sprechen kann etc. Insgesamt ist somit ein Leben, basierend auf Grundrechten, wie wir es gewöhnt sind und es das liberale Verfassungsprinzip vorsieht, nicht mehr möglich. Ein diktatorischer Ausnahmezustand ist vielmehr die Realität.
 
Dies alles geschieht im Verordnungsweg aufgrund einer einfachgesetzlichen Ermächtigung. Es findet gleichsam eine andauernde Verordnungsgebung statt, wodurch man auch versucht den VfGH und dessen alleinige Kompetenz zur Aufhebung genereller Normen - Gesetze und Verordnungen - gleichsam zu untergraben, da zum Ersten niemand in der Lage ist, die Verordnungen so schnell anzufechten, wie sie erlassen werden und zum Zweiten der VfGH selbst mit der Aufhebung derselben immer in Rückstand geraten muß, wenn es denn erforderlich ist. So entsteht zwangsläufig ein dauerhaft rechtswidriger bzw. verfassungswidriger Zustand, welcher sich grundlegend mit der Verfassung nicht vereinbaren läßt und de facto als gesamtändernd zu betrachten ist.
 
Die damit verbundenen rechtlichen, gesellschaftlichen und wirtschlichen Auswirkungen rechtfertigen jedenfalls die Annahme, daß hier zwingend eine Volksabstimmung über die hier gegenständlichen und in Rede stehenden Maßnahmen aufgrund des Art. 44 Abs. 3 B-VG durchzuführen ist.
 
Realistisch betrachtet, ist dies aber keine Garantie für die Gewährleistung von Grundrechten und der hier angesprochen grundlegenden staatlichen Prinzipien. Unter den derzeit gegebenen medial-propagandistischen Zuständen in unserer Gesellschaft muß dies ausdrücklich festgehalten werden.
 
Zustände, welche von der Politik herbeigeführt wurden und weiter massiv unterstützt werden. Es kann durchaus sein und ist dies auch sehr wahrscheinlich, daß unter diesen Umständen eine Bestimmung in der Bundesverfassung, welche als Garantie für die genannten Verfassungsprinzipien gedacht war, sich ins Gegenteil verkehrt, da derzeit eine solche Volksabstimmung nicht unbedingt für den Rechtsstaat, also für das rechtsstaatliche Verfassungsprinzip und für die Grundrechte, also für das liberale Verfassungsprinzip ausgehen wird.
 
Es muß leider konstatiert werden, daß nicht zuletzt durch eine politisch geleitete Propaganda und von der Politik gekaufte und finanzierte Medien Verhältnisse in unserer Gesellschaft eingetreten sind, welche solche verfassungsrechtlichen Bestimmungen als völlig kontraproduktiv erscheinen lassen.
 
Diese äußerst bedauerliche Tatsche muß leider zur Kenntnis genommen werden.
 
Wien, am 12.11.2020
RA Dr. Roman Schiessler
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