Blog 0016 - Die Impfpflicht - Der rechtliche Hintergrund - RA Dr. Roman Schiessler

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Blog 0016 - Die Impfpflicht - Der rechtliche Hintergrund

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Die Impfpflicht - Der rechtliche Hintergrund

Dieser Tage ist die sogenannte Impfpflicht in aller Munde und die Angst davor scheint in der Gesellschaft groß zu sein.

Im Wesentlichen handelt es sich um eine Zwangstherapie unter Ausschaltung aller uns bekannten medizinischen Behandlungsprinzipien, welche geprägt sind von einem spezifischen Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient.
 
Der Arzt schuldet im Rahmen dieses Vertrauensverhältnisses aufgrund eines Behandlungsvertrages insgesamt drei Leistungen: die Aufklärung, die Diagnose und die Behandlung. Alle drei Elemente haben natürlich lege artis, also gemäß der ärztlichen Kunst zu erfolgen. Der Behandlungsvertrag selbst wird dabei von den Vertragsparteien autonom, d.h. frei von äußeren, insbesondere staatlichen Einflüssen, geschlossen.
 
Das Entscheidende bei der Impfpflicht ist nun, die Aufklärung aufgrund des individuell entstehenden Arzt-Patientenverhältnisses auszuschalten, um eine vom Gesetz vorgegebene Behandlung - das Impfen - allgemein zu oktroyieren.
 
Die Aufklärungspflicht wird vom OGH (Oberster Gerichtshof) wie folgt judiziert: z.B. 7Ob299/03a
 
„Eine Pflicht zu Aufklärung besteht nämlich nicht nur dann, wenn die Einwilligung des Patienten zur Durchführung einer ärztlichen Heilbehandlung erreicht werden soll, sondern auch dann, wenn dem Patienten eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen ist, ob er eine (weitere) ärztliche Behandlung unterlassen kann (RIS-Justiz RS0026578; zuletzt: 10 Ob 24/00b [Behandlungsfehler durch unterlassen der sog therapeutischen Aufklärung]). Außerdem ist die ärztliche Aufklärungspflicht bei Vorliegen einer typischen Gefahr nach stRsp sogar verschärft (RIS-Justiz RS0026340; RS0026581 [T1; T2; T5]), wobei sich die Typizität nicht aus der Komplikationshäufigkeit, sondern daraus ergibt, dass das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist, weshalb der Patient davon nicht überrascht werden soll (RIS-Justiz RS0026340; RS0026581 [T1; T3; T5]; zuletzt: 9 Ob 30/03g).“
 
Derartige und ähnliche Zitate sind zuhauf in der Judikatur des OGH zur Arzthaftung zu finden und prägen das Arzt-Patientenverhältnis entscheidend. Die Verletzung dieser Aufklärungspflichten stellt auch eine Berufspflichtverletzung gemäß § 136 Abs.1 Z2 Ärztegesetz 1998 dar und ist somit ein berufsrechtliches Disziplinarvergehen.
 
Die Aufklärungspflicht, welche sich aus der konkreten Behandlungssituation in Bezug auf einen bestimmten Patienten ergibt, ist aber ein großes Hindernis für Pharmakonzerne, wenn es gilt, ihre Produkte an den Mann oder an die Frau zu bringen. Wenn ein Arzt, oder noch schlimmer sehr viele Ärzte, von einem Medikament oder einer Therapie nicht überzeugt sind und dieses oder diese daher ablehnen, ist eine Vermarktung eines pharmazeutischen Produktes zum Scheitern verurteilt.
 
Die staatlich verordnete Impfpflicht hilft, dieses Vermarktungsproblem zu lösen, da es das Aufklärungsproblem gar nicht erst entstehen läßt. Ziel der Impfpflicht ist es, das Arzt-Patientenverhältnis auszuschalten und zum Ersten den Patienten zum Objekt einer Therapie zu machen und zum Zweiten den Arzt, wenn überhaupt ein solcher bei der Zwangsimpfung zum Einsatz kommt, zum bloßen Handlanger der Geschäftsinteressen der Pharmaindustrie zu machen.
 
Auch dem Staat ist dabei gedient. Vertrauensverhältnisse, welche insbesondere die freien Berufe wie Arzt und Rechtsanwalt prägen, sind für diesen immer ein grundsätzliches Problem.
 
Egal ob es das Verhältnis zwischen Arzt und Patient oder Rechtsanwalt und Klient ist, der Staat hat die Verschwiegenheitsverpflichtungen immer zu achten.
 
Jedenfalls bislang ist der Staat von dem dort stattfindenden Informationsfluß daher ausgeschlossen. Daß dies bei Behörden und staatlichen Stellen im Allgemeinen nicht immer gern gesehen wird, liegt auf der Hand. Hinzu kommen die Vermarktungsinteressen einer weltweit agierenden und finanzstarken Pharmaindustrie und die Verflechtungen zwischen den politischen Entscheidungsträgern mit dieser.
 
Was liegt dann näher, als genau dort anzusetzen und die oben genannten Interessen gemeinsam durchzusetzen.
 
Die individuelle ärztliche Aufklärung wird ersetzt durch eine gesetzliche Vorgabe ohne Rücksicht auf die individuellen medizinischen Bedürfnisse des einzelnen. Die bereits jetzt bestehende Maskenpflicht ist hierzu nur ein Vorspiel, da sie de facto und praktisch auch de iure, jede individuelle Prüfung der gesundheitlichen Auswirkung auf den einzelnen verhindert. Beispielsweise werden Fragen der CO2 Belastung (Hyperkapnie) in diesem Zusammenhang beharrlich ignoriert.
 
Bei der Impfpflicht wird es keine individuelle medizinische Prüfung dahingehend geben, ob der eingesetzte Impfstoff für den einzelnen geeignet ist oder nicht. Nebenwirkungen, Wechselwirkungen etc. werden kaum bis gar nicht berücksichtigt werden. Solche Prüfungen wären auch ein Widerspruch zu der Verpflichtung selbst.
 
Inwieweit Impfschäden selbst eine Bedeutung erlagen werden, bleibt abzuwarten. Die eigens dafür zu schaffenden schadenersatzrechtlichen Regeln hierfür, werden es zeigen. Es ist davon auszugehen, daß das Schadenersatzrecht des ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) hier nicht uneingeschränkt zur Anwendung gelangen und es massive Abweichungen davon geben wird; dies natürlich zu Lasten der Geschädigten. Auf die naturgemäß bestehenden Beweisschwierigkeiten bei Impfschäden sei hier nur am Rande verwiesen.
 
An die Stelle des individuell beauftragten Arztes aufgrund eines Behandlungsvertrages tritt dann ein politisch bestelltes Gremium von sogenannten Experten, welche das Oktroi pseudowissenschaftlich begleitet, um der gesamten Maßnahme einen seriösen Anstrich zu geben. Die Mitglieder dieses Gremiums müssen nicht einmal Humanmediziner sein. Auch Tierärzte oder Mikrobiologen sind sehr willkommenen, da sie keine beruflichen Pflichten gegenüber dem Menschen zu beachten haben und folglich daher diesbezügliche keine disziplinarrechtlichen Folgen laut Ärztegesetz 1998 zu befürchten haben. Aus diesem Grund sind offenbar in den derzeitigen Expertengremien der Coronakrise kaum Humanmediziner zu finden. Auffällig ist auch das Fehlen von klinisch tätigen Ärzten überhaupt.
 
Angesichts dieser Aspekte ist es völlig unverständlich, daß sich die Ärzteschaft und insbesondere auch die Standesvertretung dies auch noch gefallen lassen und sich auch noch aktiv an diesem Geschehen und dieser Entwicklung beteiligen. Man macht sich dadurch selbst zum Handlanger dieser Machenschaften und im Ergebnis bedeutet dies eine komplette Aufgabe des eigenen Selbstverständnisses. Der berufliche Selbstbehauptungswille ist hier offensichtlich schlichtweg nicht mehr vorhanden. Allein daher ist es geboten, daß der rechtliche Hintergrund, der rechtliche status quo bei ärztlichen Heilbehandlungen am Menschen gemäß der Judikatur des OGH aufrecht bleibt und keinerlei Änderungen erfährt.
 
Wien, am 13.11.2020
RA Dr. Roman Schiessler
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