Blog 0020 - Ein Disziplinarverfahren in Österreich - RA Dr. Roman Schiessler

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Blog 0020 - Ein Disziplinarverfahren in Österreich

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Ein Disziplinarverfahren in Österreich

Dieser Tage erleben wird eine der größten gesellschaftlichen und politischen Krisen unseres Landes. Diese Krise wird als Corona-Krise bezeichnet und beruht auf einem gesundheitspolitischen Ansatz, welcher ein Virus - SARS-CoV2 - als Gefahr für die Allgemeinheit ansieht. Daß dies nicht der Fall ist, ist mit einem Realitätsvergleich ziemlich leicht für jedermann zu erkennen. Daß einzelne Menschen auch schwer erkranken können, dies gilt auch für andere Infektionskrankheiten, ist aber unbestritten.

Diese „Gesundheitskrise“ zeichnet sich vor allem dadurch aus, daß die wissenschaftliche bzw. medizinische Betrachtung in den Hintergrund tritt und sich eine Reihe von Politikern als medizinisches Fachpersonal hervortun und glauben, ohne entsprechender oder überhaupt einer Ausbildung hier mitreden zu können.
 
Selbst die Standesvertretung der Ärzte betreibt eine politische Agenda und attackiert eine Reihe von Ärzten, welche sich, ohne auf die politischen Vorgaben Rücksicht zu nehmen, an den wissenschaftlichen und rechtlichen Tatsachen und Gegebenheiten orientieren. Auch hier ist die medizinische Argumentation eher im Hintergrund.
 
Ein solches Disziplinarverfahren darzustellen und Argumentationshilfen zur im Einzelfall zur Verfügung zu stellen, ist der Sinn dieses Beitrages.
 
Rechtliches:
 
Das Ärztegesetz 1998 geht in seinen Bestimmungen §§ 136 ff von zwei Arten von Disziplinarvergehen aus. Einerseits finden wir das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung des Ansehens des Standes und andererseits das der Berufspflichtverletzung.
 
Zu den Berufspflichtverletzungen ist zu sagen, daß diese von einem Arzt nur dadurch begangen werden können, in dem er aufgrund eines konkreten Behandlungsvertrages, aufgrund einer konkreten Behandlungssituation zu einem Patienten einen Kunstfehler begeht. Wesentlich dabei zu erwähnen ist, daß durch allgemeine öffentliche Äußerungen, ohne Bezug zur Behandlung eines bestimmen bzw. konkreten Patienten eine Berufspflichtverletzung nicht begangen werden kann. Kunstfehler und Aufklärungsmängel können so nicht bewirkt werden. Dies entspricht auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. (GZ 2010/11/0075)
 
Zitat:

„Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, der Beschwerdeführer habe seine Vertrauenswürdigkeit verloren, indem er Berufspflichten, nämlich Behandlungs- und Betreuungspflichten, sowie Aufklärungspflichten verletzt habe. Gleichzeitig führt die belangte Behörde in der Beschreibung der diesbezüglichen einschlägigen Judikatur explizit aus, dass diese Pflichten nur gegenüber Patienten bestehen, deren Beratung oder Behandlung der Arzt übernommen hat; dabei stellt sie auch klar, dass es einem Arzt - abgesehen von Notfällen - grundsätzlich freisteht, die Betreuung und Behandlung eines Patienten zu übernehmen oder nicht. Inwiefern der Beschwerdeführer somit durch seine an die Allgemeinheit gerichteten Artikel und Publikation bzw. an Teilnehmer der "Impfstammtische" gerichteten Aussagen solche ausschließlich seinen Patienten gegenüber bestehenden Berufsplichten verletzt haben soll, wird nicht dargetan.“
 
Hinsichtlich des Disziplinarvergehens der Schädigung des Ansehens des Standes ist auszuführen, daß der Standesvertretung kein allgemeines Weisungs- und Kontrollrecht in medizinischen und privaten Angelegenheiten gegenüber ihren Mitgliedern zukommt. Im Übrigen ist die wissenschaftliche Diskussion frei im Sinne des Art 17 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger. Diese freie Debatte ohne inhaltliche oder gar ergebnisorientierte Vorgaben hat besonders und vor allem die Ärztekammer sicherzustellen. Die Standesvertretung hat die wissenschaftliche Diskussion zu fördern und nicht zu behindern. Ebenso ist das Grundrecht auf Meinungsfreiheit zu beachten.
 
Auch steht es dieser nicht zu, nicht zuletzt in Anbetracht der bereits vorhanden verfassungsgerichtlichen Judikatur in Bezug auf die Corona-Krise, ihre Mitglieder dahingehend ergebnisorientiert zu kontrollieren und zu unterweisen, ob sie mit der Meinung der Regierung konform gehen oder nicht.
 
 
s sind derzeit, offensichtlich aus gutem Grunde und entsprechender Notwendigkeit, mehrere Verfahren beim VfGH anhängig. Dies bedeutet, daß es sehr wohl ebenso legitim wie auch erforderlich ist, Vorgehensweisen der Regierung sowohl öffentlich zu kritisieren als auch beim einem Höchstgericht anzufechten, vor allem dann, wenn die Begründungen in den bisherigen VfGH-Entscheidungen derart haarsträubend sind, daß an der Recht- und Verfassungsmäßigkeit der diversen Verordnungen einiger Bundesminister in legitimer Weise gezweifelt werden kann und auch muß. (vgl. Der Verfassungsgerichtshof wird ignoriert) Dies gilt - im gegebenen Zusammenhang - auch und insbesondere für Ärzte, wenn aus diesen Begründungen hervorgeht, daß die Maßnahmen ohne Begründung erlassen wurden. (Stichwort: leere Verordnungsakten)
 
Wenn aber das Ansehen des Ärztestandes Schaden nimmt, dann dadurch, daß oft völlig unqualifizierte Disziplinaranwälte in diversen Disziplinarverfahren, Anträge stellen, welche mit den medizinischen und rechtlichen Grundlagen nichts zu tun haben und nur dartun, daß ein Wissen derselben nicht vorhanden ist und so der Ärzteschaft und in der Folge auch den Pateienten massiv Schaden zufügen.
 
Im Einzelnen kann Nachstehendes von Relevanz sein:
 
Es kann der Fall sein, daß auf Studien verwiesen wird, welche nicht auffindbar sind. Man verweist beispielsweise auf einen Link zu einer Homepage und wird man in der Folge angehalten sich gleichsam dort das gegnerische Vorbringen selbst zusammenzusuchen. Daß dies grundsätzlichen verfahrensrechtlichen Erfordernissen widerspricht, braucht nicht näher dargelegt zu werden. Ein bloßer allgemeiner Verweis auf eine Internetseite muß daher nicht akzeptiert werden.
 
Auch die Verwendung von medizinisch nicht definierten Begriffen, wie beispielsweise „tägliche Fallzahlen“, ist inakzeptabel, da nicht feststeht, was damit tatsächlich auch gemeint ist.
 
Auch für das Verfahren produzierte Stellungnahmen (Pseudoexpertisen) sind nicht selten. Hier ist größte Vorsicht geboten und ist es zweckmäßig entsprechende tatsächliche Studien parat zu haben.
 
Gerade in Maskenfrage wird hier in der Regel sehr gern mit vorproduzierten Scheingutachten agiert.
 
Diese „Gutachten“ verweisen gerne auf Studien, welche aufzeigen sollen, daß ein Nutzen (welcher konkret dies sein soll, wird nicht dargelegt) hinsichtlich des Tragens von Masken (MNS, FFP2) besteht. Welche Studien konkret gemeint sind, ist nicht angeführt. Eine inhaltliche Stellungnahme, ein inhaltliches Eingehen, ist daher nicht möglich.
 
Solche Äußerungen ohne gutachterlichen Charakter sind daher mit äußerster Vorsicht zu genießen, da sie oft Gefälligkeitscharakter haben. Dieser Verdacht besteht u.a. deshalb, da eine kürzlich publizierte Studie dänischer Wissenschafter mit rund 6000 Probanden das genaue Gegenteil ergeben hat und auch das RKI, welches eine Behörde ist, das Tragen von Masken generell im Alltag nicht empfiehlt.
 
Auch die EU hält das Tragen von FFP2 Masken laut Presse für wenig sinnvoll.
 
Die Ablehnung des RKI ist in diesem Zusammenhang besonders bemerkenswert: (Siehe auch RTL) Diese Ablehnung ist deshalb von Bedeutung, da sehr viele Menschen, nicht zuletzt aufgrund des deutlich erhöhten Atemwiderstand bei Verwendung einer FFP2 Maske an erheblicher Dyspnoe, aber auch an anderen hyperkapniebedingten Symptomen, leiden.
 
In diesem Zusammenhang muß auf die Regeln der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV-Regel 112-190) verwiesen werden, welche lt. Anhang 2, Seite 148, bei Viertel- und Halbmasken im Arbeitsleben bestimmte Trage- und Pausenzeiten vorschreiben. So ist beim Tragen von FFP2 Masken ohne Ventil eine Tragezeit von 75 Minuten erlaubt und im Anschluß eine Pause von 30 Minuten obligatorisch einzuhalten.
 
Es sind ferner nur vier Arbeitsschichten pro Woche erlaubt (2-1-2). Schon allein daraus ergibt sich die völlige Untauglichkeit von FFP2 Masken für den Alltag. Dies ist auch der eigentliche Grund für die Ablehnung des RKI in Bezug auf FFP2 Masken für den Alltagsgebrauch.
  
Die DGUV Regeln stellen im Übrigen den Stand der Technik im Sinne des § 7 Z5 Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) dar und sind somit auch in Österreich als geltendes Recht anzusehen.
 
Auch haben bei der Verwendung von FFP2 Masken arbeitsmedizinische Untersuchungen stattzufinden bzw. müssen jedenfalls angeboten werden. (Siehe auch RTL) Wenn nun aber im Zusammenhang mit der Arbeitswelt solche Untersuchungen offensichtlich erforderlich sind, nicht zuletzt aufgrund des enormen Atemwiderstandes, dann kann von einer Alltagstauglichkeit von solchen Viertel- oder Halbmasken nicht ausgegangen werden. Die gesundheitlichen Risiken für den einzelnen sind enorm. Ein Ausweg könnte nur darin bestehen, die gleichen Untersuchungen wie in der Arbeitswelt anzubieten. Dies wird aber nicht einmal diskutiert.
 
Die Untersuchungen von Ärzten, welche im Rahmen der Ausstellung von Attesten zur Maskenbefreiung stattfinden, bestätigen dies eindrucksvoll und bestätigen ferner die Notwenigkeit einer medizinischen Begleitung des Tragens von Masken allgemein.
 
Die Menschen haben massive Atemprobleme mit dieser Maske. Es ist völlig unverständlich, daß einerseits, sobald ein Bezug zur Arbeitswelt gegeben ist, eine medizinische bzw. arbeitsmedizinische Untersuchung erfolgen soll bzw. angeboten werden muß, während andererseits eine diesbezügliche Notwendigkeit im Rahmen eines Alltagsgebrauch derselben Masken nicht erforderlich erscheint. Der Widerspruch ist offensichtlich und sachlich (Art. 2 StGG und Art. 7 B-VG) nicht begründbar.
  
In Wahrheit werden durch jene Untersuchungen, welche im Rahmen der Ausstellung von Attesten vorgenommen werden und sonst nur aufgrund eines Arbeitsverhältnisses vom Gesetzgeber eingefordert bzw. jedenfalls empfohlen werden, überhaupt erst jene Risken des Maskentragens im Alltag offenbar. Risiken, welche aufgrund der politischen Agenda geflissentlich ignoriert werden.
 
Bei Gesamtbetrachtung der Rechtsordnung ergibt sich somit eine echte rechtliche Lücke in der Rechtsordnung, da im Rahmen des Alltagsgebrauches einer Maske somit in Wahrheit eine weit höhere Gefahr für die Gesundheit des Einzelnen ausgeht, als bei Verwendung in der Arbeitswelt, da eine medizinische Begleitung beim Tragen der Maske im Alltagsleben nicht vorgesehen ist, ja sogar massiv von allen nur denkbaren staatlichen Stellen verhindert wird, so auch von der Ärztekammer. Die Untersuchungen im Rahmen der Maskenbefreiungen sind daher eine gesetzliche bzw. verfassungsgesetzliche Notwendigkeit, da sie offensichtlich sachlich erforderlich sind.
  
Beliebt ist es auch öffentlichen Auftritte von Ärzten standesrechtlich zu betrachten. Die Grundrechte auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind da natürlich von Relevanz und zeichnet sich die Standesvertretung in der Regel dadurch aus, daß sie es an einem entsprechenden Grundrechtsbewußtsein missen läßt. Öffentliche Auftritte von Ärzten besitzen die gleiche verfassungsrechtliche Grundlage, wie solche, anderer Personen. (StGG und EMRK) Dies ist vor allem dann interessant, wenn die Teilnehmeranzahl bei den Versammlungen und die Anzahl derselben immer mehr zunimmt und somit der Zuspruch aus der Bevölkerung insgesamt.
 
Daran sieht man dann eindeutig, daß es eine Reihe von Personen auch in der Standesvertretung gibt, welche in einer eignen Welt leben und sich der politischen Realität nicht zu stellen bereit sind. Einen Grund anzunehmen, daß dadurch Standesrecht, das Ansehen der Ärzte, verletzt wird, ist daher völlig abwegig, vor allem auch dann, wenn darüber hinaus der Zuspruch im Internet ebenfalls enorm ist.
  
Alles andere würde bedeuten, daß die Teilnahme eines Arztes an Versammlungen durch die Standesvertretung genehmigen werden müsste. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
 
Auch die PCR-Tests sind immer häufiger von standesrechtlicher Relevanz in Bezug auf das Ansehen des Ärztestandes. Hier ist es vor allem wichtig darauf hinzuweisen, daß es für jeden Arzt grundsätzlich nicht nachvollziehbar ist, daß solche Tests massenhaft (PCR-Tests und Antigen-Tests) bei gesunden Menschen, ohne klinische Untersuchung und Anamnese, ohne Beisein eines Arztes durchgeführt werden. Hier die Sinnhaftigkeit zu bezweifeln ist nicht zum Nachteil des Ärztestandes, sondern nur vernünftig. In jedem Beipacktext ist festgehalten, daß die PCR als singuläre Diagnostik keine klinisch relevanten Ergebnisse zu erbringen vermag. (vgl. Das Kleingedruckte beim PCR-Test) Allein die Tatsache, daß eine Antigenbestimmung immer durch eine PCR bestätigt werden muß, erübrigt jegliche weitere Ausführung.
 
All dies hat die WHO hat auch bestätigt. In dieser Information hält die WHO eindeutig fest, daß man die Gebrauchsanweisung (IFU) der Hersteller zu beachten hat. Genau dies wurde beispielsweise von Frau Dr. Rösch und auch dem rechtsfreundlichen Vertreter in seinem Blog fortlaufend postuliert. (vgl. Das Kleingedruckte beim PCR-Test)
 
Auch sonstige Studien, welche mit der aktuellen politischen Agende in Widerspruch stehen werden in der Regel ignoriert. Dies gilt auch dann, wenn sie noch so fundiert und wissenschaftliche hochkarätig sind. Dies ist bei der Frage der PCR gerade zu offensichtlich. Mit der Tatsche, daß der Corman-Drosten Review Report keine Erwähnung findet, muß gerechnet werden.
 
In Bezug auf die Covid-Impfung ist festzuhalten, daß hier auf die die Ausführungen von Prof. Dr. Stefan Hockertz zu verweisen ist.
 
Diese Ausführungen sind selbstredend.
 
Insgesamt ist es bedauerlich, zusehen zu müssen, wie die österreichische Ärzteschaft zur Geisel einer politischen Agenda wird und es sehr wenige Ärzte gibt, welche sich dagegen zur Wehr setzen. Vielleicht ist dieser Beitrag eine Ermutigung für so manchen, zur ärztlichen Tätigkeit und zur Wissenschaft wieder zurückzufinden und das geltende Recht dafür einzusetzen, dies sicherzustellen.
 
Wien, am 08.02.2021
RA Dr. Roman Schiessler
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