Blog 0031 - Die WHO - der Pandemievertrag - die IHR - rechtliche Aspekte - RA Dr. Roman Schiessler

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Blog 0031 - Die WHO - der Pandemievertrag - die IHR - rechtliche Aspekte

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Die WHO - der Pandemievertrag - die IHR rechtliche Aspekte

Die WHO versucht derzeit forciert auf Staaten direkten rechtlichen Einfluß im Gesundheitsbereich zu nehmen. Es ist beabsichtigt, Regeln in Kraft zu setzen, welche es erlauben, gesetzgeberisch und somit hoheitlich in dem jeweiligen Staat tätig zu werden.
 
Es ist in diesem Zusammenhang nicht weiter entscheidend, die angedachten Regeln im Einzelnen zu analysieren, da die Tendenz generell die gleiche ist. Es geht um das Aushebeln nationalstaatlicher Strukturen, die durch international gültige Mechanismen ersetzt werden sollen. Wie man das jeweilige Konstrukt jetzt nennt, welches das bewirken soll, ob das der sogenannte Pandemievertrag ist oder die IHR (International Health Regulations), ist da nicht so von entscheidender Bedeutung, wie die folgenden Ausführungen zeigen werden.
 
Entscheidend ist, all das zu entfernen bzw. in seiner Bedeutung herabzusetzen, was einen Nationalstaat rechtlich ausmacht, ihn definiert und ihn effektiv macht in Bezug auf den Schutz der eigenen Bürger. Im Focus stehen im Wesentlichen drei Ansatzpunkte, nämlich die Grundrechte, die Demokratie und der Rechtsstaat in Form einer unabhängigen Justiz.
  
Diese drei bedeutendsten Elemente in diesem Zusammenhang zu beseitigen oder wenigsten ineffektiv zu machen, ist das oberste Ziel solcher globalen Bestrebungen. Das Wohl der Menschen steht da mit Sicherheit nicht im Vordergrund.
 
Das Beseitigen der Grundrechte, der sogenannten bürgerlichen Freiheiten ist von Bedeutung, da sie generell geeignet sind, politische Entscheidungsspielräume erheblich einzuschränken, wenn es darum geht, internationale Agenden durchzusetzen. Sie können sich in diesem Sinne zu einem maßgeblichen Ärgernis und Hindernis entwickeln, wenn sie entsprechend zur Anwendung gelangen. Ersetzt werden sollen diese Rechte durch eine Art Wohlfühl- und Sicherheitskonzept, welches scheinbar Gleichwertiges zu bieten in der Lage ist. Dabei hilft es natürlich, dass das Grundrechtsbewusstsein in der Bevölkerung niedrig ist. Die regulatorische Bedeutung dieser Bestimmungen für eine Gesellschaft wird vom Einzelnen im Regelfall nicht entsprechend erkannt.
  
Um diese Wohlfühl- und Sicherheitskonzepte erlassen zu können ist es auch erforderlich, eine Rechtssetzungsbefugnis in den Nationalstaaten zu erlangen. Das ist gleichzusetzen mit einer Ausschaltung des jeweiligen Gesetzgebers, also der vom Volk gewählten Staatsmacht, somit des Souveräns. Im Rahmen der „Coronakrise“ wurde der Gesetzgeber aufgrund eines Ermächtigungsgesetzes durch die Exekutive ersetzt. Hier blieb zwar die Rechtssetzungsbefugnis im Inland, aber zu einer Ausschaltung der demokratischen Strukturen kam es allemal.
  
Ferner ist es nach den Vorstellungen der WHO erforderlich, die Rechtsprechung irgendwie im Zaum zu halten. Dieses Problem scheint rechtlich am größten zu sein, ist es aber de facto nicht. Wie wir in der „Coronakrise“ gesehen haben, halten sich die Gerichte flächendeckend an diverse medial und auch durch die Exekutive verbreitete Vorgaben und stellen jede eigene gerichtliche Ermittlungstätigkeit ein. Hierzu ist es erforderlich zu wissen, was den Unterschied zwischen einem Gericht (Judikative) und einer Verwaltungsbehörde (Exekutive) ausmacht und worin die eigentliche Bedeutung der Judikative besteht. Bei der Rechtsprechung geht es im Wesentlichen um die unabhängige, das heißt weisungsungebundene Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts, denn davon hängt schlußendlich die Rechtsanwendung ab. Die Probleme im Rahmen der Coronakrise entstanden rechtlich nicht dadurch, dass das Recht nicht zur Anwendung gelangte, sondern dadurch, dass jede unabhängige Ermittlungstätigkeit in Bezug auf den im Rahmen eines Urteils festzustellenden Sachverhalts eingestellt wurde. Beginnend mit den Bezirksgerichten und Landesverwaltungsgerichten bis hinauf zu den Höchstgerichten, welche zwar selbst keine Tatsacheninstanzen mehr sind, aber auf die Defizite in der Sachverhaltsermittlung durch untere Instanzen durch das Unterlassen der Wahrnehmung von Verfahrensfehlern nicht im geringsten Einfluß genommen haben. Sämtlichen Gerichten war es wichtig, sich (mit geringen Ausnahmen) ausschließlich durch politische Willfährigkeit auszuzeichnen. Auf die Probleme bei der Richterbestellung, die diesen Umstand unter anderem erst ermöglichen, wird hier nicht eingegangen.
 
Wenn eines oder mehrere der verfassungsrechtlichen Grundprinzipien (republikanisches Prinzip, demokratisches Prinzip, bundesstaatliches Prinzip, rechtsstaatliches Prinzip, liberales Prinzip, gewaltenteilendes Prinzip) von tiefgreifenden rechtlichen Änderungen betroffen sind, ist darüber eine Volksabstimmung durchzuführen. (Art. 44/3 B-VG)
 
Werden somit Gesetzgebungs- und in der Folge auch Vollzugskompetenzen an Institutionen außerhalb des verfassungsrechtlich vorgegebenen institutionellen Rahmens ausgelagert und die Grundrechte außer Kraft gesetzt, somit das liberale Grundprinzip verletzt wird, so bedarf ein solches Vorgehen einer solchen direkt demokratischen Legitimation.
 
Bedauerlicherweise stellt auch eine Volksabstimmung nur ein geringes Hindernis dar, da durch entsprechende mediale Vorbereitung, sprich Propaganda, sich praktisch jedes Ergebnis einer Volksabstimmung „herbeizaubern“ lässt. Das Problem der unmittelbaren Einflußnahme auf Wahlergebnisse durch illegale Ergebniskorrekturen soll hier nur am Rande erwähnt werden.
 
Im Sinne einer Globalisierungsstrategie empfiehlt es ich dann natürlich, internationale Organisationen mit solchen Aufgaben zu der betrauen. Der Klassiker für ein solches Vorgehen war und ist natürlich die EU. Im Rahmen der sogenannten europäischen Integration - einem sogenannten Friedensprojekt - wurden zahlreiche Gesetzgebungskompetenzen an diese supranationale Organisation ausgelagert und so der Gesetzgebungsprozess und in der Folge auch der Rechtsschutz in den Nationalstaaten, wenn nicht ausgeschaltet, so doch erheblich limitiert.
 
Jetzt hat man hierfür die WHO entdeckt um erstens den gesamten Gesundheitsbereich gesetzestechnisch auszulagern und weltweit von den Nationalstaaten wegzubekommen und um zweitens überhaupt ein globales Gesetzgebungskonzept in die Welt zu setzen. Die EU selbst bezieht sich ja nur auf Europa.
 
Man kann davon ausgehen, dass weitere Konzepte dieser Art in Planung sind. Es geht dabei aber dann nicht um die europäische Integration oder um die Gesundheit in der Welt, sondern ausschließlich um das Schwächen und Ausschalten nationalstaatlicher demokratischer, liberaler und rechtsstaatlicher Strukturen. Ersetzt werden sie durch einen internationalen und globalen Totalitarismus.
 
Dies kann dann auch soweit gehen, daß man einen Staat in toto „kapert“ und missbraucht, um z.B. Krieg im fremden Interesse zu führen und um die ansässige Bevölkerung für fremden Interessen zu opfern. Auch hier (gemeint ist die Ukraine) hat und hatte die Bevölkerung nichts mitzureden, vielmehr werden gegenteilige Voten im Sinne des Selbstbestimmungsrechts der Völker ignoriert und für völkerrechtlich unzulässig erklärt.
 
Dieser globale, faschistische Totalitarismus geht somit sprichwörtlich über Leichen. Dieser Entwicklung muss Einhalt geboten werden, denn im Krieg, im Faschismus und im Totalitarismus gibt es keine Sieger und niemand braucht sich davon irgendwelche persönliche Vorteile erhoffen.
 
Gössendorf, am 28.05.2023
RA Dr. Roman Schiessler
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