Blog 0032 - § 242 StGB - Hochverrat - RA Dr. Roman Schiessler

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Blog 0032 - § 242 StGB - Hochverrat

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§ 242 StGB - Hochverrat

Wir erleben seit dreieinhalb Jahren einen gesellschaftlichen Zustand, der von einer fake-Pandemie geprägt ist und als Hebel zur Schwächung, ja Eliminierung verfassungsrechtlicher Prinzipien, insbesondere des liberalen Prinzips, des demokratischen Prinzips und des rechtsstaatlichen Prinzips dient. Dass diese Prinzipien besonders durch die Bestimmung des Art. 44/3 B-VG geschützt sind, sollte bereits allgemein bekannt sein.
 
Der besondere Schutz der 6 Verfassungsprinzipen gebietet es, diese strafrechtliche Prüfung vorzunehmen. Die nachstehende Bestimmung bietet sich hier an:
 
§ 242 StGB - Hochverrat
 
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu ändern oder ein zur Republik Österreich gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
 
(2) Ein Unternehmen im Sinn des Abs. 1 liegt auch schon bei einem Versuch vor.
 
Es kam im Rahmen der fake-Pandemie zu massiven Grundrechtseinschränkungen, zur Ausschaltung der demokratischen Entscheidungsstrukturen und schlußendlich zur Ausschaltung des Rechtsstaats. Durch diese grundlegenden Eingriffe in das Verfassungsgefüge ist grundsätzlich der oben angeführte Tatbestand als erfüllt anzusehen. Die verfassungsrechtlich vorgegebene Ordnung wurde zwar nicht auf dem Papier geändert, die Buchstaben des Bundesverfassungsgesetzes blieben gleich, aber die Verfassungswirklichkeit änderte sich definitiv dermaßen, daß im Sinne des § 242 StGB einer Änderung der verfassungsrechtlich vorgegebenen Ordnung erfolgt ist. Eingesetzt wurden staatlich Gewaltmittel.
 
So verbleibt noch die Beleuchtung der subjektiven Tatseite dieses Verbrechens, was ungleich schwieriger ist, da man von einem unterschiedlichen Wissensstand und Intelligenzgrad der beteiligten Menschen auszugehen hat. Eines ist jedoch sicher: Menschen, die diese Agenda jetzt noch weiter betreiben erfüllen den hier diskutierten Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht. Es ist bereits so offensichtlich, daß es keine Pandemie gab, welche gleichsam die gesamte Menschheit in ihre Existenz gefährdete, daß die sogenannte Impfung, die mRNA-Genspritze, nur schädlich ist und keinen therapeutischen Nutzen in sich birgt und dass dies, und das ist das Wichtigste, von Anfang an klar war.
 
Die politisch Verantwortlichen müssen anhand ihres öffentlichen Auftretens beurteilt werden. Bei einem Politiker, der beispielsweise öffentlich bekannt gab, dass nach der fake-Pandemie die Welt eine andere sein wird, ist davon auszugehen, dass er sich seiner Tat bewusst war. Somit ist der Tatbestand des § 242 StGB objektiv und subjektiv erfüllt. Solche Vorgehensweisen sind mitnichten durch die Ausübung eines politischen Mandats gedeckt sind, da alle Mandatare auf die Verfassung vereidigt sind. Dies gilt natürlich auch für alle anderen Menschen, die ein öffentliches Amt ausüben, somit auch für Beamte und Richter.
 
Ein Staat wird völkerrechtlich definiert durch ein Staatsgebiet, ein Staatsvolk und eine Staatsgewalt, welche über das Staatsgebiet und das Staatsvolk ausgeübt wird. Wenn nun eine Bundesverfassungsministerin, im Zivilberuf Richterin und Staatsanwältin, von sich gibt, dass es, Zitat: „mit Einführung der Impfpflicht eigentlich rechtswidrig ist, in Österreich zu wohnen und nicht geimpft zu sein“, dann nimmt sie durch diese Aussage in rechtswidriger Art und Weise direkten Einfluß auf das demokratische Prinzip und das österreichische Staatsvolk. Gemäß Abs. 2 der hier diskutierten Bestimmung gilt ein Unternehmen bereits als Versuch. Auf diese Art Einfluß auf die Wählerschaft zu nehmen, ist verfassungsrechtlich durch nichts zu rechtfertigen. Auch ist der Tatbestand des gewalttätigen Vorgehens eindeutig erfüllt, da ausdrücklich auf die horrenden Verwaltungsstrafen bei Verletzung des damals in Aussicht genommen Impfpflichtgesetzes verwiesen wird, welche natürlich mit staatlicher Gewalt eingetrieben worden wären.
 
Nicht aus der Verantwortung sind auch die Funktionäre der Standesvertretungen, welche sich aufgrund ihrer Ausbildung erst recht nicht darauf berufen können, nicht Bescheid gewusst zu haben. Ärzte, Rechtsanwälte, Apotheker etc. sind hier besonders angesprochen.
 
Auch im Medienbereich könnte man fündig werden, wenn z.B. Medienunternehmen Zahlungen von öffentlicher Seite erhalten und als Gegenleistung eine gefällige Berichterstattung liefern. Auch hier kann bei dem einen oder anderen den subjektiven Tatbestand des § 242 StGB als erfüllt ansehen, wenn man berücksichtig, dass Medien einen großen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben und diese Zahlungen genau in Bezug auf diesen Umstand geleistet werden. Nicht umsonst spricht man in diesem Zusammenhang nicht mehr von der vierten, sondern bereits von der geschmierten Gewalt.
 
Besonders zu beachten sind in diesem Zusammenhang auch die immer öfter zu Tage tretenden Bestrebungen, Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenzen auszulagern, die dann in der Folge außerhalb der in der Verfassung vorgeschriebene Ordnung wahrgenommen werden. Der klassische Bereich ist der des Gesundheitswesens, der auf die WHO übertragen werden soll. Hier ist offenbar jedes Maß verlorengegangen. Hier liegt eine eindeutige Änderung der verfassungsrechtlich vorgegeben Ordnung vor, dies mit der Absicht, die in der Folge von der WHO erlassenen „Gesetze“ mit staatlicher Gewalt durchzusetzen.
 
Eine besondere Verantwortung ist aber der Gerichtsbarkeit und den Richtern zuzuweisen, welche sich dadurch auszeichneten, dass in der weit überwiegenden Mehrheit der Gerichtsverfahren eine Ermittlungstätigkeit in Bezug auf den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unterlassen wurde. Dies bedeutet natürlich nicht, daß jede gerichtliche Fehlentscheidung den Tatbestand des § 242 StGB erfüllt, aber das systematische und gänzliche Unterlassen jeglichen gerichtlichen Ermittelns bedeutet die Ausschaltung des Rechtsstaats und somit die Verletzung eines Verfassungsprinzips. Die Ausführenden müssen zur Verantwortung gezogen werden.
 
Gerade im Bereich der Justiz ist die wesentliche Verantwortlichkeit für diese Malaise zu suchen. Kein Richter war daran gehindert, die PCR auf ihre Tauglichkeit in Bezug auf das Detektieren von Erregern zu untersuchen. Auch war kein Richter daran gehindert zu hinterfragen, ob der für diese sogenannte fake-Pandemie verantwortliche Erreger als Isolat vorliegt, kultiviert wurde und den Koch‘schen Postulaten entspricht. Diese Liste an relevanten und im Rahmen von gerichtlichen Ermittlungsverfahren zu beantwortenden Fragestellungen ließe sich noch verlängern, die Maskenfrage wäre auch eine davon gewesen. Auch hier wurden dann diese Fehlentscheidungen mit staatlichen Gewaltmitteln vollzogen. Insgesamt, aufgrund des Ausmaßes ist der Tatbestand im Sinne des § 242 StGB als erfüllt anzusehen.
 
Dieser, die Verfassung über Jahre aushebelnde Zustand wurde wissentlich und absichtlich mit aller staatlichen Gewalt aufrechterhalten. Zu glauben, dass dies rein zufällig erfolgt ist und einem die Menschheit ausrottenden Erreger geschuldet war, ist gelinde gesagt naiv, wenn nicht dumm. Es gibt unter den hierfür Verantwortlichen immer noch Menschen, die glauben, dass alles verfassungskonform abgelaufen ist und dies nach wie vor der Fall ist. Beide Annahmen sind falsch. Es ist höchst an der Zeit, die „Verantwortungsträger“ von ihrem Irrtum zu befreien und diese Fragen auch gemäß § 242 StGB zu diskutieren und strafrechtlich zu analysieren.
 
Daß hierdurch massenhaft Menschen zu Tode gekommen und sich massive körperliche Schäden zugezogen haben, bedarf natürlich einer weiteren strafrechtlichen Betrachtung.
 
Wien, am 07.06.2023
RA Dr. Roman Schiessler
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