Blog 0009 - Der VfGH - eine einzige Enttäuschung - RA Dr. Roman Schiessler

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Blog 0009 - Der VfGH - eine einzige Enttäuschung

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Der VfGH - eine einzige Enttäuschung

Dieser Tage ergehen die ersten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes in Fragen zu den Corona - Gesetzen und den darauf fußenden Verordnungen.
 
Befremdlich ist vor allem, daß der Verfassungsgerichtshof das  COVID-19 -Maßnahmengesetz und hier insbesondere den § 2 desselben praktisch durchgewunken hat.
 
Er begnügt sich im Wesentlichen damit, daß dieses Gesetz zeitlich befristet ist und schon allein dadurch der Rechtsstaat abgesichert ist und der Verwaltung daher keine allzu große selbständige Entscheidungsmöglichkeit zukommt. Allein die zeitliche Befristung ist es, welche es erlaubt, von inhaltlichen Kriterien Abstand zu nehmen um das Gesetz verfassungsrechtlich abzusichern.
 
Der Verfassungsgerichthof vergißt dabei aber völlig daß es bei solchen Gesetzen nicht nur auf den formalen zeitlichen Geltungsbereich des Gesetzes selbst ankommt, sondern auch auf den Zeithorizont in Bezug auf die Auswirkungen des Gesetzes selbst. Es ist allgemein bekannt, daß die Folgen dieses Gesetzes uns noch über Jahre beschäftigen werden und jedenfalls eine gesamte Generation in ihre wirtschaftliche Entwicklung sehr stark beeinträchtigen wird. (vgl. Blog 0008 - Die Corona-Krise - ein Anschlag auf die Jugend)
 
Es ist ein sehr kurzsichtiger Entscheidungshorizont den der Verfassungsgerichtshof hier an den Tag legt und gibt dieser somit den politischen Entscheidungsträgern einen Freibrief bei entsprechend kurzer Geltungsdauer eines derartigen Gesetzes ohne inhaltliche Determinierung der Verwaltung über Jahre, wenn nicht über Jahrzehnte hinaus die Allgemeinheit massiv zu schädigen und die Grundrechte aus den Angeln zu hebeln.
 
Der in diesem Zusammenhang getätigte Verweis auf Platzverbote gemäß § 36 Abs.4 SPG kann somit nur als Absurdität angesehen werden, da solche Verbote nie Auswirkungen dieser Art für die gesamte Volkswirtschaft haben können und auch nicht haben. Platzverbote haben noch nie Milliardenhilfen in dieser Höhe nach sich gezogen. Auch sind die Auswirkungen nach Aufhebung eines solchen Platzverbotes immer ohne nachhaltige Folgen.
 
Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, daß der VfGH sich hier einfach nur lächerlich macht. Solche Argumente greift man in diesem Zusammenhang nicht auf.
 
Entscheidend für das Erkenntnis ist folgende Textpassage: (Zitat: V 363/2020-25)
 
„Nach Art. 18 Abs.2 B-VG kann der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber Abwägungs-und Prognosespielräume einräumen und, solange die wesentlichen Zielsetzungen, die das Verwaltungshandeln leiten sollen, der Verordnungsermächtigung in ihrem Gesamtzusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sind, die situationsbezogene Konkretisierung des Gesetzes dem Verordnungsgeber überlassen (vgl. VfSlg. 15.765/2000). Es kommt auf die zu regelnde Sache und den Regelungszusammenhang an, welche Determinierungsanforderungen die Verfassung an den Gesetzgeber stellt (VfSlg.19.899/2014mwN). In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof auch mehrfachausgesprochen, dass der Grundsatz der Vorherbestimmung verwaltungsbehördlichen Handelns nicht in Fällen überspannt werden darf, in denen ein rascher Zugriff und die Berücksichtigung vielfältiger örtlicher und zeitlicher Verschiedenheiten für eine sinnvolle und wirksame Regelung wesensnotwendig sind, womit auch eine zweckbezogene Determinierung des Verordnungsgebers durch unbestimmte Gesetzesbegriffe und generalklauselartige Regelungen zulässig ist (vgl. VfSlg.17.348/2004mwN).“
 
Der VfGH spielt hier auf die Seuchensituation an und lehnt mit dieser Begründung eine inhaltliche, bzw. institutionelle Determinierung im Sinne der Judikatur zur finalen Determination auf gesetzlicher Ebne  ab.
 
Daß dies nicht ausreichend ist, ist klar und inhaltlich auch falsch, da zum Ersten Seuchenproblematiken ganz allgemein bekannt sind und im Besonderen diese durch die mediale Berichterstattung über Wochen und Monate vor der Gesetzgebung auch bekannt war und zum Zweiten kann es nicht angehen, daß man eine inhaltliche Determinierung über den gesamten Geltungszeitraum des Gesetzes ablehnt und sich mit der zeitlichen Befristung begnügt um die Verwaltung an den Gesetzgeber zu binden im Sinne des Art. 18 Abs. 2 B-VG. Zum Dritten muß angemerkt werden, daß das Fachwissen der politischen Entscheidungsträger nicht vorhanden ist und ist die Auswahl der ohne eine solche gesetzliche Grundlage beigezogenen Experten rechtlich nicht nachvollziehbar. Durch eine Auswahl von Experten rein auf Verwaltungsebene ist es ziemlich leicht möglich, eine Entscheidung in eine bestimmte Richtung zu lenken, da auch sogenannte Experten nicht frei sind von politischen Vorstellungen.
 
Zitat V 363/2020-25:
 
„Dabei hat der Verfassungsgerichtshof auch darauf hingewiesen, dass in einschlägigen Konstellationen der Normzweck auch gebieten kann, dass eine zum Zeitpunkt ihrer Erlassung dringend erforderliche -unter Umständen unter erleichterten Voraussetzungen zustande gekommene -Maßnahme dann rechtswidrig wird und aufzuheben ist, wenn der Grund für die Erlassung fortfällt (siehe VfSlg.15.765/2000).“
 
Allein durch das Zitieren solcher Entscheidung, ohne konkrete Schlüsse daraus zu ziehen, kann man sich nicht aus der Affäre ziehen und das Gesetz für gut heißen. Es wäre in der Zwischenzeit leicht möglich gewesen, das Handeln der Verwaltung auch Inhaltich zu determinieren und diese, die Verwaltung, nicht nur dadurch zu binden, in dem man das Gesetz selbst befristet.
 
Die finale Determinierung wird üblicher Weise definiert, wie folgt:
 
„Bei der finalen Determinierung handelt es sich um eine Regelungstechnik im Rahmen der Gesetzgebung. Im Gegensatz zur vorherrschenden Gestaltung einer rechtlichen Regelung in Form einer Wenn-dann-Verknüpfungen von Tatbestand und Rechtsfolge (Konditionalnormen) wird „nur“ eine Ziel-Mittel-Relation festgelegt. (Zwecknormen, Finalnormen, Pro-grammnormen). Um zu Verhindern, daß das Verwaltungshandeln sich von der gesetzlichen Grundlage zu weit wegbewegt, wird als Gegengewicht für die dadurch bedingte Unbestimmtheit des Verwaltungshandelns ein Verfahren gesetzlich festgelegt. (Legitimation durch Verfahren), um mit dem Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG (Legalitätsprinzip) nicht in Widerspruch zu geraten. Solche final determinierte Regelungen finden sich insbesondere im Raumplanungs- und Wirtschaftslenkungsrecht.“
 
Der VfGH formuliert dies wie folgt: (VfGH 02.03.1995, Sammlungsnummer 14041)
 
„Will der Gesetzgeber den - in diesem Bereich des Raumordnungsrechtes wohl nicht gangbaren - Weg einer Determinierung durch die konkrete Widmung bestimmter Gebiete nicht beschreiten und ist er daher auf den einer finalen Determinierung verwiesen, so ist ein umfassender gesetzlicher Zielkatalog oder zumindest eine umfassende Umschreibung der Planungsaufgaben durch das Gesetz in inhaltlicher Hinsicht unabdingbar, weil sonst das Verwaltungshandeln weitgehend in einem rechtsfreien Raum stattfände und dementsprechend auch der verfassungsmäßig gebotene Maßstab für die Überprüfung der Verwaltungstätigkeit auf ihre Gesetzmäßigkeit vom Ansatz her fehlte. Es wäre überschießend, eine gesetzliche Ermächtigung als zulässig anzunehmen, die eine Planung ohne prinzipiell umfassend vorgegebene allgemeine Ziele erlaubt. Diese Ansicht kann auch weder durch eine Berufung auf das demokratische Prinzip - gleichsam unter dem Stichwort Bürgerbeteiligung - noch durch die an sich richtige Überlegung entkräftet werden, daß der Gestaltungsspielraum der Vollziehung mit dem Umfang eines (notwendigerweise) Zielkonflikte in sich bergenden Zielkataloges zunimmt.“
 
Schon allein aufgrund dieser Judikatur wird ein umfassender Zielkatalog im Rahmen der Finalen Determinierung gefordert, wenn nicht der übliche Weg der rechtlichen Regelung über Konditionalnormen gegangen werden kann. Von einem Zielkatalog kann in dem hier gegenständlichen COVID-19 -Maßnahmengesetz nicht einmal annähernd die Rede sein. Es wird nur von der Verhinderung der Verbreitung einer Krankheit (COVID-19) gesprochen. Welches Ausmaß der Verbreitung verhindert werden soll und durch welche Maßnahmen - gesprochen wird nur von einem Betretungsverbot für bestimmte Orte - ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch wird in keiner Weise die Einhaltung eines wissenschaftlichen Vorgehens gefordert, in dem beispielsweise ein Beirat von internationalem Rang aus den verschieden, insbesondere medizinischen Bereichen, eingerichtet wird. Eine gesetzliche Nachvollziehbarkeit des Handelns der Verwaltung kann ausgehend von der bisherigen Judikatur über die finale Determinierung, wie wir sie bisher kennen, somit nicht gegeben sein.
 
Man kann sich abschließend des Eindrucks nicht erwehren, daß  der VfGH vor der Aufgabe schlichtweg kapituliert hat. Dies sieht man eindrucksvoll daran, daß sich der VfGH bei der Teilaufhebung der COVID-19-Maßnahmenverordnung-98 lediglich an der Regel-Ausnahme Regelung in dieser Verordnung stößt und diese wegen Gesetzwidrigkeit aufhebt. Verfassungsrechtliche Problem selbst, welche erwähnenswert währen, sieht der VfGH keine. Von den Auswirkungen her ist dies nur als eine rein semantische Betrachtung bzw. Beanstandung zu bezeichnen.
 
Auch die zweite Entscheidung (G 202/2020-20) in Bezug auf die Entschädigungsfragen ist ähnlich. Diese Entscheidung war zwar zu erwarten und ist durch die bisherige Judikatur besser abgesichert, aber es stößt schon sehr sauer auf, wenn man bedenkt, daß eine Reihe von Personen vom Lockddown überhaupt nicht betroffen waren und sind und eigentlich daher relativ betrachtet noch davon profitieren. (vgl. Blog 0003 Shutdown für alle?)
 
Entscheidend ist hier folgende Textpassage der Entscheidung: (Zitat)
 
„Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass dem Gesetzgeber in der Frage der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt.“
 
Insgesamt muß klargestellt werden, daß durch diese Entscheidungen dem Rechtstaat kein guter Dienst erwiesen wurde und dieser vor der Politik schlichtweg kapituliert hat. Grundrechte werden als Problem der Politik wahrgenommen und nicht als Schutznormen für den Bürger vor staatlicher Willkür. Sie sind ein Ärgernis und keine Bereicherung, sie sind ein Hemmschuh und kein Motor der Gesellschaft. Eines ist da jedenfalls sicher: gesellschaftlicher Fortschritt sieht anders aus.
 
Wien, am 23.07.2020
RA Dr. Roman Schiessler
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