Blog 0016 - Frau Klasnic und § 137 ABGB - RA Dr. Roman Schiessler

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Blog 0016 - Frau Klasnic und § 137 ABGB

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Frau Klasnic und § 137 ABGB

Die angeführte gesetzliche Bestimmung lautet:

§ 137 ABGB
 
(1) Eltern und Kinder haben einander beizustehen und mit Achtung zu begegnen. Die Rechte und Pflichten des Vaters und der Mutter sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, gleich.
 
(2) Eltern haben das Wohl ihrer minderjährigen Kinder zu fördern, ihnen Fürsorge, Geborgenheit und eine sorgfältige Erziehung zu gewähren. Die Anwendung jeglicher Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides sind unzulässig. Soweit tunlich und möglich sollen die Eltern die Obsorge einvernehmlich wahrnehmen.
 
Dieser Tage lesen wir folgende Presseaussendung:
 
"Flotte Detschn" - Waltraud Klasnic gesteht offen ihre eigenen Kinder geohrfeigt zu haben
 
Plattform Betroffener kirchlicher Gewalt: Entschuldigen und zurücktreten
 
Wien (OTS) - Im morgen erscheinenden DATUM sagt die „unabhängige Opferschutzanwältin“ Waltraud Klasnic, dass sie ihren Söhnen ab und zu "a Detschn" verpasst hat.
 
Im Interview redet Klasnic von diesen Ohrfeigen, Zitat: "Natürlich hat er eine gekriegt, beide haben hin und wieder eine gekriegt."
 
Auf Nachfrage des verdutzten Interviewers, ob diese mütterliche Gewalt sich dadurch erklärt, dass es eben eine andere Zeit war, gibt Klasnic frank und frei zu:
 
"Na ja, es war ja nicht Gewalt. Es war eine flotte Detschn. Sie haben meine Buben nicht gekannt. Sie sind inzwischen 53 und 55 und lachen dazu. Und so viel haben sie auch nicht gekriegt.“ - Als "Opferschutzanwältin" geht sie davon aus, dass diese „Detschen“ den Kindern nicht geschadet haben.
 
„Hätte es noch eines Beweises bedurft, dass Klasnic für ihr Amt moralisch nicht in Frage kommt, so ist er jetzt erbracht", meint Sepp Rothwangl von der Plattform Betroffener kirchlicher Gewalt. "Wie will jemand, der frohgemut gesteht, seine Kinder geohrfeigt zu haben und sich auch heute davon nicht distanzieren mag, einen so sensiblen Bereich wie die Leitung einer Kommission gegen Gewalt an Kindern verantworten? Ebenso wenig darf Klasnic die Fälle von Gewalt an Kinder und Jugendliche im österreichischen Schiverbands betreuen." Rothwangl fordert eine Entschuldigung für diese untragbare Äußerung und fordert Kardinal Schönborn auf, seiner „Opferschutzbeauftragten“ den sofortigen Rücktritt nahezulegen.
 
Der Leiter der Plattform Betroffener kirchlicher Gewalt, Sepp Rothwangl, führt dazu aus, daß Frau Klasnic moralisch nicht geeignet ist, ihr Amt im Rahmen der nach ihr benannten Kommission auszuüben. Dies muß insoweit ergänzt werden, da diese Äußerung - flotte Detschn - nicht nur eine moralische Komponente hat, sondern auch eine rechtliche Seite. Aufgrund der oben angeführten Bestimmung, sind solche „Erziehungsmethoden“ schlichtweg unzulässig und somit rechtswidrig.
 
Jetzt könnte man zu ihren Gunsten noch anführen und argumentieren, daß diese Bestimmung zur Zeit der Durchführung dieser „Erziehungsmaßnahmen“ noch nicht gegolten hat, jedoch vertritt sie auch heute noch die Meinung, daß solche Handlungsweisen nicht als Gewalt anzusehen sind und gibt somit diesen „flotten Detschn“ einen aktuellen Bezug. Frau Klasnic vertritt somit noch immer eine Ansicht, welche nach geltender Rechtslage als rechtswidrig anzusehen sind.
 
Zum Ausdruck bringt Frau Klasnic dadurch zweierlei:
 
  1. Sie besitzt eine innere Einstellung, welche solche Handlungsweisen verharmlost und
  2. besitzt sie ferner keine Rechtskenntnis  - als gelernte Verkäuferin ist das auch nicht zu erwarten - bzw. glaubt sie, daß geltendes Recht für sie nicht maßgeblich ist.
 
Beides drückt sich in ihrer Arbeit in der besagten Kommission auch aus und aus beiden Gründen muß sie und die gesamte von ihr begründete und geleitete Kommission daher entfernt werden; dies natürlich im Einklag mit den erforderlichen gesetzlichen Änderungen im Bereich des Verjährungsrechts. (vgl. Die Verjährung als Einwand des Beklagten)
 
Wien, am 04.04.2019
RA Dr. Roman Schiessler
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