Blog 0002 - Die Verjährung als Einwand des Beklagten - RA Dr. Roman Schiessler

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Blog 0002 - Die Verjährung als Einwand des Beklagten

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Die Verjährung als Einwand des Beklagten

Verjährung bedeutet grundsätzlich, daß ein Anspruch nach Ablauf der in diesem Zusammenhang durch den Gesetzgeber (§ 1478 ff ABGB - Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) festgesetzten Frist gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden kann. Aus einer gerichtlich durchsetzbaren Forderung wird eine sogenannte Naturalschuld bzw. Naturalobligation, welche als Schuld zwar nach wie vor besteht, jedoch vor Gericht nicht mehr durchsetzbar ist. (vgl. Die Naturalobligation)
 
Im Endeffekt bedeutet dies, daß diese Schuld als solche zwar bezahlt werden kann, aber die Durchsetzungsmöglichkeit erloschen ist. Eine Rückforderung ist im Fall der Bezahlung aber nicht mehr möglich, da eben, wie ausgeführt, eine Schuld bezahlt wurde.
 
Wesentlich ist dabei zu erwähnen, daß die Verjährung rechtlich und vor alem prozessual ein Einwand des Beklagten ist, in dem dieser im Verfahren darauf hinweist, daß die Möglichkeit, den jeweils geltend gemachten Anspruchs gerichtlich durchzusetzen, erloschen ist. Daraus folgt, daß die Verjährung vom Gericht nicht von Amts wegen wahrgenommen wird und die Verjährung bzw. die gerichtliche Entscheidung hierüber immer eine Initiative des jeweils Beklagten zur Voraussetzung hat. (§ 1501 ABGB)
 
Um auf die aktuellen Missbrauchsfälle gegenüber Minderjährigen im Bereich der Kirchen, insbesondere katholischen Kirche, einzugehen ist darauf hinzuweisen, daß die Verjährung und die gerichtliche Entscheidung hierüber immer einen entsprechenden Einwand der jeweils beklagten kirchlichen Einrichtung zur Voraussetzung hat. Wenn daher ein geltend gemachter Anspruch somit seitens des Gerichts wegen Verjährung abgewiesen wird, dann tut dies das Gericht nicht aus eigener Machtvollkommenheit, sondern aufgrund eines Einwandes der jeweils beklagten Partei, somit aufgrund eines Prozessgeschehens, welches von der Beklagten ausgeht.
 
Dies ist eine Tatsache, welche regelmäßig in der öffentlichen Diskussion völlig außer Acht gelassen und in keiner Weise problematisiert wird. Es wird immer der Eindruck in der Öffentlichkeit vermittelt, daß das Gericht diese Entscheidung eben so getroffen hat und es da eben ausgehend vom Gesetz keine andere Möglichkeit für das Gericht gibt. Daß die Initiative aber immer von der beklagten Partei, somit von der Kirche ausgehen muß, wird mit keinem Wort erwähnt.
 
Über diesen Mechanismus werden die Missbrauchsopfer in der Folge gezwungen, sich immer an die sogenannte Klasnic-Kommission zu wenden und sich dort mit „Ersatzleistungen“ zufrieden zu geben, welche mit dem Schadenersatzrecht des allgemeinen Zivilrechts und der darauf aufbauenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes absolut nichts zu tun haben.
 
Ein Problem ergibt sich aber nicht nur aufgrund dieser rechtlichen Situation, sondern auch aufgrund der Verjährungsfristen an sich bzw. dem Institut Verjährung als solchem.
 
Der Sinn der Verjährung liegt darin, daß ein Rechtstreit grundsätzlich zeitnah zum anspruchsauslösendem Geschehen gerichtlich geltend gemacht werden soll. Ein an sich sinnvoller Gedanke, wobei man auch hier anmerken muß, warum beispielweise Darlehensschulden 30 Jahre lang gerichtlich geltend gemachten werden können, während Schadenersatzansprüche innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (subjektive Frist, § 1489 ABGB) geltend zu machen sind. Frei von politischen Überlegungen – beispielsweise Unterstützung der Kreditwirtschaft – sind solche Bestimmungen natürlich auch nicht. Der ursprüngliche Sinn der Verjährung wird somit nicht immer durchgehalten.
 
Auch gibt es bei den Mißbrauchsfällen selbst unterschiedliche Ansprüche, welche wiederum unterschiedlichen Verjährungsregelungen unterliegen. ( vgl. Die zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche der Mißbrauchsopfer)
 
Darüber hinaus wirkt die Verjährung - richtig: der Verjährungseinwand des Beklagten – oft auch kontraproduktiv und verhindert schlichtweg die Durchsetzung von Ansprüchen von vornherein.
 
Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Minderjährige betroffen sind, wie dies eben jetzt bei den Missbrauchsfällen eindeutig gegeben ist.
 
Missbrauchsopfern wird im Falle eines solchen Einwandes vorgehalten, daß sie nicht schon nach 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geklagt haben - bzw. in Vertretung deren gesetzlicher Vertreter, wenn diese es überhaupt wußten - sondern eben erst nach Jahrzehnten, obwohl jeder über die psychischen Folgen - Dissoziationen - solcher Straftaten weiß. Man kann sich zwar bei einer subjektiven Verjährungsfrist, wie sie die schadenersatzrechtliche Verjährungsfrist nun einmal ist, mit einer derartigen psychischen Problematik als Folge der Tat rechtlich helfen, es bleibt jedoch eine massives Prozessrisiko mit entsprechenden Kostenrisiken vor allem für den in der Regel wirtschaftlich unterlegenen Kläger. Im Ergebnis greift der Verjährungseinwand und wird der Anspruch kostenpflichtig abgewiesen.
 
Da die psychischen Folgen dieser Taten allgemein bekannt sind und somit auch dem Gesetzgeber, ist es an der Zeit bei solchen Schadenersatzansprüchen den Verjährungseinwand des Beklagten für unzulässig zu erklären und ihn somit auszuschließen.
 
Vorzuschlagen wäre beispielsweise folgende Regelung: (§ 1489 ABGB, Abs. 2 wäre neu)
 
§ 1489. 1) Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Ist dem Beschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers nicht bekannt geworden oder ist der Schade aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstanden, so erlischt das Klagerecht nur nach dreißig Jahren.
 
2) Der Einwand der Verjährung ist ausgeschlossen, wenn die Entschädigungsklage einen Personenschaden zum Gegenstand hat, welcher zur Zeit der Minderjährigkeit des Beschädigten diesem zugefügt worden ist, dieser Personenschaden vorsätzlich herbeigeführt wurde und die Minderjährigkeit des Beschädigten ursächlich oder jedenfalls begünstigend für die rechtswidrige Handlung des jeweiligen Beschädigers war. Begünstigende Umstände liegen dann vor, wenn wesensmäßige Charaktermerkmale oder persönliche Eigenschaften von Minderjährigen die rechtswidrige Handlung ermöglicht oder jedenfalls erleichtert haben.
 
oder:
 
§ 1501. 1) Auf die Verjährung ist, ohne Einwendung der Parteyen, von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen.
 
2) Der Einwand der Verjährung ist ausgeschlossen, wenn eine Entschädigungsklage einen Personenschaden zum Gegenstand hat, welcher zur Zeit der Minderjährigkeit des Beschädigten diesem zugefügt worden ist, dieser Personenschaden vorsätzlich herbeigeführt wurde und die Minderjährigkeit des Beschädigten ursächlich oder jedenfalls begünstigend für die rechtswidrige Handlung des jeweiligen Beschädigers war. Begünstigende Umstände liegen dann vor, wenn wesensmäßige Charaktermerkmale oder persönliche Eigenschaften von Minderjährigen die rechtswidrige Handlung ermöglicht oder jedenfalls erleichtert haben.
 
Bei Personenschäden von Minderjährigen im Rahmen von Vorsatzdelikten sowie bei Ursächlichkeit der Minderjährigkeit des Opfers in Bezug auf die rechtswidrige Handlung, wäre somit der Einwand der Verjährung ausgeschlossen. Wir hätten eine spezifische Regelung für die aktuellen Missbrauchsfälle, bei Beibehaltung des allgemeinen Sinn und Zwecks der Verjährung an sich.
 
In diesem Zusammenhang gilt es auch darauf hinzuweisen, daß sich der Gesetzgeber der psychischen Problematik bei Gewalt- und Sexualdelikten gegenüber Minderjährigen durchaus bewußt ist, dies gilt jedoch nur für den Bereich des Strafrechts (§ 58 Abs. 3 Z3 StGB). Hier hat der Gesetzgeber bei Straftaten gegenüber Minderjährigen nunmehr eine Verjährungshemmung bis zur Vollendung des 28. Lebensjahr des minderjährigen Opfers festgelegt. Im Bereich des Zivilrechts fehlt ein solches Bewusstsein gänzlich und somit eine entsprechende Regelung.
 
Die Gründe sind auf der Hand liegend:
 
Im Bereich des Zivilrechts wäre ein solcher Verjährungsausschluß auch rückwirkend möglich, eine Tatsache, welche auch entsprechende vermögensrechtliche Auswirkungen hätte. Es geht daher ausschließlich ums Geld.
 
Der Verjährungseinwand ist daher in diesem Fall nichts weiter als ein mißbräuchlich verwendeter Schutzmechanismus um Schadenersatzansprüche von als minderjährige missbrauchter Personen abzuwehren und das Vermögen von Organisationen zu schützen, welche solche Taten zu verantworten haben.
 
Gelingen muß aber beides:
 
  1. Das Aufrechterhalten eines sinnvollen Rechtsinstituts und
  2. das Abstellen des Mißbrauches desselben.
   
Abschließend kann man dazu nur sagen, daß beides möglich ist, wenn es politisch gewollt wird. Die Regelung hierfür kann hier jederzeit eingesehen werden.
 
Wien, am 25.02.2019
RA Dr. Roman Schiessler
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