Blog 0024 - Die UN-Kinderrechtskonvention - RA Dr. Roman Schiessler

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Blog 0024 - Die UN-Kinderrechtskonvention

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Die UN-Kinderrechtskonvention

Diese Konvention regelt eine Reihe von Angelegenheiten von Kindern bzw. Minderjährigen, welche für diese Personengruppe von spezieller Bedeutung sind. Es geht um die Integrität der Familie, welcher die jeweiligen Kinder angehören, somit auch um Familienzusammenführung, das Recht der freien Meinungsäußerungen für Kinder und das Versammlungsrecht.

Ferner ist geregelt, daß Kinder in Massenmedien entsprechend vertreten sein sollen bis hin zu einem Anspruch auf altersgerechte Literatur.

Man findet Rechte der Eltern ebenso, wie das Recht derselben auf Betreuungsdienste. Regelungen über Gewaltfreiheit und werden Adoptionsfragen ebenfalls angesprochen.
 
Selbst das Kind als Flüchtling findet Eingang in diese Konvention, ebenso wird festgehalten, daß behinderte Kinder Bedürfnisse haben, welche speziell zu berücksichtigen sind.
 
Man befaßt sich mit Gesundheitsfragen und Fragen des Säuglingswesens und spezieller medizinischer Erfordernisse für das Kind. Auch bleiben in diesem Zusammenhang Bildungsfragen nicht unerwähnt und wird sogar auf die Schuldisziplin eingegangen.
 
Zur Sprache kommen auch Probleme in Bezug auf Minderheiten, welche bei Kindern bezüglich einer Mehrheitsgesellschaft auftreten können.
 
Auch das Bedürfnis des Kindes auf Freizeit, Spiel und Spaß wird erwähnt und wird die wirtschaftliche Ausbeutung von Kindern als unzulässig angesehen.

Angesprochen wird auch die sexuelle Ausbeutung von Kindern und wird Kinderpornographie entsprechend angeprangert. Auch findet sich in der Konvention ein Folterverbot in Bezug auf Kinder und wird ein Rechtsbeistand im Falle eines Gerichtsverfahrens garantiert. Auch wird festgelegt, welche Vorkehrungen zu treffen sind, wenn Minderjährige in ein Strafverfahren verwickelt werden.
 
Bezug genommen wird auch auf bewaffnete Konflikte und der damit verbundenen Schutzbedürftigkeit der Kinder.
 
Am Ende der Konvention findet sich noch ein verfahrensrechtlicher Teil und wird ein Ausschuss von 10 Sachverständigen eingesetzt, welcher die Fortschritte der Vertragsstaaten bei der Umsetzung und Erfüllung dieser Konvention begleitet.
 
In Bezug auf Österreich ist zu dieser Konvention festzuhalten, daß das Übereinkommen über die Rechte des Kindes von Österreich am 26. Jänner 1990 unterzeichnet wurde und wurde  es am 26. Juni 1992 vom österreichischen Nationalrat genehmigt. Am 6. August 1992 wurde das Abkommen durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen ratifiziert (BGBl. 1993/7). Am 5. September 1992 ist die Kinderrechtekonvention einfachgesetzlich in Österreich formal in Kraft getreten. Dies bedeutet, daß die Konvention selbst keinen Verfassungsrang besitzt und somit keine verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte beinhaltet. Rechtlich ist diese Konvention somit reine Makulatur. Einer Tatsche, welcher durch bestimmte Veranstaltungen von ranghohen Politikern noch Ausdruck verliehen wird. Es besteht oft ein äußerst infantiler Zugang zu Kinderrechten. (vgl. Alles nur eine Kampagne gegen die Kirche)
 
 Auf verfassungsrechtlicher Ebene existiert nur das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern vom 20. Jänner 2011 (StF: BGBl. I Nr. 4/2011). Verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte werden hierdurch auch nicht gewährt. Es handelt sich im Wesentlichen nur um Staatszielbestimmungen.
 
Inhaltlich ist zu der UN-Konvention (UNCRC) zu sagen, daß hier in Bezug auf die Mißbrauchsdebatte Entscheidendendes fehlt. Es werden zwar in dieser Konvention üblich soziale Fragen des Kindseins geregelt, dies, wie bertis festgehalten, in auch einer infantilen Art und Weise, aber es finden sich keine Regelungen in dieser Konvention darüber, wie es mit der Anspruchsverfolgung aussieht, wenn ein Kind oder Minderjähriger selbst etwas zu fordern hat bzw. sich Schadenersatzansprüche aus der Kindheit herleiten, ihre Grundlage in der Minderjährigkeit des jeweils Betroffenen bzw. Schadneersatzberechtigten haben und dann als Erwachsener geltend zu machen sind bzw. wären.
 
Es finden sich keine Regelungen darüber inwieweit die mangelnden Geschäftsfähigkeit und prozessuale Handlungsfähigkeit des Kindes den Rechtsschutz des Kindes einschränkt und wie hier Abhilfe zu schaffen ist bzw. wäre.
 
Dabei geht es nicht darum, ob eine minderjährige Person im Prozess prozessual vertreten ist, sondern auch darum, wann Ansprüche verjähren, wenn diese zur Zeit der Minderjährigkeit des Opfers dem Grunde und/oder auch der Höhe nach entstanden sind. Es geht um die Frage des gerichtlichen Zugangs von Personen, auch wenn sie schon erwachsen sind, wenn sie zur Zeit ihrer Minderjährigkeit von Straftaten ihre Persönlichkeitssphäre betreffend betroffen waren. Es geht somit um das Verjährungsrecht selbst.
 
Derzeit ist es so, daß sich das Verjährungsrecht in Österreich sowohl im Straf- also auch im Zivilrecht sich im Wesentlichen – Ausnahme: (§ 58 Abs. 3 Z3 StGB) – an Volljährigen orientiert.
 
Dies bedeutet, daß zivilrechtliche Ansprüche von Minderjährigen bereits verjährt sind, bevor diese die Volljährigkeit erreichen, (vgl. Die zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche der Mißbrauchsopfer) wenn diese nicht bereits zur Zeit der Minderjährigkeit gerichtlich geltend gemacht werden. Hier müßte die UN- Kinderrechtskonvention ergänzt und auf die Natur von Ansprüchen (vgl. Der Verdienstentgang nach ABGB unter Berücksichtigung der Judikatur des OGH) von Minderjährigen eingegangen werden.
 
Berücksichtigt muß werden, daß Minderjährige nicht in gerichtlichen Ansprüchen denken, dies in Regel auch nicht  zum Ausdruck bringen bzw. dabei psychisch gehemmt sind und es daher schwierig ist herauszufinden, selbst für einen rechtlichen oder gesetzlichen Vertreter, ob solche Ansprüche überhaupt bestehen; dies aus welchem Grund auch immer. Solche Ansprüche müssen somit von den Verjährungsregeln generell  - auch rückwirkend - ausgenommen werden. Dies insbesondere dann, wenn solche zivilrechtlichen Ansprüche sich aus Straftaten gegen Leib und Leben und gegen die sexuelle Freiheit von Minderjährigen ableiten.
 
Auch ist vorzusehen, daß bei solchen Straftaten immer eine entsprechende strafgerichtliche Untersuchung stattzufinden hat und der Grundsatz der materiellen Wahrheit vor allem andern steht. §58 Abs. 3 Z3 StGB wäre daher entsprechend zu novellieren. Dabei ist aber Art. 7 EMRK natürlich zu berücksichtigen.
 
Damit wäre das Verjährungsrecht bei Sachverhalten in Bezug auf Minderjährige international im Sinne dieser, sich an der Natur und den Folgen solcher Delikte orientierend, sachlich geregelt.
 
Wien, am 17.05.2019
RA Dr. Roman Schiessler
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