Blog 0063 - Die unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs - RA Dr. Roman Schiessler

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Blog 0063 - Die unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs

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Die unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs
 
In Deutschland gibt es eine unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs. Gemäß ihre Eigendefinition bzw. ihrem eigenen Grundverständnis definieren die Mitglieder dieser Kommission (www.aufarbeitungskommission.de) ihre Arbeit wie folgt:

  • Wir hören Ihnen zu und glauben Ihnen.
  • Wir verstehen, wenn die Beschreibung Ihrer Erfahrungen Sie belastet.
  • Wir beurteilen Sie nicht.
  • Wir sagen Ihnen ehrlich, was wir tun können und was nicht.
  • Wir versprechen Ihnen, dass Sie anonym bleiben, auch dann wenn Ihre Erfahrungen zusammengefasst veröffentlicht werden.
  • Jede Geschichte von Ihnen ist individuell.
  • Mit der Aufarbeitung wollen wir eine größere Geschichte in die Gesellschaft tragen.
  
Die Mitglieder sind im Wesentlichen eine Erziehungswissenschaftlerin, ein Arzt, eine Politikerin, ein Psychologe, eine Soziologin, ein Politikwissenschaftler und katholischer Theologe(!) und eine Juristin mit dem Schwerpunkt im Bereich des Strafrechts.
 
Es ist klar, worum es bei dieser Veranstaltung geht oder besser worum es mit Sicherheit nicht geht, nämlich daß die Geschädigten als solche behandelt werden und ihnen zu ihren zivilrechtlichen, insbesondere schadenersatzrechtlichen Ansprüchen (vgl. Der Verdienstentgang nach ABGB unter Berücksichtigung der Judikatur des OGH) verholfen wird. Einen Experten in diesem Rechtsbereich findet man in dieser Einrichtung vergeblich und dies aus gutem Grund.
 
Es handelt sich hier um eine psychosoziale Initiative, deren ausschließlicher Sinn und Zweck es ist, die Tatsache, daß die Geschädigten keinen Gerichtszugang haben zu kaschieren und somit auch die Tatsache, daß diese keinen Schadenersatz nach BGB (deutsches ABGB) bekommen. Schlußendlich geht es ausschließlich um Beschwichtigung.
  
Vor allem die Bezeichnung als „unabhängige Kommission“ ist in diesem Zusammenhang mehr als eigenartig und als äußerst befremdlich sowie irreführend zu bezeichnen.
 
Die Unabhängigkeit einer Kommission oder sonstigen staatlichen Einrichtung ist insbesondere dann erforderlich, wenn diese auch Entscheidungen zu treffen in der Lage ist und auch dazu eingerichtet wird. Gerichte sind, im Unterschied zu Verwaltungsbehörden, weisungsfreie Entscheidungsorgane eines Staates und entscheiden, ob ein strafbares Verhalten vorliegt oder ob zivilrechtliche Ansprüche gegeben sind oder nicht. Dazu ist Unabhängigkeit erforderlich und ist diese daher bei Gerichten auch verfassungsrechtlich vorgesehen und geschützt.
 
Diese sogenannte „unabhängige Kommission“ entscheidet schlußendlich aber über nichts und genau so will man es auch haben. Sie hört zu, sie glaubt, sie beurteilt nicht etc. In Österreich werden solche Einrichtungen üblicher Weise als sogenannte Salzämter bezeichnet und ist deren Existenz in der Regel daher völlig unnötig.
 
Gerade zu verhöhnend ist es aber für die Geschädigten hier bei der Namensgebung solcher Kommissionen das Wort „unabhängig“ zu verwenden, da eine solche Bezeichnung nur dann von Bedeutung ist und einen Sinn ergibt, wenn damit auch eine Entscheidungsbefugnis wie bei Gerichten verbunden ist. Dies ist hier definitiv nicht der Fall.
 
Die Verwendung solcher Bezeichnungen ist aber auch irreführend. Dies ist vor allem bedeutend für die Gesellschaft insgesamt, da der Gesellschaft vorgegaukelt wird, daß man eine Einrichtung geschaffen hätte, welcher eine gewisse Entscheidungskompetenz oder wenigstens Autorität zukommt. Dies kann hier nicht festgestellt werden. Auch versucht man der Gesellschaft zu vermitteln, daß es Institutionen des Staates gibt, welche sich um die Geschädigten kümmern und effektiv dazu beitragen, daß sich solcher Ereignisse in einer Gesellschaft nicht mehr wiederholen. Daß dies alles von hiervon nicht zu erwarten ist, ist klar.
 
Im Endeffekt handelt es sich bei dieser Kommission um eine Einrichtung einer Aufarbeitungs- und Bewältigungsindustrie, welche wir in Österreich ebenfalls bei jeder politisch passenden Gelegenheit haben. (vgl. Die kinderfreundliche Selbstbeweihräucherungsindustrie)
 
Resümierend ist zu konstatieren, daß der einzige Sinn und Zweck solcher Einrichtungen es ist, die Gerichte auszuschalten und die Rechtsprechung als solche im Allgemeinen zu verhindern und im Ergebnis somit den Rechtsstaat insgesamt. Auch wird dadurch, politisch besonders interessant und gewünscht, vermieden, die Rechtsordnung im Bereich des Verjährungsrechts den Notwendigkeiten in diesem Bereich entsprechend anzupassen. (vgl. Die Verjährung als Einwand des Beklagten) Ein politisch sehr willkommenes Nebenprodukt, da man auch in Hinkunft in der Lage sein wird, Verbrechen und Straftaten dieser Art weiter im Verborgenen zu halten, wie man dies bei der katholischen Kirche seit Jahrhunderten immer getan hat.
 
Vergegenwärtigt man sich die politische Diskussion in den Medien, vor allem wenn von einem Rechtsstaat die Rede ist, welchem immer wieder wirkungsvoll zum Durchbruch verholfen werden soll, dies in nur jedem erdenklichen Bereich, so kann dies in Anbetracht solcher Einrichtungen nicht wirklich erst genommen werden, da gerade durch solche „unabhängigen“ Kommissionen ohne Sinn und Zweck das Gegenteil bewirkt wird und offensichtlich auch bewirkt werden soll.
 
Wien, am 08.03.2020
RA Dr. Roman Schiessler
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