Blog 0012 - Der Wertungswiderspruch - RA Dr. Roman Schiessler

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Blog 0012 - Der Wertungswiderspruch

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Der Wertungswiderspruch
 
Wie bereits in einem vorhergehenden Beitrag (vgl. Vermögensrechtliche Beziehungen Staat - Kirche) festgehalten, subventioniert und unterstützt der Staat, die Republik Österreich, direkt die katholische Kirche aufgrund eines Abkommens mit dem Vatikan, dem Heiligen Stuhl.
 
Die Subvention besteht einerseits in einer Entschädigungszahlung für den aufgelösten Religionsfonds und einer Finanzierung der Personalkosten; dies alles natürlich auf Kosten des Steuerzahlers.
 
Bei dem Religionsfonds handelt es sich um ein Finanzvermögen, welches auf Joseph II. im Jahr 1782 zurückgeht, welcher eine Reihe von kontemplativer Klöster, rund 700 an der Zahl, aufgelöst hatte, weil sie im Sinne des Allgemeinwohls keinen Sinn und Zweck erfüllten und sich eben nur der Kontemplation hingaben. Eine für die Wirtschaft und die Bevölkerung an sich völlig richtige Maßnahme, da auf diese Weise Liegenschaften, insbesondere Wälder, wieder dem Wirtschaftskreislauf zugeführt werden konnten.
 
Die Nationalsozialisten beschlagnahmten dann diesen Fonds und führten als Ersatz die Kirchensteuer bzw. den Kirchenbetrag ein. Schon aus diesem Grund erübrigt sich eigentlich eine Entschädigung für diese Beschlagnahme.

Angemerkt muß auch in diesem Zusammenhang werden, daß hier Klöster aufgehoben wurden, deren Gründung bis ins Mittelalter zurückgeht. Wie diese Klöster diese Liegenschaften erworben haben, kann kaum nachvollzogen werden, es darf aber ohne weiteres bezweifelt werden, ob der jeweilige Erwerb unseren Vorstellungen und Maßstäben von einem rechtmäßigen Erwerb entspricht.
 
Bemerkenswert ist daher aus heutiger Sicht, daß der Steuerzahler des 21. Jahrhunderts für eine Maßnahme Ersatz zu leisten hat, welche sich in den 80-iger Jahren des 18. Jahrhunderts ereignet hat und nicht klar ist, wofür er eigentlich zahlt. Der Steuerzahler wird verpflichtet einen Sachschaden zu finanzieren bzw. für diesen Ersatz zu leisten, welcher sich vor rd. 240 Jahren ereignet hat, dies aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Staat und dem Heiligen Stuhl und dies bei völlig unklaren historischen Eigentums- und Erwerbsverhältnissen. Ein wahrlich singuläres Ereignis.
 
Im Gegensatz dazu sind Personenschäden (Verdienstentgang, Schmerzensgeld und Heilungskosten), bewirkt durch massenhaft begangene Sexualverbrechen an Minderjährigen, verübt durch Priester und Bischöfe bzw. Kardinäle der katholischen Kirche nicht Gegenstand einer solchen Finanzierung durch den Steuerzahler und schon gar nicht Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Staat und dem Vatikan, dies obwohl sie in weiteraus jüngerer Vergangenheit passiert sind und Personenschäden jedenfalls über Sachwerte zu stellen sind.
 
Diese Ereignisse werden politisch völlig ignoriert und gibt es keine handfesten wirtschaftliche Gegenleistungen bzw. Zahlungen für die Opfer, sondern nur Gesten und pekuniäre Symbolik.
 
Die Situation ist somit die, daß man bei Personenschäden von Gesten und symbolischen Leistungen spricht, während man bei lang zurückliegenden Sachschäden jährlich Millionenbeträge bezahlt.
 
Gerechnet auf die Dauer des Bestehens der Klasnic-Kommission - angenommen werden 10 Jahre - ergibt sich ein Gesamtbetrag für diesen Zeitraum für die Ausgleichszahlungen für den Religionsfonds in der Höhe von bereits rd. € 172.500.000. Im Gegensatz dazu wurden im selben Zeitraum an die Opfer der Mißbrauchshandlungen bislang lediglich € 27,714 Mio. zur Auszahlung gebracht, dies bei nunmehr 2022 Fällen.
 
Warum Personenschäden geringer bewertet werden als Sachschäden, und warum hier nur von symbolischen Leistungen die Rede ist, und nur solche möglich sein sollen, ist allein bei diesem Betrag, welcher auf Kosten des Steuerzahlers des 21. Jahrhunderts vereinnahmt wird, völlig unerfindlich.
 
Hinzu kommen dann noch die Kosten der 1250 Kirchenbediensteten, welche als Bedienstete der Verwendungsgruppe A entlohnt werden. (vgl. Vermögensrechtliche Beziehungen Staat - Kirche)
 
Der Sinn des Religionsfonds war es, daß Priester bis 1939 daraus die Congrua, eine Art Priestergehalt, erhielten. Davor gab es sonst keine Finanzierung der Kleriker.
 
Jetzt ist die Situation die, daß die Kirche sich aus den Entschädigungszahlungen für den Religionsfonds, den Leistungen für die 1250 Kirchenbediensteten und zusätzlich noch aus den Kirchenbeträgen, vulgo Kirchensteuer, finanziert. Schlussendlich alles Leistungen der Steuerzahler.
 
Da sich die finanzielle Situation der Kirche somit massiv im Vergleich zu früher verbessert hat, wäre es an der Zeit, dem durch die katholische Kirche verursachten Personenschäden den Stellenwert einzuräumen, welchem diesen auch gebührt und die Direktzahlungen des Staates an die katholische Kirche einzufrieren und solange an die Geschädigten des Mißbrauchsskandals auszubezahlen, bis diese gemäß dem ABGB, dem allgemeinen Privatrecht, entschädigt worden sind.
 
Es ist aus diesen Ausführungen auch klar ersichtlich, daß dieser Schadenersatz ohne weiteres finanzierbar ist und die Geldmittel vorhanden wären und auch sind. Stattdessen macht man öffentlich immer den Eindruck, als könne man einen Schadenersatz nach ABGB nicht leisten und wird in diesem Bemühen noch dazu vom Staat unterstützt.
 
Die Wahrheit ist aber, daß die katholische Kirche aus der ganzen, selbst verschuldeten Situation so billig wie möglich herauskommen will und offenbar auch soll sowie keine Einschränkungen hinnehmen möchte. Der Schaden soll dort bleiben wo er ist, nämlich bei den Mißbrauchs- bzw. Verbrechensopfern, da scheint er auch aus der Sicht der katholischen Kirche und des Staates gut aufgehoben zu sein.
 
Wien, am 20.03.2019
RA Dr. Roman Schiessler
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