Blog 0017 - Ein Portugiesisches Berufungsgericht ... - RA Dr. Roman Schiessler

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Blog 0017 - Ein Portugiesisches Berufungsgericht ...

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Ein Portugiesisches Berufungsgericht

Dieser Tage wird oft die Frage gestellt, wann ein Mensch krank ist und wann nicht. Wann dieser sich einer medizinischen Behandlung zu unterziehen hat und ob er aufgrund einer persönlichen medizinischen Gefährdung anderer, welche behaupteter Maßen von dem jeweiligen einzelnen ausgeht, zu behördlich angeordnete Folgen führt oder eben auch nicht.

Ein portugiesisches Berufungsgericht hat dieser Tage eine doch weichenstellende Entscheidung getroffen. Die wesentlichen Punkte dieser Gerichtsentscheidung sind folgende:
 
„Eine medizinische Diagnose ist eine medizinische Handlung, zu der nur ein Arzt rechtlich befugt ist und für die dieser Arzt allein und vollständig verantwortlich ist. Keine andere Person oder Institution, einschließlich Regierungsbehörden oder Gerichten, hat eine solche Befugnis. Es ist nicht Aufgabe der regionalen Gesundheitsbehörde der Azoren, jemanden für krank oder gesundheitsgefährdend zu erklären. Nur ein Arzt kann dies tun. Niemand kann per Dekret oder Gesetz für krank oder gesundheitsgefährdend erklärt werden, auch nicht als automatische, administrative Folge des Ergebnisses eines Labortests, egal welcher Art.“
 
Es ist an sich nichts Besonderes an dieser Aussage, wenn wir nicht in Zeiten wie diesen leben würden, in denen eine an sich banale Feststellung eine derart besondere Bedeutung hat.
 
Dieser Tage maßen sich Regierungen und Behörden, ohne jeglicher ärztlicher Expertise, medizinische Entscheidungen an, welche das Leben des einzelnen massiv beinträchtigen. Selbst die Standesvertretung der Ärzteschaft selbst, eine Verwaltungsbehörde, greift entscheidend in das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient ein und somit auch in den Behandlungsvertrag selbst. Man glaubt das Recht zu haben, die gesamte ärztliche Tätigkeit - Aufklärung, Diagnose und Behandlung - zentral bestimmen zu können. (vgl. Die Impfpflicht - Der rechtliche Hintergrund)
 
Auch zu den PCR-Tests wird grundlegend Stellung genommen:
 
…..„wenn eine Person durch PCR als positiv getestet wird, wenn ein Schwellenwert von 35 Zyklen oder höher verwendet wird (wie es in den meisten Labors in Europa und den USA die Regel ist), die Wahrscheinlichkeit, dass diese Person infiziert ist, <3% beträgt und die Wahrscheinlichkeit, dass das Ergebnis ein falsches Positiv ist, 97% beträgt.“
 
Mit dieser Kritik wird primär der sogenannte Ct-Wert (cycle threshold, Zyklusschwellenwert) ins Visier genommen. Dabei bleibt unberücksichtigt, daß der PCR-Test überhaupt nur nach einer bestimmten Gensequenz (primer) sucht, welche von vornherein keinen exakten Rückschluß auf das Vorhandensein eines in voller Länge gegebenen und somit replizierfähigen Virus zuläßt. (vgl. Die asymptomatische Übertragung - Der PCR-Test)
 
Abschließend hält das Gericht resümierend fest:
 
„Angesichts der von Experten, d.h. denjenigen, die eine Rolle spielen, geäußerten wissenschaftlichen Zweifel an der Zuverlässigkeit der PCR-Tests, angesichts des Mangels an Informationen über die analytischen Parameter der Tests und in Ermangelung einer ärztlichen Diagnose, die das Vorhandensein einer Infektion oder eines Risikos belegt, kann dieses Gericht niemals feststellen, ob C tatsächlich ein Träger des SARS-CoV-2-Virus war oder ob A, B und D einem hohen Risiko ausgesetzt waren.“
 
Im Endeffekt hat somit das Gericht sämtliche Quarantäneentscheidungen der vier, in diesem Verfahren involvierten Personen, aufgehoben. Dabei hat es grundsätzliche Mängel festgestellt, welche schon seit langem im gesamten Europa bekannt sind und auf rechtliche Grundsätze verwiesen, welche bislang allgemeines Kulturgut Europas darstellen. Es ist dies vor allem die Unantastbarkeit des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patienten.
 
Wenn wir es verhindern wollen, daß unsere Gesundheit, unsere medizinische Versorgung von diesen Grundsätzen weiter geschützt und nicht zum Spielball der Politik und von Konzerninteressen wird, ist es höchst an der Zeit, aktiv und massiv dafür einzutreten, daß es allein der Arzt, der Humanmediziner ist, welcher für die Behandlung eines Menschen zuständig ist.
 
Wien, am 20.11.2020
RA Dr. Roman Schiessler
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