Blog 0017 - Kinderpornographie - Verjährung - RA Dr. Roman Schiessler

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Blog 0017 - Kinderpornographie - Verjährung

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Kinderpornographie – Verjährung
 
Gemäß § 207a StGB ist Kinderpornographie strafbar. Der Gesetzgeber spricht von einer pornographischen Darstellung eines Minderjährigen, welche angeboten, verschafft, überlassen, vorgeführt oder sonst wie zugänglich gemacht wird.
 
In Wahrheit geht es darum, das bildliche Festhalten und in der Folge das Verbreiten eines sexuellen Mißbrauches von Minderjährigen zu inkriminieren.
 
Dabei stellt sich natürlich auch die Frage, welche Rechte der durch diesen Mißbrauch geschädigte Minderjährige jetzt hat, um den Personenschaden, welcher ihn nun selbst trifft, gerichtlich geltend zu machen. Eine Frage, welche aber zumeist, so wie bei der Mißbrauchsdebatte im Rahmen der katholischen Kirche, regelmäßig untergeht.

 Es ist davon auszugehen, daß hier noch eine immense Anzahl von Opfern hinzukommt, welche durch einen in einem Verfahren vorgebrachten Verjährungseinwand ebenfalls um ihre Schadenersatzansprüche gebracht werden bzw. jederzeit die Möglichkeit hierzu besteht. Gedanken über die Problematik hat man sich da jedenfalls noch niemand gemacht. Im Vordergrund steht regelmäßig nur die Kinderpornographie selbst, also das Bildmaterial selbst und nicht der Mensch und dies aus guten, insbesondere schadenersatzrechtlichen Gründen. (vgl. Der Verdienstentgang nach ABGB unter Berücksichtigung der Judikatur des OGH)

Da Gerichte auch hier für die Durchsetzung der Ansprüche dieser Betroffenen somit ebenfalls ausscheiden, müßten Alternativen geprüft werden. In Frage käme, daß man auch hier das Ausschalten der Gerichtsbarkeit institutionalisiert und ebenso eine Kommissionenstruktur ins Leben ruft, wie bei der katholischen Kirche um die gesellschaftlichen Folgen unter Kontrolle zu halten. Daß das nicht der Weisheit letzter Schluß sein kann, ist klar auf der Hand liegend.

Auch hier muß man zum Ergebnis kommen, daß nur der Ausschluß des Verjährungseinwandes (vgl. Die Verjährung als Einwand des Beklagten)  in einem angestrengten Zivilverfahren zu einem befriedigenden Ergebnis führt. Warum es aber dazu nicht kommt, ist ebenso wie bei der katholischen Kirche aus der Sicht der Betroffenen völlig unerklärlich.
 
Die Erklärung liegt aber in diesem Fall wieder bei dieser Religionsgesellschaft, da hier das politische Problem zu verorten ist. Der Vermögensschutz der katholischen Kirche steht als Grundsatz und politisches Dogma über allem und verhindert  dieser auch hier eine Verjährungsregelung – Ausschluß des Verjährungseinwandes -  im Sinne der Betroffenen, dies obwohl hier der Mißbrauch nicht heimlich stattfindet, sondern diese abstoßenden Handlungen, welche auch bis zum Tod des Minderjährigen führen können, weltweit für jedermann via Internet zu sehen sind. Würde man hier den zivilrechtlichen Einwand der Verjährung aufheben, wäre eine differenzierte Regelung zugunsten der katholischen Kirche kaum formulierbar und auch nicht verständlich.
 
Aber selbst hier wollen die politischen Entscheidungsträger, offenbar auch aus diesem Grund nicht handeln, obwohl hier alle immer wieder vorgebrachten rechtspolitischen Argumente gegen einen Verjährungsausschluß, welche insbesondere immer in Richtung Beweisbarkeit der Straftaten bzw. des zivilrechtlichen Anspruches gehen, hier eindeutig wegfallen.
 
Spätestens hier wird die Haltung des Gesetzgebers aber völlig unerklärlich, geradezu paradox. Die Straftaten sind für jedermann ersichtlich, die Folgen bereits allgemein bekannt und trotzdem haben wir es mit einer völligen Ignoranz des Gesetzgebers zu tun.
 
In der Folge macht der gesetzliche Schutz von kirchlichen Vermögen nach Verbrechen von Klerikern durch den Verjährungseinwand auch Opfer von Kinderpornographie zu schutzlosen Individuen unserer Gesellschaft.  Man nimmt in Kauf, daß diese Minderjährigen ohne der Möglichkeit Schadenersatz nach allgemeinen Regeln zu erlangen, nie ein normales Leben werden führen können, vielleicht selbst in die Kriminalität abgleiten, höchstwahrscheinlich aber zu Sozialfällen werden und dies massenhaft.
 
Man kann sich somit des Eindrucks nicht erwehren, daß man sogar von einem allgemeinen politischen Interesse ausgehen muß, hier an dieser ineffektiven Rechtslage festzuhalten, da man davon ausgeht, daß durch den Mißbrauch von Minderjährigen nicht nur die Bedürfnislagen von Klerikern befriedigt werden, sondern auch die von anderen, sich in exponierten Positionen befindlichen Personen. Die Kleriker selbst sind dem zufolge nur die exponierte Personengruppe, welche derzeit im Focus steht.
 
Es könnte sich aber aus diesem Aspekt heraus auch eine Chance ergeben, diese Abwehrhaltung und die Ignoranz gegenüber dem Schicksal dieser Menschen zu überwinden, da in den Medien dieser Tage auch berichtet wird, daß die Kinderpornographie und somit auch dieser Kindesmißbrauch im Internet ansteigt.
 
Wien, am 04.04.2019
RA Dr. Roman Schiessler
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