Blog 0017 - Kinderpornographie - Verjährung
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Kinderpornographie – Verjährung
Gemäß § 207a StGB ist Kinderpornographie strafbar. Der Gesetzgeber spricht von einer pornographischen Darstellung eines Minderjährigen, welche angeboten, verschafft, überlassen, vorgeführt oder sonst wie zugänglich gemacht wird.
In Wahrheit geht es darum, das bildliche Festhalten und in der Folge das Verbreiten eines sexuellen Mißbrauches von Minderjährigen zu inkriminieren.
Dabei stellt sich natürlich auch die Frage, welche Rechte der durch diesen Mißbrauch geschädigte Minderjährige jetzt hat, um den Personenschaden, welcher ihn nun selbst trifft, gerichtlich geltend zu machen. Eine Frage, welche aber zumeist, so wie bei der Mißbrauchsdebatte im Rahmen der katholischen Kirche, regelmäßig untergeht.
Die Erklärung liegt aber in diesem Fall wieder bei dieser Religionsgesellschaft, da hier das politische Problem zu verorten ist. Der Vermögensschutz der katholischen Kirche steht als Grundsatz und politisches Dogma über allem und verhindert dieser auch hier eine Verjährungsregelung – Ausschluß des Verjährungseinwandes - im Sinne der Betroffenen, dies obwohl hier der Mißbrauch nicht heimlich stattfindet, sondern diese abstoßenden Handlungen, welche auch bis zum Tod des Minderjährigen führen können, weltweit für jedermann via Internet zu sehen sind. Würde man hier den zivilrechtlichen Einwand der Verjährung aufheben, wäre eine differenzierte Regelung zugunsten der katholischen Kirche kaum formulierbar und auch nicht verständlich.
Aber selbst hier wollen die politischen Entscheidungsträger, offenbar auch aus diesem Grund nicht handeln, obwohl hier alle immer wieder vorgebrachten rechtspolitischen Argumente gegen einen Verjährungsausschluß, welche insbesondere immer in Richtung Beweisbarkeit der Straftaten bzw. des zivilrechtlichen Anspruches gehen, hier eindeutig wegfallen.
Spätestens hier wird die Haltung des Gesetzgebers aber völlig unerklärlich, geradezu paradox. Die Straftaten sind für jedermann ersichtlich, die Folgen bereits allgemein bekannt und trotzdem haben wir es mit einer völligen Ignoranz des Gesetzgebers zu tun.
In der Folge macht der gesetzliche Schutz von kirchlichen Vermögen nach Verbrechen von Klerikern durch den Verjährungseinwand auch Opfer von Kinderpornographie zu schutzlosen Individuen unserer Gesellschaft. Man nimmt in Kauf, daß diese Minderjährigen ohne der Möglichkeit Schadenersatz nach allgemeinen Regeln zu erlangen, nie ein normales Leben werden führen können, vielleicht selbst in die Kriminalität abgleiten, höchstwahrscheinlich aber zu Sozialfällen werden und dies massenhaft.
Man kann sich somit des Eindrucks nicht erwehren, daß man sogar von einem allgemeinen politischen Interesse ausgehen muß, hier an dieser ineffektiven Rechtslage festzuhalten, da man davon ausgeht, daß durch den Mißbrauch von Minderjährigen nicht nur die Bedürfnislagen von Klerikern befriedigt werden, sondern auch die von anderen, sich in exponierten Positionen befindlichen Personen. Die Kleriker selbst sind dem zufolge nur die exponierte Personengruppe, welche derzeit im Focus steht.
Es könnte sich aber aus diesem Aspekt heraus auch eine Chance ergeben, diese Abwehrhaltung und die Ignoranz gegenüber dem Schicksal dieser Menschen zu überwinden, da in den Medien dieser Tage auch berichtet wird, daß die Kinderpornographie und somit auch dieser Kindesmißbrauch im Internet ansteigt.
Wien, am 04.04.2019
RA Dr. Roman Schiessler