Blog 0018 - § 12 StGB - Beitragstäterschaft - RA Dr. Roman Schiessler

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Blog 0018 - § 12 StGB - Beitragstäterschaft

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§ 12 StGB - Beitragstäterschaft

Gemäß § 12 StGB kann eine Straftat durch eine unmittelbare Täterschaft, Bestimmungstäterschaft (Anstiftung) oder durch einen sonstigen Beitrag, also auch als Beitragstäter, begangen werden. Man spricht in diesem Zusammenhang aufgrund der verschiedenen Täterformen auch von einer Einheitstäterschaft im Strafrecht.
 
Hinsichtlich ihres Unrechtsgehaltes sind diese Erscheinungsformen einer Straftat als gleichwertig anzusehen. Sie verwirklichen alle das Unrecht in Bezug auf den konkreten Straftatbestand daher im selben Ausmaß.
 
Interessant ist im Zusammenhang mit dem Mißbrauchsskandal in der katholischen Kirche die Beitragstäterschaft, bei der der Straftäter als Beitragstäter dem unmittelbaren Täter die Ausführung der Straftat ermöglicht oder erleichtert oder die Flucht des unmittelbaren Täters absichert oder unterstützt.

Die Beitragstäterschaft liegt somit insbesondere auch dann vor, wenn sich jemand beispielsweise als Fluchtwagenfahrer für den unmittelbaren Täter verwendet und diesem so die Ausführung der Straftat ermöglicht oder erleichtert. Es geht dabei auch um das Vermitteln eines Sicherheitsgefühls für den unmittelbaren Täter, das diesem durch eine solchen Tatbeitrag vermittelt wird, welches diesem bei der Tat, bei der Ausführung derselben, selbst hilft und diesen vor allem psychisch auch unterstützt und darüber hinaus diesen noch in seinem Tun bestärkt, ihn motiviert ungehindert sein Treiben - auch über Jahre - fortzusetzen.
 
Diese Absicherungsfunktion des Beitragstäters wurde durch die Rechtsprechung auch schon angenommen, wenn der Beitragstäter bloß ein Fahrrad zur Flucht bereitgestellt hat. (10 Os 56/12k)
 
Es ist also keineswegs erforderlich, daß der Beitragstäter die Tatwaffe besorgt, mit der dann beispielsweise ein Tötungsdelikt oder ein Raub ausgeführt wird, sondern es genügt eine Handlung, welche den unmittelbaren Täter gleichsam vor der Strafverfolgung schützt, in dem man diesen bei der Flucht zu Diensten ist und diesen so vor dem behördlichen Zugriff bewahrt.
 
In Bezug auf die katholische Kirche ist hier der Wanderzirkus oder der klerikale Pädokriminaltourismus zu nennen, welcher länderübergreifend und weltweit sattgefunden hat und weiter stattfindet, um Kleriker, welche sich entsprechender Verbrechen (§ 17 StGB) schuldig gemacht haben, vor einem Zugriff der Behörden zu schützen.
 
Hinzu kommt, daß alle Beteiligten innerhalb der katholischen Kirche vom Grund der Versetzungen wußten und somit auch die subjektive Seite der Beitragstäterschaft, in diesem Fall durch Fluchthilfe bei jedem einzelnen Beteiligten, gegeben ist. Gerade dieses Organisieren dieses Wanderzirkuses bzw. Pädokriminaltourismus von klerikalen Sexualverbrechern ist es, welches das Ausmaß dieser Verbrechen, begangen an Minderjährigen, erst ermöglicht hat.
 
Die unmittelbaren Täter fühlten sich absolut sicher, da sie wußten, daß die gesamte katholische Kirche alles unternimmt, die Hand über sie haltend, um strafrechtliche und auch zivilrechtliche Konsequenzen in jeder Hinsicht zu vermeiden. Insoweit ist es daher jedenfalls zulässig und hinreichend begründbar bei der katholischen Kirche insgesamt von einer Täterorganisation bzw. Fluchthelferorganisation zu sprechen.
 
Hinzu kommt noch, daß all dies auch noch völkerrechtlich durch Bestimmungen des Konkordats (Artikel XX) abgesichert war und nach wie vor ist. Der Staat wirkte und wirkt dabei noch mit und betätigte bzw. betätigt sich als Fluchthelfer, indem er den jeweiligen Bischof von eingeleiteten Strafverfahren verständigte bzw. verständigt.
 
Anstatt die Sexualverbrecher zu verfolgen, wurde auch der Staat selbst somit zum Beitragstäter im Sinne § 12 StGB.
 
Jene,  welchen auf diese Weise zur Flucht verholfenen wurde, konnten dann wiederum ihrem kriminellen Treiben an anderer Stelle, in einem andern Land nachgehen, bis auch dort ein Zustand der Untragbarkeit eintrat und der beschriebene Wanderzirkus (Pädokriminaltourismus) seine Fortsetzung fand. Verständigt wurde die dortige Bevölkerung vom Eintreffen eines Sexualverbrechers nie.
 
Festzuhalten und zu betonen ist, daß ohne diese spezielle Form der Fluchthilfe, die nicht zuletzt aufgrund des hohen Organisationsgrades der katholischen Kirche eine geradezu perfekte Ausformung fand, die jeweiligen Straftäter vor einer behördlichen Verfolgung praktisch sicher sein konnten und sich auch dementsprechend verhielten und dies auch heute noch tun.
 
Es ist kein Wunder, daß sich dadurch gerade in dieser Religionsgesellschaft eine besonders hohe Dichte an solchen Kriminalfällen nunmehr herauskristallisiert. (vgl. Alles nur eine Kampagne gegen die Kirche) Eine Überraschung ist dies aufgrund dieser besonderen Form der Beitragstäterschaft jedenfalls nicht.
 
Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob auch diese Straftäter (Beitragstäter) - nicht nur die unmittelbaren Straftäter selbst - einmal den Weg in den Gerichtssaal finden oder ob der Staat auch davor wieder die Augen verschließt bzw. sich weiter daran sogar selbst beteiligt und sich so zum Komplizen bei Sexualstraftaten, begangenen an Minderjährigen, macht.
 
Wien, am 06.04.2019
RA Dr. Roman Schiessler
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