Blog 0025 - Der Verfassungsgerichtshof und der durch ihn gestellte Fragenkatalog - RA Dr. Roman Schiessler

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Blog 0025 - Der Verfassungsgerichtshof und der durch ihn gestellte Fragenkatalog

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Der Verfassungsgerichtshof und der durch ihn gestellte Fragenkatalog

Der VfGH hat nunmehr im Verfahren V11/2022-4 einige Fragen bzw. Fragenkomplexe an das BMSGPK gestellt. Konkret handelt es sich um folgende Themenbereiche:
 
  1. Erfragt werden Zahlen zu hospitalisierten Personen auf Normal- und Intensivstationen. Ebenso gefragt wird nach den dort verstorbenen Personen. Ebenso wird hinterfragt, ob Patienten wegen einer Coronainfektion im Spital sich befinden oder wegen anderer Ursachen. Es geht um die Frage nach dem „an“ oder „mit“ Corona.
  2. Gefragt wird nach dem Alter der sich im Spital befindlichen Personen.
  3. Gefragt wird ferner nach einer Todesfallinzidenz, gegliedert nach Alter und Geschlecht und nach Hospitalisierungen bezüglich derselben Kriterien.
  4. Gefragt wird nach den Virusvarianten, welche hierfür verantwortlich gemacht werden. Interessant wäre hier vielleicht auch zu erfragen, wie dies festgestellt worden ist.
  5. Auch wollen die Höchstrichter wissen, wie sich das Infektionsgeschehen in den verschiedenen Lebensbereichen entwickelt hat. (Freizeit, Arbeit etc.)
  6. Die Wirksamkeit der FFP2-Maske steht ebenfalls auf dem Prüfstand; dies im Freien als auch in geschlossenen Räumen.
  7. Auch die „Impfraten“ stehen auf dem Prüfstand („Erst-, Zweit-, und Drittimpfung“), dies nach Alterskohorten. Konkret gefragt wird nach der Wirksamkeit der „Impfung“ in Bezug auf die Omikronvariante, nach der Schutzwirkung der „Impfung“ vor schweren Verläufen, nach den Effekten der „Impfung“ in Bezug auf die Hospitalisierung, nach dem Abnehmen der Wirkung der „Impfung“, nach dem Anteil der „Geimpften“ im Spital und nach den trotz „Impfung“ Erkranken. Auch steht auf dem Prüfstand die Tatsache, daß „Geimpfte“ auch selbst erkranken können und auch keine sterile Immunität durch die „Impfung“ gewährleistet ist.
  8. Gefragt wird ferner nach der Aussagekraft der PCR. Konkret wird die Frage gestellt, inwieweit die PCR in der Lage ist, die Infektiosität der jeweiligen Personen auszuschließen oder festzustellen. Auch in diesem Zusammenhang wird dann noch einmal die Infektiosität von „Geimpften“ hinterfragt, deren PCR 24-Stunden zurückliegt.
  9. Bei diesem Punkt wird nach den verschiedenen Hospitalisierungsrisiken gefragt. Konkret geht es um einen 25-jährigen, welcher „geimpft“ ist oder nicht. Ferner in Folge um einen 65-jährigen, welcher ebenfalls „geimpft“ ist oder eben nicht. Dies ist immer auf eine Jahreszeitraum bezogen. Die Wirksamkeit des Lockdowns für „Ungeimpfte“ steht ebenfalls auf dem Prüfstand. Es muß angegeben werden, um welchen Prozentsatz der Lockdown für „Ungeimpfte“ das Hospitalisierungsrisiko erhöht.
  10. Diese letzte Frage ist besonders interessant. Diese bezieht sich auf die nunmehr nachweisbare Übersterblichkeit, welche durch COVID-19 nicht erklärt werden kann.
 
Zu diesem Verfahren und den hier in diesem Verfahren an das BMSGPK gerichteten Fragen ist festzuhalten, daß diese schon vor Monaten hätten gestellt werden können. Es ist nicht einzusehen, daß Fragen nach der Wirksamkeit von Masken und der Aussagekraft einer PCR erst jetzt gestellt werden, dies nach dutzenden von Eingaben beim VfGH in diesem Zusammenhang. Wenn es noch eines Beweises für die Reformbedürftigkeit dieses Höchstgerichts bedurft hätte, dann ist dieser Beweis allein durch dieses Verfahren und den Fragenkatalog erbracht. (vgl. Blog 0019 - Notwendige Verfassungsänderungen)
 
Diese für die Bevölkerung nunmehr seit 2 Jahren andauernden Maßnahmen belasten die Gesellschaft, das wirtschaftliche und soziale Leben dermaßen, daß ein promptes Einschreiten dieses Höchstgerichts mehr als angezeigt gewesen wäre, dies zumal die Fakten hinlänglich bekannt und kolportierten worden waren.
 
Allein die Meldungen hinsichtlich der Nebenwirkungen in Bezug auf die „Impfungen“ wären ein hinreichender Grund dafür gewesen. Die veröffentlichten Todesfälle im Zusammenhang mit den „Impfungen“ – nunmehr bestätigt durch Statistiken über die Gesamtmortalität, welche einen Zusammenhang mehr als wahrscheinlich erscheinen lassen – tun ihr übriges.
 
Auch wäre zu hinterfragen, inwieweit das Gesundheitssystem nicht auch dadurch gefährdet wird, in dem die Wirtschaft massiv geschädigt wird und öffentliche Mittel systematisch vernichtet werden. Der völlig sinnbefreite Ankauf von FFP2-Masken, PCR-Tests und schlußendlich auch von Gentherapien stellt einen völlig sinnlosen Einsatz von Steuergeldern dar, welche so dem Gesundheitssystem und überhaupt der öffentlichen Hand entzogen worden sind. Mit diesen öffentlichen Geldern hätte man das Gesundheitswesen massiv ausbauen können; dies auch unabhängig von Corona.
 
Auch wenn die gestellten Fragen inhaltlich durchaus sachgerecht sind, kann hier von einem effektiven Rechtsschutz der Bevölkerung, ausgehend von diesem Höchstgericht, nicht mehr gesprochen werden. Dafür ist der in der Zwischenzeit angerichtete Schaden bereits viel zu hoch.
 
Man muß sich einmal der Tasche bewußt sein, daß ein Rechtsschutz nur dann Sinn macht, wenn er entsprechend zeitnah erfolgt. Diese Art des Vorgehens entbehrt jeder Effektivität und stößt auch bei der Bevölkerung auf immer mehr Unverständnis.
 
Wien, am 31.01.2022
RA Dr. Roman Schiessler
 
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