Blog 0051 - Keine Einsicht - RA Dr. Roman Schiessler

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Blog 0051 - Keine Einsicht

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Keine Einsicht
 
Dieser Tage kann man wieder über einen pädophilen Priester lesen, welcher seitens der Caritas in die zentralafrikanische Republik geschickt wurde, um dort im Rahmen eines UNO-Projektes, natürlich sozial, tätig zu sein. (www.derstandard.at)
 
Es handelt sich um einen Priester, welcher nach diesem Zeitungsbericht bereits in Belgien einschlägig verurteilt wurde. Es folgt dann das übliche Brimborium, von wegen Null-Toleranz usw. Bei der Caritas internationalis ist man ferner betrübt und empört.
 
In Österreich geschieht derzeit ähnliches nur auf anderer, nämlich politischer Ebene. In der Tiroler Tageszeitung ist als Überschrift zu lesen, daß das Land Tirol die Verjährung für Mißbrauchsopfer streicht.
 
Wie bereits mehrfach im Rahmen dieses Blogs ausgeführt, (vgl. Die Verjährung als Einwand des Beklagten, Missbrauch und Verjährung) bedeutet bzw. regelt die Verjährung den Gerichtszugang in strafrechtlichen und zivilrechtlichen Angelegenheiten. Beide Rechtsbereiche sind Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung gem. Art. 10 Abs. 1 Zif. 6 B-VG. Auf Länderebene gibt es hier somit keine Zuständigkeit.
 
Es ist einem Bundesland als Gebietskörperschaft somit nicht möglich in diesen Bereichen gesetzliche Regelungen zu erlassen und somit beispielweise Regelungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) oder dem Strafgesetzbuch (StGB zu erlassen. Auch eine Vollzugstätigkeit in diesem Bereich ist einem Bundesland nicht möglich. Dies steht ausschließlich den Gerichten zu und diese sind Bundesbehörden. (Art. 82 Abs. 1 B-VG)
 
Wie man nun im Land Tirol auf die Idee kommt, diesbezüglich ein Gesetz auszuarbeiten ist völlig unerfindlich. Entweder hat man selbst keine Ahnung von diesen rechtlichen Rahmenbedingungen oder man baut darauf im Sinne eines rechtlichen Populismus, daß ohnehin niemand in der Bevölkerung, jedenfalls die nicht informierte Mehrheit in dieser, darüber Bescheid weiß und so sich ein politscher Effekt bzw. Gewinn erzielen läßt, ohne in der Sache selbst etwas zu bewirken oder finanziell als Gebietskörperschaft belastete zu werden und ohne nur irgendeinem Opfer zu helfen oder gar rechtlich zu unterstützen.
 
Die einzige verfassungsrechtlich zulässige gesetzliche Regelung auf Landesebene wäre es, nur eine Art Selbstbindungsgesetz zu erlassen, in welchem man sich gleichsam selbst verbietet, im Falle eines Zivilprozesses als beklagte Partei den Verjährungseinwand im Zivilprozess selbst zu erheben. Ansonsten sind rechtlich keine Maßnahmen vorstellbar, welche einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten würden. Daß dies so geschehen wird, bei den hier in Rede stehen Schadenersatzansprüchen (vgl. Der Verdienstentgang nach ABGB unter Berücksichtigung der Judikatur des OGH) kann nicht erwartet werden.
 
Es ist hier insgesamt wiederum zu festzustellen, wie schwer sich die Politik und auch insbesondere die klerikale Entwicklungshilfeindustrie mit diesem Thema tun und jede Konsequenz vermissen lassen.
 
Die Auswirkungen dieser Vorgansweise und dieses Zustandes sind aber klar. Es wird sich nichts ändern. Die Kinder und Minderjährigen werden ohne einem effektiven Rechtsschutz nicht entsprechend geschützt werden können. Die pädophilen Umtriebe werden weitergehen und es erhebt sich immer mehr die Frage, warum sollen sich bei diesen Gegebenheiten die Täter und ihre dahinter stehenden Organisationen überhaupt ändern, wenn nichts gegen sie unternommen wird und tatsächlich keine Sanktionen drohen.
 
Bei dieser Rechtslage besteht zu einer Verhaltensänderung nicht der geringste Anlaß und die politische Rückendeckung tut ihr Übriges. Gepaart mit einem gerüttelt Maß an Inkompetenz wird ein Zustand bewirkt und aufrecht erhalten, welchen wir jetzt haben.
 
Interessant ist aber auch auf der anderen Seite, wie viele Menschen sich im Kampf gegen den Mißbrauch befinden bzw. dies vorgeben zu sein. Vor allem ist befremdlich, daß mit der Unterstützung der Politik immer wieder Sozialorganisationen und hier vor allem solche im klerikalen Nahbereich dabei in Erscheinung treten und es nicht möglich ist, diese Mechanismen zu durchbrechen.
 
Wien, am 25.11.2019
RA Dr. Roman Schiessler
 
 
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