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Infos RAK - RA Dr. Roman Schiessler

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Rechtsanwalt Dr. Roman Schiessler
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Infos RAK

Widerrufsrecht bei online, telefonisch oder per Kontaktformular erteilten Mandaten - Informationspflichten für RA

In der Entscheidung EuGH, C-564/24, Eisenberger Gerüstbau GmbH gegen JK (Urteil vom 5.3.2026) hatte der EuGH das Widerrufsrecht von Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen nach der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU zu prüfen.

Diese Entscheidung ist für RA insofern von Bedeutung, als mit der zunehmenden Digitalisierung die Beauftragung immer häufiger über die Kanzlei-Website, per E-Mail, telefonisch oder mittels Online-Kontaktformular erfolgt. Dabei wird vielfach übersehen, dass in bestimmten Fällen die Bestimmungen des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) Anwendung finden können.

Fernabsatzverträge mit Mandantinnen und Mandanten

Wird ein Mandatsvertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - etwa per Telefon, E-Mail, Videokonferenz oder über ein Kontaktformular auf der Website - abgeschlossen, liegt regelmäßig ein Fernabsatzvertrag im Sinne des FAGG vor.

Gemäß § 11 FAGG steht Verbraucherinnen und Verbrauchern grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Die Mandantin bzw. der Mandant kann daher den bereits erteilten Auftrag innerhalb dieser Frist ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Informationspflicht des RA

Die Rechtsanwältin bzw der Rechtsanwalt hat die Verbraucherin bzw den Verbraucher vor Vertragsabschluss ausdrücklich über das Bestehen des Widerrufsrechts zu informieren. Unterbleibt diese Belehrung, verlängert sich die Widerrufsfrist gemäß § 12 FAGG auf zwölf Monate.

Die Widerrufsbelehrung sollte daher in den Mandatsunterlagen, Allgemeinen Auftragsbedingungen sowie bei Online-Beauftragungen unmittelbar vor Abschluss des Mandats vorgesehen werden.

Vorzeitiger Tätigkeitsbeginn

In der anwaltlichen Praxis besteht häufig das Bedürfnis, unverzüglich tätig zu werden. Soll die anwaltliche Leistung bereits vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist beginnen, empfiehlt es sich, vom Mandanten eine ausdrückliche Aufforderung zum sofortigen Tätigwerden sowie einen Verzicht auf das Widerrufsrecht einzuholen, wodurch das Widerrufsrecht erloschen ist.
© Dr. Roman Schiessler (für den Inhalt verantwortlich)
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