Blog 0025 - Schadenersatz nach ABGB vs Sozialentschädigung - RA Dr. Roman Schiessler

Rechtsanwaltskammer
Rechtsanwalt Dr. Roman SCHIESSLER
Direkt zum Seiteninhalt

Blog 0025 - Schadenersatz nach ABGB vs Sozialentschädigung

Blogs >>> > klerikaler Mißbrauch
Schadenersatz nach ABGB vs. Sozialentschädigung

Der Staat gewährt in einer Reihe von Fällen sogenannte Sozialentschädigungen. Dazu ist anzumerken, daß es sich hierbei um keinen Schadenersatz im Sinne des Schadenersatzrechts des ABGB handelt, sondern um Sozialleistungen, welche für bestimmte Unglücksfälle im Leben von Menschen gewährt werden. Sie gehören zum Versorgungswesen des Staates.

Die Österreichische Rechtsordnung kennt eine Reihe solcher Leistungen und reicht hier die Bandbreite sehr weit. Es gibt Sozialentschädigungen für Impfgeschädigte, Verbrechensopfer, Kriegsopfer, Heeresbeschädigte, Geschädigte des NS-Regimes (Opferfürsorgegesetz), Contergangeschädigte und zuletzt eingeführt, gibt es eine Entschädigung durch das Heimopferrentengesetz für missbrauchte Minderjährige.
 
Es ist natürlich das Recht eine Staates im Rahmen seiner Fürsorge sich um solche Schadensfälle im Leben von Menschen zu kümmern und eigene, von den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes abweichende Bestimmungen zu schaffen um Abhilfe bzw. eine Erleichterung für die betroffenen Menschen zu bewirken.
 
Wie alles im Leben kann aber ein solches Ansinnen auch mißbräuchlich eingesetzt und verwendet werden. Nicht alles was gut gemeint ist, ist auch gut gemacht und ist auch gut.
 
Bei einer Sozialentschädigung wird gleichsam der eingetretene Schaden auf die Allgemeinheit überwälzt, dies jedenfalls zum Teil, und dem Betroffenen ein gewisser Geldbetrag zuerkannt.
 
Die individuelle Verantwortlichkeit des einzelnen Schädigers wird aber dadurch hintangehalten bzw. kommt nicht zum Tragen. Auch erhält der Geschädigte nicht einmal ansatzweise die Beträge, welche er aufgrund des allgemeinen Schadenersatzrechtes erhalten würde. In Wahrheit steigt er in der Regel, verglichen mit den Regeln des allgemeinen Privatrechts ziemliche schlecht aus. (vgl. Der Verdienstentgang nach ABGB unter Berücksichtigung der Judikatur des OGH)
 
Aus politischen Überlegungen kommt es darüber hinaus auch dazu, daß man eine Sozialentschädigung einführt, um auch geradezu bewusst und gewollt den Schädiger zu entlasten, in dem man den Geschädigten den Zugang zu den Gerichten und schlussendliche zum Recht an sich verweigert, indem man das Schadenersatzrecht bzw. das Verjährungsrecht nicht ändert und statt dessen politisch auf eine Sozialentschädigung setzt.
 
Im Ergebnis ist dies dann nichts anderes als das Aufheben der individuellen Verantwortlichkeit des Schädigers gegenüber dem Geschädigten und eine Überwälzung der Last auf die Allgemeinheit.
 
Interessant wird es aber vor allem dann, wenn umgekehrt Organisationen, welche sich an diesen schädigenden Handlungen über Jahrzehnte und sogar über Jahrhunderte beteiligt und daran mitgewirkt haben, selbst aber für historische Ereignisse entschädigt werden (vgl. Vermögensrechtliche Beziehungen Staat - Kirche), dies in einem Ausmaß, welches mit dem Versorgungsgedanken einer Sozialentschädigung kaum mehr etwas zu tun hat und man sich der Höhe nach dabei eher am Schadenersatzrecht des ABGB orientiert. Dies ist zwar wirtschaftlich im Eigeninteresse nachvollziehbar, wird aber deshalb noch lang nicht plausibler und verständlicher.
 
Es stellt grundsätzlich immer ein Problem dar, Sonderregelungen für Einzelfälle zu erlassen, da dadurch immer die allgemein Grundlage der Gesellschaft - dies ist nun einmal das ABGB in privatrechtlichen Angelegenheiten - in ihrer Bedeutung für das Gemeinwesen herabgesetzt wird.
 
Konkret stellt das Heimopferrentengesetz diesbezüglich ein Problem dar, dies nicht nur unter diesem Gerichtsunkt, sondern weil es selbst eine willkürliche Auswahl an Opfern trifft.
 
Eine Reihe von ähnlich gelagerten Fällen werden hierdurch nicht erfaßt. So werden Mißbrauchsfälle, welche sich im Rahmen eines Schulbetriebes ereignet haben, nicht von dem Heimoferrentengesetz erfaßt, da sich diese Vorfälle eben nicht in einem Heim, sondern in einer Schule ereignet haben. Das Gesetz heißt nun einmal auch Heimoferrentengesetz und nicht Schulopferrentengesetz.
 
Auch Ministranten fällen aufgrund dieses Gesetzes durch den Rost und erhalten nichts. (vgl. Das Heimopferrentengesetz und ein dummer Witz)
 
An diesem Beispiel zeigt sich die politische Willkür solcher Gesetze, welche auch nicht gleichheitsrechtlich vor dem Verfassungsgerichthof angefochten werden können, da bei dieser Materie der Gesetzgeber einen sehr großen gesellschaftspolitischen und rechtspolitischen Gestaltungsspielraum besitzt. Dies hat der VfGH auch kürzlich wieder klar gemacht. (G 226/2018-11)
 
Die Moral dieser Gedanken besteht darin aufzuzeigen, daß das Aushebeln allgemeiner privatrechtlicher Regelungen, somit allgemeiner Grundlagen der Gesellschaft durch Sozialentschädigungen die Gesellschaft nicht immer gerechter macht. Das Gegenteil ist in der Regel der Fall. Sozialentschädigungen schaffen neu Probleme, welche vorher so nicht bestanden haben. Einer systematischen Weiterentwicklung des Schadenersatzrechtes und des Verjährungsrechtes in diesem Bereich ist somit der Vorzug zu geben.
 
Gut gemeint bedeutet eben noch lange nicht gut gemacht.
 
Wien, am 03.06.2019
RA Dr. Roman Schiessler
 
© Dr. Roman Schiessler (für den Inhalt verantwortlich)
Seitengestaltung F-SOFT
Besucherzaehler
Zurück zum Seiteninhalt