Blog 0066 - COVID-19-FondsG - Stiftung Opferschutz (Klasnic - Kommission) - RA Dr. Roman Schiessler

Rechtsanwaltskammer
Rechtsanwalt Dr. Roman SCHIESSLER
Direkt zum Seiteninhalt

Blog 0066 - COVID-19-FondsG - Stiftung Opferschutz (Klasnic - Kommission)

Blogs >>> > klerikaler Mißbrauch
COVID-19-FondsG - Stiftung Opferschutz (Klasnic - Kommission)

Dieser Tage erleben wir die Corona-Krise in vollen Zügen und einen Gesetzgeber, welcher Maßnahmen ergreift, um diese zu bewältigen. Jedenfalls wird dies so kolportiert.

Konkret haben wir es zu tun mit einem Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG) und ein Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) erlassen wird. (BGBl I Nr. 2020/12)
 
Im hier gegenständlichen Zusammenhang ist das Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG) von Bedeutung, da, wie sich zeigen wird, eine Reihe von Parallelen zum Mißbrauchsskandal der katholischen Kirche festzustellen ist.
 
Zentrale Bestimmung dieses Gesetzespaketes - dies wird in praktisch allen Diskussionen übersehen - ist die Bestimmung darüber, daß kein Rechtsanspruch auf Auszahlung von Beträgen aus diesem Fonds besteht. Der Focus der Betrachtungen liegt einzig und allein auf der Höhe der Summe, nämlich 4 Mrd. Euro gemäß § 2 COVID-19-FondsG (vgl. dazu unten). Dies ist im Gesetz aber ziemlich eindeutig und klar geregelt.
 
Zitat: (§ 3b Abs.2 COVID-19-FondsG)
 
„Auf die Gewährung von finanziellen Maßnahmen besteht kein Rechtsanspruch.“
 
Damit ist eindeutig festgehalten, daß niemand sich darauf verlassen kann, einen bestimmten Betrag zu erhalten bzw. überhaupt etwas zu bekommen. Es handelt sich hier somit um einen Akt willkürlicher Gönnerhaftigkeit des Staates gegenüber den Untertanten im Sinne einer autoritären Wirtschaftsstruktur. Man agiert von oben herab.
 
Dies bedeutet aber auch, da kein Rechtsanspruch weder dem Grunde und noch der Höhe nach besteht, daß dieser Anspruch auch nicht zu Finanzierungszwecken Verwendung finden kann. Er kann nicht abgetreten werden und somit nicht als Sicherheit für Kredite Verwendung finden. Jeder Unternehmer, überhaupt jeder potentielle Anspruchsberechtigte, wird gegängelt.
 
Vergleicht man dies mit der alten Bestimmung des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idF  BGBl. I Nr. 37/2018, so ist dies ein massiver Rückschritt. In dieser Bestimmung war vorgeschrieben, daß im Falle einer Epidemie das wirtschaftliche Einkommen für die zu zahlende Entschädigung maßgebend ist.
 
Zitat: (§ 32 Abs. 4 Epidemiegesetz 1950)
 
„Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.“
 
Jeder konnte sich diesem Grundsatz gemäß seine Entschädigung praktisch selbst berechnen oder jedenfalls abschätzen. Der Anspruch stand dadurch somit dem Grunde und der Höhe nach fest und war somit auch für den Unternehmer verfügbar. Diese Möglichkeit unternehmerischen Handelns besteht aber nun nicht mehr. Der konkrete Vergleich der gesetzlichen Grundlagen bestätigt dies eindeutig.
 
Diese Bestimmung gilt nunmehr für die Corona-Krise aufgrund des COVID-19-FondsG nicht mehr bzw. wurde dieser Bestimmung aufgrund dieses Gesetzes derogiert. Es liegt daher diesbezüglich eine lex specialis vor. Jedes Vertrauen in eine bestehende Rechtslage wird so zunichte gemacht.
 
Sichtbarstes Zeichen für den vor allem quantitativen Rückschritt, der in der Folge auch ein qualitativer ist, ist, daß in der Bestimmung des Epidemiegesetzes kein Höchstbetrag aufscheint. Dieses Gesetz aus dem Jahr 1950 agiert nach dem Prinzip „ What ever it takes“ und ist somit weitaus moderner als diese jetzt für die Corona-Krise geschaffene Spezialregelung. Die neue lex specialis zieht aber eine Obergrenze in der Höhe von 4 Mrd. Euro ein und verkündet somit eine eindeutige Botschaft.
 
Zitat: (§ 2 COVID-19-FondsG)
 
„Mittel des Fonds
 
§ 2. Der Fonds erhält eine Dotierung im Umfang von bis zu vier Milliarden Euro. Die Mittel des Fonds werden aus Kreditoperationen des Bundes aufgebracht.“
 
In Wahrheit handelt es sich bei dem Epidemiegesetz nur um die öffentlich-rechtliche Umsetzung des § 1043 ABGB, welcher für denjenigen, welcher in einer Notsituation Eigentum bzw. eine Erwerb aufgibt, dafür einen bereicherungsrechtlichen Ausgleich gegenüber demjenigen vorsieht, für den er das tut. In diesem Fall ist es die Gesellschaft insgesamt und hier vor allem die ältere Generation
 
Zitat: (§ 1043 ABGB)
 
„Hat jemand in einem Nothfalle, um einen größern Schaden von sich und Andern abzuwenden, sein Eigenthum aufgeopfert; so müssen ihn Alle, welche daraus Vortheil zogen, verhältnißmäßig entschädigen. Die ausführlichere Anwendung dieser Vorschrift auf Seegefahren ist ein Gegenstand der Seegesetze.“
 
Diese Bestimmung geht auf die „Lex Rhodia de iactu“, einem Gesetz aus der Antike, zurück, welche ebenfalls einen Ausgleich unter sich in Not befindlichen festlegt. Diese grundlegende Rechtskenntnis ist aber offenbar in der Politik, in den Medien bzw. in der Gesellschaft insgesamt nicht mehr präsent.
 
Generell ist somit tatsächlich und rechtlich keine sachliche Begründung dafür gegeben, warum von den geltenden Bestimmungen des Epidemiegesetzes jetzt im Falle der Corona-Krise abgewichen werden muß. Kein Ziel ist erkennbar, welches rechtspolitisch einen Sinn ergibt. Übrig bleiben nur Machtphantasien von Politikern sowie eines Beamtenapparates und das Bestreben, alles in der Hand haben und lenken zu müssen und zu können. Ob man das auch kann, danach wird gar nicht gefragt.
 
Die wirtschaftlichen und gedanklichen Parallelen zu den Mißbrauchsfällen in der katholischen Kirche sind eindeutig, ja offensichtlich. Auch hier wurde, den Verjährungseinwand mißbrauchend, (vgl. Die Verjährung als Einwand des Beklagten) eine Struktur durch die katholische Kirche geschaffen, welche sich ebenfalls jeden Spielraum bei den Zahlungen dem Grunde und der Höhe nach offen ließ und so der Willkür Tür und Tor öffnet. Der Staat sprang in jeder Hinsicht unterstützend - politisch und rechtlich - zur Seite. (vgl. Gewaltschutzgesetz 2019) Entscheidend war, das geltende Recht de facto außer Kraft zu setzen.
 
Beiden „Entschädigungskonstruktionen“ liegen somit die gleichen obrigkeitlichen und autoritären, auf einer Untertanenmentalität basierenden Gedanken zugrunde. Geltendes Recht, jeder Anstand muß der Willkür weichen. Selbst noch so alte, sich über Jahrtausende überlieferte und bewährte Rechtsgrundsätze müssen da natürlich weichen.
 
Wichtig ist nur, daß kein konkreter Anspruch, welcher vor einem Gericht oder einer Behörde unter Umständen durchgesetzt werden könnte, in irgendeiner Form für den einzelnen entsteht.
 
Natürlich bleiben aber die Ansprüche der katholischen Kirche selbst unberührt und werden darüber hinaus noch weiter ausgebaut. (vgl. Vermögensrechtliche Beziehungen Staat - Kirche) Es findet hierüber nicht einmal eine Diskussion in der Öffentlichkeit statt. Eine Tatsche, welche gesellschaftlich tief blicken läßt.
 
Wir müssen uns alle fragen, ob wir solche Strukturen wollen, die uns zu Rechtsobjekten obrigkeitlichen und autoritären Handelns machen und uns den Charakter von Rechtssubjekten nehmen, welche aufgrund von eingeräumten Rechten handeln. (vgl. Rechtsobjekt - Rechtssubjekt)
 
Die Gefahren solcher Entwicklungen sollte eigentlich jeder auf den ersten Blick erkennen. Das Menschenbild, welches solchen Entwicklungen zugrunde liegt ist, ist katastrophal.
 
Bemerkenswert zum Abschluß ist Folgendes. Ein Mißbrauchsgeschädigter regte an, im Rahmen der Sexualverbrechen der katholischen Kirche auch das Epidemiegesetz 1950 zu Anwendung zu bringen; dies aufgrund des virusgleichen Verhaltens der Kleriker. (vgl. Alles nur eine Kampagne gegen die Kirche) Dem ist nichts hinzuzufügen.
 
Wien, am 17.03.2020
RA Dr. Roman Schiessler
© Dr. Roman Schiessler (für den Inhalt verantwortlich)
Seitengestaltung F-SOFT
Besucherzaehler
Zurück zum Seiteninhalt