Blog 0047 - Die klerikale und staatliche Bagatellisierung - RA Dr. Roman Schiessler

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Blog 0047 - Die klerikale und staatliche Bagatellisierung

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Die klerikale und staatliche Bagatellisierung

Dieser Tage wird eine Art Bilanz gezogen seitens der Einrichtungen, welche sich mit den Mißbrauchsfällen in Kinderheimen, Internaten, in welcher Trägerschaft auch immer, befaßt haben. Warum dies gerade jetzt passiert ist zwar nicht erkennbar, aber es geschieht.
 
Aus den Medien geht hervor, daß man in Wien rund € 52 Millionen an 2.384 sogenannte Opfer ausbezahlt hat (wien.orf.at). Bei der Klasnic Kommission (www.opferschutz.at) sind des derzeit  2107 Opfer bzw. positive Entscheidung, wie dies dort genannt wird und wurden dort rund € 29 Mio. ausbezahlt.
 
„Es ist für uns heute schwer zu verstehen, wie unsere Institution, die dem Kinderschutz verpflichtet ist, so vielen Kindern und Jugendlichen so unfassbares Leid zufügen konnte. Unverständlich ist, wie in der Nachkriegszeit die Aufsichtsmechanismen derart versagen konnten“, so Johannes Köhler, Leiter der Wiener Kinder- und Jugendhilfe.“ (Zitat: wien.orf.at)
 
Dieses Zitat steht, wie für so viele Aussagen von an sich zuständigen, insbesondere öffentlich Bediensteten in diesem Zusammenhang, für die Bagatellisierung und Verniedlichung dieses verbrecherischen Treibens. Es steht für ein völliges Versagen des Rechtsstaates, der Gerichte und der Behörden sowie auch der Gesetzgebung, welche sich nicht einmal annähernd dazu herabläßt, die Möglichkeiten auszunützen, welche sie hat (vgl. Gewaltschutzgesetz 2019) um in Hinkunft die rechtliche Position von Personen, welche als Minderjährig  mißbraucht, vergewaltigt oder mißhandelt wurden, zu verbessern.
 
All dieses Kommissionenunwesen diente in Wahrheit nur der weiteren Vertuschung und insbesondere der Kostenersparnis um ja nicht die gesamte Dimension dieses Geschehens an die Öffentlichkeit zu bringen.
 
Es ist nirgendwo die Rede davon, daß es sich allein bei den hier gegeben Zahlen um rund  4500 Straftaten und Sexualverbrechen handelt, welche an Minderjährigen begangen wurden und welche weder strafrechtlich noch zivilrechtlich vor Gericht landeten.
 
Es wird gefließentlich keine Vergleichsrechnung in der Öffentlichkeit angestellt zwischen den tatsächlich hier im Schnitt gegleisten Zahlungen und den Schadenersatzansprüchen, welche gemäß ABGB und der Rechtsprechung den hier Betroffenen zustehen würden. (vgl. Der Verdienstentgang nach ABGB unter Berücksichtigung der Judikatur des OGH)
 
Man ignoriert ganz bewußt die persönlichen Konsequenzen solcher Straftaten für den Einzelnen. Niemand befaßt sich mit den Auswirkungen eines nicht gegeben Schulabschlusses und einer nicht vorhanden Berufsausbildung und dem schadenersatzrechtlich daraus resultierenden Verdienstentgang, welcher an sich bei Gericht geltend zu machen wäre. Der volkswirtschaftliche Schaden und der so bewirkte Steuerausfall werden überhaupt nicht erwähnt. Statt dessen werden Einrichtungen, welche diesen Schaden bewirkt und verursacht haben, noch weiter vom Staat und vom geschädigten Steuerzahler massiv unterstützt und finanziert (vgl. Vermögensrechtliche Beziehungen Staat - Kirche) und spielen selbst bei diesen Kommissionen eine gewichtige Rolle. All dies ist einzigartig in einem zivilisierten Gemeinwesen.
 
Fragen nach einem Schmerzensgeld unter Einbeziehung der gesamten lebenslangen Folgen dieser Straftaten finden ebenfalls keine Erwähnung.
 
Man ergeht sich aber stattdessen regelmäßig in einem geradezu lächerlichen Betroffenheitsgerede, welches von den Proponenten dieses Kommissionenunwesens bei jeder passenden Gelegenheit zum Besten gegeben wird. Dies getragen von einer Arroganz und einer Überheblichkeit, welche gepaart sind mit der üblichen Gönnerhaftigkeit, die Ihresgleichen sucht. Die diesen Herrschaften eigene Inkompetenz darf dabei nicht vergessen werden.
 
Es ist ferner auffallend, daß sich in der Regel auch immer solche Personen in diesen Kommission wiederfinden, welche schon von berufs wegen hierfür zuständig gewesen wären, schon zu einem weit früheren Zeitpunkt für die hier, zur damaligen Zeit minderjährigen Personen, einzuschreiten und das in diesem Zusammenhang geltende Recht zu vollziehen, was aber nicht geschah und das in diesem Ausmaß.
 
Es sind dies Richter, insbesondere Jugendrichter, Staatsanwälte und Bedienstete der Jugendwohlfahrt, welche sich hier überall wiederfinden um hier auch gleichsam ihr persönliches berufliches Versagen aufzuarbeiten. Alle diese Personen wären verpflichtet gewesen, allen Hinweisen in diesem Zusammenhang mit staatlichem Nachdruck nachzugehen, diese Straftaten aufzuklären, dies auch rechtzeitig und so den betroffenen Personen und somit Schadenersatzberechtigten zu ihrem Recht zu verhelfen. Getan haben sie -  und das beweisen die Zahlen eindeutig - nichts. Nach einem Zufall und nach einem Versagen sieht das nicht unbedingt aus. Auch hier ist das Ausmaß des Mißstandes und vor allem des verbrecherischen Treibens im Auge zu behalten. (vgl. Die kinderfreundliche Selbstbeweihräucherungsindustrie)
 
Um dem entgegenzuwirken müssen daher diese Straftaten im Detail, anonym oder nicht - dies hängt von dem jeweiligen Betroffenen ab - der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebrachte werden. Es reicht eben nicht aus, in der Öffentlichkeit ein institutionalisiertes Betroffenheitsgehabe an den Tag zu legen und so das wahre Ausmaß dieser Verbrechensserie (§ 17 StGB) zu verschleiern. Ziel muß es sein, der Gesellschaft klar und deutlich den Spiegel vorzuhalten um dann in der Folge auch entsprechende Gesetzesänderungen zu erreichen. Dieser Zustand, wie er jetzt ist, kann jedenfalls so nicht bestehen bleiben.
 
Die Gedanke findet sich auch wider in den Prozessordnungen. § 268 StPO und § 172 Abs. 3 ZPO belegen dies eindeutig. Das Urteil selbst ist immer öffentlich zu verkünden.
 
Sinn dieser Bestimmung ist es, daß trotz des Ausschlusses der Öffentlichkeit von einer gerichtlichen Verhandlung selbst, diese dann immer über das Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens, das Urteil, zu informieren ist und somit die Rechtsprechung an sich dann auch öffentlich bleibt. Daß die Verhandlung selbst durchaus nicht öffentlich sein kann, tut somit dem Bedürfnis nach Öffentlichkeit der Rechtsprechung keinen Abbruch, da das Urteil immer öffentlich zu verkünden ist bzw. öffentlich zugänglich zu sein hat. Dies dient nicht zuletzt auch dem Verbrechensopfer selbst, da die Gesellschaft insgesamt informiert wird. Dies soll aber hier offenbar in jedem Fall verhindert werden.
 
Da dies von den diversen Kommissionen aber nicht zu erwarten ist, sind sämtliche Betroffene dabei entsprechend zu unterstützen und von der Notwendigkeit hierüber auch aufzuklären, denn nur dann, wenn die gesamte Öffentlichkeit über die gesamte Widerwärtigkeit der Straftaten auch im Detail informiert ist, wird sich an der Rechtslage und an dem verkommenen Spiel mit dem der Verjährung bzw. mit dem Verjährungseinwand (vgl. Die Verjährung als Einwand des Beklagten) in diesem Bereich auch etwas ändern. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Kommissionen könnte dies auch rechtlich problemlos erfolgen und hätten diese somit auch noch einen Sinn gehabt.
 
Wien, am 07.11.2019
RA Dr. Roman Schiessler
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